Vorsicht vor SchenkungssteuerFinanzamt prüft Überweisungen unter Eheleuten
- Viele Ehepaare führen ihre Finanzen gemeinsam. Nicht immer haben sie dabei aber auch gemeinsame Konten.
- In diesem Fall sollten sie bei größeren Überweisungen vorsichtig sein.
- Denn unter Umständen werden Steuern fällig.
München – Größere Überweisungen von dem Konto eines Ehepartners auf das Konto des anderen können die Aufmerksamkeit des Finanzamtes wecken. Denn unter Umständen liegt eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung vor. Das ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) in München zumindest dann der Fall, wenn der Vermögensstand von dem Einzelkonto des einen Partners auf das Einzelkonto des anderen Partners überwiesen wurde (Az.: II R 41/14). Gemeinschaftskonten von Ehegatten sind von der Entscheidung nicht betroffen.
Finanzamt: Zuwendung des Ehemannes an die Ehefrau
Im dem verhandelten Fall übertrug der Ehemann den Vermögensstand seines bei einer Schweizer Bank geführten Einzelkontos auf ein ebenfalls bei einer Schweizer Bank geführtes Einzelkonto seiner Ehefrau. Das Finanzamt sah hierin eine Zuwendung des Ehemannes an die Ehefrau und wollte Schenkungssteuer erheben. Die Frau wehrte sich dagegen und erklärte zur Begründung, die eine Hälfte des Vermögensstands habe ihr schon vor der Übertragung zugestanden. Daher dürfe auch nur Steuer auf die Hälfte des Vermögens erhoben werden.
BFH: Forderung des Finanzamtes berechtigt
Das sah der BFH in diesem Fall anders: Die Frau habe nicht nachweisen können, dass ihr schon vor der Übertragung die Hälfte des Vermögens zugestanden habe. Ein Nachweis hätte zum Beispiel durch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung erbracht werden können. Daher sei die Forderung des Finanzamtes berechtigt. Kontovollmachten für Einzelkonten sind für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.
Das Urteil stammt vom 29. Juni 2016. (dpa)
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