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RechtsfrageMuss der Reiseveranstalter über das Wetter am Urlaubsort informieren?

Lesezeit 3 Minuten
Ein umgeknicktes Papierschirmchen liegt vor einem Laptop auf dem zwei Hande tippen.

Wichtige Frage: Welches Wetter erwartet einen am Urlaubsort?

In unserer Rechtskolumne erklärt Martin W. Huff die Frage an einem Fall, bei dem die Regenzeit in Ecuador ein Urlauberpaar überraschte.

Muss mich mein Reiseveranstalter eigentlich über das Wetter am Urlaubsort informieren?

Die Antwort der Gerichte zur Frage, ob Reiseveranstalter ihre Kundinnen und Kunden über das Wetter am Urlaubsort informieren müssen, ist eindeutig: Nicht jedes Lebensrisiko kann man auf andere verlagern. Man muss sich als eigenverantwortlich handelnder Mensch über bestimmte Dinge selbst informieren und kann nicht verlangen, dass einem alles auf dem Silbertablett serviert wird. Leitbild ist heute der „mündige Verbraucher“, der selbst in der Lage ist, für ihn wichtige Informationen einzuholen, etwa aus dem Internet. So sehen es zunehmend auch die deutschen Gerichte.

Martin W. Huff

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Informationen über das Wetter am Urlaubsort fallen darunter, und es gibt hier dementsprechend keine besonderen Pflichten des Reiseveranstalters. Über normale Wetterverhältnisse kann man sich auch selbst schlaumachen.

Man muss sich als eigenverantwortlich handelnder Mensch über bestimmte Dinge selbst informieren und kann nicht verlangen, dass einem alles auf dem Silbertablett serviert wird.
Martin W. Huff

Dass man sich als Urlauber sogar vorher hätte informieren müssen, musste jetzt ein Paar erfahren, das für Ende 2021 eine teure, exklusive Rundreise zum Preis von etwa 18.000 Euro nach Ecuador gebucht hatte. Nun ist in Ecuador im Dezember Regenzeit. Mit Sonnenschein ist nicht zu rechnen. Nebel und Wolken können eine schöne Aussicht schon mal beeinträchtigen.

Urlauber flogen trotz Regenzeit nach Ecuador und machen Reiseveranstalter Vorwurf

Dies erboste die Reisenden so sehr, dass sie vor Gericht zogen und neben einem finanziellen Ausgleich weiterer Mängel 6000 Euro vom Reisepreis zurückforderten. Das Argument: Der Reiseveranstalter wäre verpflichtet gewesen, deutlich auf die Regenzeit hinzuweisen. Daher habe ein Reisemangel vorgelegen, für den der Veranstalter zahlen müsse. Das Landgericht Frankfurt am Main sprach den Klägern aber nur 800 Euro für einen ausgefallenen Ausflug und bestimmte Lärmbelästigungen zu. Über die Regenzeit habe der Reiseveranstalter vorab nicht informieren müssen.

Das wollte das Paar nicht akzeptieren und ging in die Berufung. Doch auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main lehnte eine Entschädigung für das schlechte Wetter jetzt ab (Beschluss vom 28.8.2023 – 16 U 54/23). Der Veranstalter einer Reise hafte grundsätzlich nicht für „die im Zielgebiet herrschenden Wetterverhältnisse und klimatischen Gegebenheiten“. Der Veranstalter sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Reisenden vor Abschluss des Reisevertrags über die im Reisemonat Dezember in Ecuador üblicherweise zu erwartenden Witterungsbeeinträchtigungen aufzuklären und auf Regenzeiten hinzuweisen.

Paar scheitert mit Forderung nach Entschädigung

Eine gesteigerte Informationspflicht bestehe nur hinsichtlich der Umstände, bei denen die Reisenden ein Informationsdefizit hätten. Über die klimatischen Besonderheiten am Urlaubsort hätten sie sich aber ohne Weiteres selbst informieren können. Das Internet biete umfangreiche, aktuelle und unentgeltliche Informationen – unabhängig von der Lektüre eines Reiseführers, den man typischerweise erst nach der Entscheidung für ein Zielgebiet erwirbt.

Im konkreten Fall sei schon bei einer einfachen Online-Recherche ersichtlich, dass sowohl im Andenhochland als auch im Amazonasgebiet der Monat Dezember als regenreich gelte und damit Sichtbeeinträchtigungen aufgrund von Regen und Nebel allgemein zu erwarten gewesen seien. Hier habe sich damit ein allgemeines Umwelt- beziehungsweise Umfeldrisiko verwirklicht. Der Umstand, dass es sich um eine recht hochpreisige Reise gehandelt habe, führe nicht zu einer besonderen Beratungspflicht. Deutliche Worte, denen nichts hinzuzufügen ist.

Dieser Text ist eine Folge unserer Rechtskolumne „Recht & Ordnung“. In dieser Serie schreiben Staatsanwältin Laura Neumann (Düsseldorf) sowie die Rechtsanwälte Pia Lorenz („Beck aktuell“), Martin W. Huff (ehem. Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln), Christian Solmecke (Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WBS.Legal) und Thomas Bradler (Verbraucherzentrale NRW, Leiter Markt und Recht). In ihren Kolumnen geben sie Auskunft zu oft kniffligen Fragen des Rechts, können aber keine Rechtsberatung bieten oder in konkreten Fällen den Gang zu einem Anwalt ersetzen. Haben Sie eine Frage an unsere Experten? Dann schreiben Sie uns eine Mail an: recht-und-ordnung@kstamedien.de