Recht und OrdnungIch habe ein Testament aufgesetzt – Wie kann ich es ändern?
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In unserer Serie „Recht und Ordnung“ befassen wir uns mit juristischen Themen aller Art – und verschaffen Ihnen mehr Durchblick im Paragrafen-Dschungel.
Dafür befassen sich eine Staatsanwältin, ein Rechtsanwalt und eine Jura-Professorin in ihrer Kolumne regelmäßig mit einem konkreten Fall.
Martin W. Huff erklärt diesmal, wie man ein vor Jahren aufgesetztes Testament ändern kann.
Zunächst einmal ist es sehr gut, wenn Sie bereits über ein Testament verfügen. Leider beschäftigten sich noch viel zu wenige Menschen damit, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen geschieht. Dabei steigt das vererbte Vermögen in Deutschland deutlich. Untersuchungen sprechen davon, dass zwei Drittel aller Erbschaften mittlerweile einen Nettowert (also nach Abzug von Verbindlichkeiten) von jeweils mehr als 100.000 Euro umfassen.Es gibt also etwas zu verteilen. Und das deutsche Erbrecht gibt dem „Erblasser“, wie der Verstorbene im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) genannt wird, eine große Gestaltungsfreiheit, wie und wem er etwas vererben möchte.
Testament bietet viele Gestaltungsmöglichkeiten
Zwar gibt es auch eine gesetzliche Erbfolge, aber diese tritt nur ein, wenn kein Testament vorhanden ist. Mit einem Testament kann man also viel gestalten. Dies ist gerade bei komplizierten Familienverhältnissen (mehrere Ehen, Kinder, Stiefkinder etc.) sinnvoll. Und wenn auch noch Vermögen vorhanden ist, ist es für ein Testament ohnehin nie zu früh. Auch hier gilt das besonders dann, wenn Kinder zur Familie gehören und zum Beispiel eine Immobilie vorhanden ist.
Martin W. Huff, geboren 1959 in Köln, ist seit 2008 Geschäftsführer und Pressesprecher der Rechtsanwaltskammer Köln. Er war lange Jahre Mitglied der Wirtschaftsredaktion der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und Chefredakteur der Neuen Juristischen Wochenschrift, der größten Fachzeitschrift für Juristen. Er befasst sich als Rechtsanwalt in der Kanzlei LLR Rechtsanwälte intensiv mit dem Medienrecht und dem Recht der Freiberufler. Er ist zudem Mitglied der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest.
Wenn Sie an ihrem Testament etwas ändern möchten, kommt es zuerst darauf an, wie Sie das ursprüngliche Testament erstellt haben. Wenn Sie einen Notar zur Abfassung herangezogen haben, sollte das Testament am besten auch von diesem geändert werden. Damit erreichen Sie die größte Rechtssicherheit.
Änderungen müssen unterzeichnet werden
Haben Sie Ihr Testament handschriftlich verfasst, gibt es für Sie zwei Möglichkeiten: Entweder schreiben Sie es vollständig neu und stellen dabei klar, dass das alte Testament keine Gültigkeit mehr hat. Oder aber Sie nehmen im Original Ihre Änderungen vor. Für deren Gültigkeit ist es aber entscheidend, dass auch die Änderungen von Ihnen unterschrieben und mit Datum und Ort versehen werden. So urteilte vor kurzem das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 22. Juli 2020 – 2 Wx 131/20), als es sogar die Änderungen auf einer Kopie des Testaments zuließ. Damit wird aber zugleich deutlich, dass es bei unklaren Änderungen zu Streit mit und unter den Erben kommen kann.
Daher sollte sich jeder, der etwas zu vererben hat, am besten von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten lassen. Diese können die Ideen zur Gestaltung eines Nachlasses am besten umsetzen und dafür Sorge tragen, dass Streit möglichst vermieden wird. So kann mit den Beratern auch diskutiert werden, ob die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll ist, etwa um Diskussionen unter mehreren Erben zu vermeiden. Denn alle Erben bilden eine „Erbengemeinschaft“. Diese kann immer nur gemeinschaftlich handeln, was oft sehr unpraktisch ist und zu erheblichem Abstimmungsaufwand führt.
Sicherstellen, dass das Testament auch gefunden wird
Sie sollten immer sicherstellen, dass Ihr Testament im Falle Ihres Todes sicher gefunden und so umgesetzt wird, wie Sie es wünschen. Am besten hinterlegt man auch ein handschriftliches Testament beim zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (www.testamentsregister.de) und bewahrt bei sich eine Kopie auf. Im Todesfall findet automatisch eine Anfrage beim Testamentsregister nach einem bestehenden Testament statt.
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Noch ein Hinweis zum Schluss: Wer enterbt wurde, hat er ein Recht darauf, dass er nach dem Tod des Erblassers Einsicht in das Testament nehmen kann, um alles überprüfen zu können. Dies stellte vor kurzem der Bundesgerichtshof klar (Urt. v. 20.7.2020 – NotZ [Brfg] 1/19), der damit keine Verschwiegenheitspflicht des Notars in Bezug auf den Erblasser mehr gegeben sah.