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Masken, Kita, HaustierDiese Corona-Kosten können Sie 2021 von der Steuer absetzen

Lesezeit 6 Minuten
Symbolbild Steuererklärung 2021

Auch 2021 steht wieder die Steuererklärung an.

Köln/Berlin/Neustadt a.d.W./Regenstauf – Es wird Zeit, sich um die Steuererklärung zu kümmern – selbst mit der verlängerten Abgabefrist rückt der Stichtag näher. Für das Corona-Jahr 2020 ist vieles ein wenig anders. Deshalb geben wir hier einen Überblick über die wichtigsten Besonderheiten und geben Steuertipps: Zur Kinderbetreuung bei geschlossenen Schulen und Kitas, zu Homeoffice und Kurzarbeit. Aber auch zu Masken und Haustieren.

Abgabefrist

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Noch bis zum 2. November kann die Steuererklärung für 2021 abgegeben werden. 

Für das Steuerjahr 2020 wurde die reguläre Frist um drei Monate verschoben, auf den 31. Oktober 2021. Mit Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen bedeutet das für NRW eine endgültige Abgabefrist bis zum 2. November 2021. Wer sich helfen lässt und einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, hat wie üblich länger Zeit: Hier läuft die Frist ebenfalls drei Monate länger bis Ende Mai 2022.

Kinderbetreuung

Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre können Eltern als Sonderausgaben bei der Steuer geltend machen. Zwei Drittel der Kosten werden berücksichtigt, maximal 4000 Euro pro Kind und Jahr. Das erklärt Christina Georgiadis vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

Zu diesen Kosten zählen zum Beispiel der Platz in einem Kindergarten, einer Kita oder einem Kinderhort, aber auch die Kosten für einen Babysitter. Voraussetzung sei, dass das Kind im eigenen Haushalt lebt und man die Zahlungen nachweisen kann. „Mit einer Rechnung und einem Überweisungsträger zum Beispiel, Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt nicht.“ Die Unterlagen müssen aber nur auf Nachfrage des Finanzamtes vorgelegt werden.

Masken

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Symbolbild

Maskenpflicht bei der Arbeit, in der Schule, in der Bahn, beim Arzt. Die Ausgaben für FFP2- und andere Schutzmasken läppern sich. Lange gab es keine einheitliche Regelung, wie genau das steuerlich bewertet werden soll. Inzwischen haben die Finanzverwaltungen festgelegt: Schutzmasken sind nur absetzbar, wenn sie für die berufliche Nutzung angeschafft wurden. Schulen fallen laut dem Bund der Steuerzahler nicht unter diese Definition.

Nachzulesen sind die Regeln in den „FAQ zu steuerlichen Corona-Maßnahmen“ der Finanzverwaltung NRW unter VI.8. Arbeitnehmer können Schutzmasken für die berufliche Nutzung demnach als Werbungskosten angeben. Ob sie auch auf dem Arbeitsweg getragen werden, spielt keine Rolle. Arbeitgeber, die Masken für Angestellte bereitstellen, können Masken als Betriebsausgaben geltend machen. Dasselbe gilt für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, die Masken für die eigene betriebliche Tätigkeit angeschafft haben.

Schwierig sieht es dagegen bei privat genutzten Masken aus. Über das Berufliche hinaus könnten Masken „weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden“, erklärt die Finanzverwaltung NRW. Sie seien „typischerweise Kosten der privaten Lebensführung und damit steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.“ Steuerberater und Lohnsteuerhilfen hatten die Ausgaben bislang als Krankheitsausgaben gewertet wie Brillen, Physiotherapie oder Reha. Überschreitet man mit diesen Ausgaben die eigene „zumutbare Belastungsgrenze“, kann man sie als außergewöhnliche Belastungen absetzen.

Hund, Katze und andere Haustiere

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Viele Menschen haben sich in der Pandemie Haustiere zugelegt. (Symbolfoto)

Ungewöhnlich viele Menschen haben sich in der Pandemie Haustiere zugelegt. An manchen Kosten kann laut der Lohnsteuerhilfe Bayern das Finanzamt beteiligt werden. Zum Beispiel am Hundesitter, Hundetrainer oder Hundefriseur: Solange sie ihre Leistungen im Haushalt oder Garten des Besitzers erbringen, zählen sie als haushaltsnahe Dienstleistungen und können bei der Steuer geltend gemacht werden. Anrechenbar sind 20 Prozent der Arbeitskosten mit Anfahrt, maximal 4000 Euro.

Damit das Finanzamt die Ausgaben anerkennt, müssen die Leistungen in Rechnung gestellt werden. Dazu berechtigt sind nur Gewerbetreibende, also Personen, die zum Beispiel fürs Hundesitting angemeldet sind. Passt die Nachbarin auf den Hund auf, kann das nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Absetzbar sind außerdem Handwerkerleistungen, zum Beispiel für eine Katzenklappe oder einen Teich im Garten. Arbeitslohn und Anfahrtskosten können zu 20 Prozent von der Steuer abgezogen werden, bis zu 1200 Euro sind möglich. Auch die Beiträge für eine Tierhaftpflicht oder der Haustier-Aufpreis der normalen Haftpflichtversicherung sind als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzbar. Sie werden im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.

