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Anwalt klärt aufDarf man einfach eine Überwachungskamera am Haus anbringen?

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Eine Videoüberwachung ist grundsätzlich zulässig – Hausbesitzer müssen allerdings einiges beachten.

Köln – Um ihr Haus zu sichern und besonders in der Urlaubszeit gegen Einbrecher zu schützen, denken viele über die Anschaffung einer Überwachungskamera nach. Aber dürfen Privatleute einfach so Kameras anbringen, etwa, um Diebe zu überführen? Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke klärt die wichtigsten Fragen.

Darf eine privat angeschaffte Kamera wirklich nur das eigene Grundstück filmen?

Das Thema ist komplex und im Kern nicht ganz einfach zu beantworten. Vereinfacht gesagt, ist eine Videoüberwachung des eigenen, allein genutzten Grundstücks grundsätzlich zulässig. Diese Maßnahme ist von der Wahrnehmung des Hausrechts gedeckt, welches als ein berechtigtes Interesse im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anzusehen ist.

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Christian Solmecke

Die Videoüberwachung darf im Umkehrschluss allerdings somit nicht zur Folge haben, dass öffentlicher Raum (wie z.B. Gehweg, Straße etc.) und das Grundstück des Nachbarn nebenbei mitüberwacht werden.

Was ist, wenn ein Ausschnitt des Nachbargartens/der Straße mitgefilmt wird?

Ist der öffentliche Verkehrsraum erfasst, so ist die Videoüberwachung unzulässig. Sobald die Videoüberwachung auch Bereiche erfasst, die für Dritte zugänglich sind, müssen die berechtigten Interessen der von der Videoaufzeichnung betroffenen Personen berücksichtigt werden. Diesen steht nämlich ein Recht am eigenen Bild, sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeines Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz), zu.

Zudem obliegt die Aufgabe der Verkehrsüberwachung der Polizei, nicht einzelnen Bürgerinnen und Bürgern. Ausnahmen können in Einzelfällen dann bestehen, wenn das berechtigte Interesse des Grundstückeigentümers die Interessen der betroffenen Personen überwiegt. Voraussetzung ist aber die konkrete Gefahr von künftigen Eingriffen, was insbesondere dann angenommen werden kann, wenn es solche Eingriffe bereits in der Vergangenheit gegeben hat. Gab es zuvor bereits Fälle von Vandalismus oder Einbrüchen, kann die Überwachung rechtmäßig sein. Hier kann dann eine zeitlich eingeschränkte Überwachung (z.B. in den Abend- und Nachtstunden) als angemessen angesehen werden – dies setzt jedoch stets eine Prüfung im Einzelfall voraus.

Eindeutig unzulässig wäre hingegen die Videoüberwachung des privaten Bereichs anderer Personen, der nur für diese Personen zugänglich ist, wie beispielsweise der Garten des Nachbarn.

Gelten die Regeln auch für Kamera-Attrappen?

Durch Attrappen entsteht der Eindruck einer Überwachung. Daher wird auch durch funktionslose Geräte das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person beeinträchtigt. Wer die Befürchtung hegt, durch Überwachungsgeräte überwacht, bzw. beobachtet zu werden, kann dies nur rechtfertigen, wenn ein konkret nachweisbarer Umstand vorliegt. Das gilt zum Beispiel bei einem eskalierenden Nachbarschaftsstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Momente.

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Zwar sind die Datenschutzgesetze in Fällen von Kamera-Attrappen nicht anwendbar, da keine Daten verarbeitet werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Attrappen uneingeschränkt eingesetzt werden dürfen. Im Fall von Persönlichkeitsrechtsverletzungen können betroffene Personen zivilrechtliche Ansprüche gegen den Betreiber geltend machen. Zahlreiche Gerichte haben die Installation von Attrappen bereits als rechtswidrig eingestuft, vor allem, wenn nicht ohne weiteres erkannt werden kann, dass es sich um eine Attrappe handelt.

Wie sieht es innen aus - darf man seine Wohnung/sein Haus per Video überwachen? Was gilt, wenn regelmäßig Haushaltshilfen/Babysitter/Pfleger im Haus sind?

Auch hier muss unterschieden werden. Videoaufnahmen von Babysitter, Haushaltshilfen oder Pflegern sind zulässig, wenn diese der Überwachung ausdrücklich zustimmen. Diese ausdrückliche Einwilligung muss im Vorfeld der Überwachung vorliegen. Die heimliche Überwachung ist nur in absoluten Ausnahmefällen rechtmäßig und nur bei Vorlage eines berechtigten Interesses – etwa dann, wenn regelmäßig Geld oder Schmuck verschwinden. (chy)