Homeoffice

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Kann man Homeoffice auch ohne ein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen? 

Bislang galt: Nur wer zu Hause ein eigenes, abgetrenntes Arbeitszimmer hat, kann seine Kosten dafür von der Steuer absetzen. Mit der neuen Homeoffice-Pauschale können Angestellte die Arbeit von zu Hause nun auch ohne Arbeitszimmer geltend machen. Pro Arbeitstag im Homeoffice darf ein Arbeitnehmer eine Pauschale von fünf Euro von der Steuer absetzen, maximal 600 Euro im Jahr. Das erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

Die neue Homeoffice-Pauschale ist laut „Finanztip“ für Arbeitnehmer gedacht, die ihrer Tätigkeit am Küchentisch oder in einer Arbeitsecke nachgingen. Die Pauschale von maximal 600 Euro solle die dadurch entstandenen Mehrkosten für Strom, Internet und Heizkosten ausgleichen.

Die Pauschale muss allerdings mit der Werbungskostenpauschale von 1000 Euro verrechnet werden, die jedem Angestellten eh zustehe, erklärt der VLH. Steuern spart also nur, wer die Grenze von 1.000 Euro überschreitet, weil noch weitere Werbungskosten hinzukommen. Das sind beispielsweise Ausgaben für Büromaterialien, Arbeitsmittel, Telefon- und Internetkosten, eine Weiterbildung oder Fahrtkosten. Je länger der Arbeitsweg, umso größer die Chancen über die 1.000 Euro zu kommen. Deshalb sollte jeder seine Pendlerpauschale genau nachrechnen, rät der VLH. Um den Überblick über Tage im Homeoffice und Bürotage mit Fahrtkosten zu behalten, empfiehlt Finanztip den Einsatz einer Steuersoftware.

Mit Arbeitszimmer

Für Berufstätige, die zu Hause einen separaten Raum zum Arbeiten nutzen können, gibt es zwei Varianten: Wer angestellt ist und keinen eigenen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung hat, der kann bis zu 1.250 Euro im Jahr für sein Arbeitszimmer zu Hause absetzen. Das betrifft zum Beispiel Außendienstmitarbeiter, Handelsvertreter oder Lehrer. Der Raum muss büromäßig eingerichtet sein und darf nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden.

Wer überwiegend von zu Hause aus arbeitet, kann die Kosten für das Arbeitszimmer unbegrenzt von der Steuer absetzen, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet und der Job nicht an einem anderen Ort ausgeübt wird. Kosten wie Miete, Strom oder Heizung müssen anteilig für das Arbeitszimmer berechnet werden. Schreibtisch, Schreibtischstuhl und Leselampe zählen zu den Arbeitsmitteln und können somit zusätzlich berücksichtigt werden.

Kurzarbeit

Wer 410 Euro Kurzarbeitergeld in einem Jahr erhalten hat, ist dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Das Kurzarbeitergeld selbst ist zwar steuerfrei. Es wirkt sich aber auf den Steuersatz aus und kann daher in bestimmten Fällen zu einer Steuernachzahlung führen – aber auch zu einer Erstattung. Das erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

Wer monatlich nur zur Hälfte gearbeitet hat, muss laut VLH in der Regel mit einer Steuernachzahlung rechnen. Der Arbeitgeber habe im Laufe des Jahres dann meist zu wenig Lohnsteuern abgeführt. Manche Kurzarbeiter können aber auch eine Steuererstattung erhalten – etwa wenn die Firma drei Monate komplett geschlossen war.

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Das Kurzarbeitergeld wird vom Finanzamt zur Berechnung des individuellen Steuersatzes herangezogen. Es addiert das Kurzarbeitergeld zum zu versteuernden Einkommen hinzu und ermittelt daraus den Steuersatz. Dieser höhere Steuersatz wird nur auf das zu versteuernde Einkommen angewandt, das Kurzarbeitergeld bleibt steuerfrei. Je nachdem, ob die Arbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers zu 100 oder zu 50 Prozent gekürzt und dementsprechend Kurzarbeitergeld bezogen wurde, kann man entweder mit einer Steuererstattung rechnen oder mit einer Steuernachzahlung.

Auch gemeinsam veranlagte Ehepaare kann dies betreffen, wenn nur einer Lohnersatzleistungen bezogen hat. Betroffene Ehepaare können die Steuererklärung 2020 getrennt abgeben und sich für eine Einzelveranlagung entscheiden. Dadurch ginge laut VLH zwar der Splittingvorteil verloren, dennoch könne sich die Entscheidung finanziell auszahlen. (mit dpa)