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Stinkender QualmNachbar raucht ständig auf dem Balkon – was kann man tun?

Lesezeit 3 Minuten
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Raucher dürfen nicht überall qualmen so viel sie wollen  – auch nicht auf dem eigenen Balkon. 

Köln – Was gibt es schöneres, als an einem lauen Sommerabend auf dem Balkon oder der Terrasse zu sitzen? Doch vielen wird diese Freude durch Nachbarn genommen, die einen von der Seite oder von oben regelmäßig mit Zigarettenqualm einnebeln. Immer wieder geraten deshalb nicht rauchende mit rauchenden Nachbarn aneinander. Nicht immer ist allen Beteiligten klar, wo die Rechte und Pflichten der einzelnen Bewohner anfangen oder enden.

Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Darf man auf dem Balkon oder der eigenen Terrasse rauchen?

Ja, grundsätzlich darf man auf dem Balkon oder der Terrasse rauchen. Das fällt unter die vertragsgemäße Nutzung des Balkons und darf grundsätzlich nicht verboten werden. Unwesentliche Geruchsbelästigungen muss ein Nachbar hinnehmen. Es gilt aber der Grundsatz: Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Freiheit des Anderen beginnt. Denn auch der Nachbar hat das Recht auf die Nutzung einer Wohnung ohne Belästigung, wie zum Beispiel durch ständigen Tabakrauch. Fühlt man sich vom ständigen Qualm des Nachbarn gestört, kann man dagegen vorgehen.

Was tun, wenn ich mich durch Rauch vom Nachbar gestört fühle?

Bevor man sich einen Anwalt nimmt und vor Gericht zieht, ist es ratsam, ein klärendes Gespräch mit dem rauchenden Nachbarn zu suchen und zu erklären, was einen genau stört. Im besten Fall lässt sich so schnell und einfach ein Kompromiss finden. Einzelfall, wenn die Streitparteien es nicht untereinander regeln können, müssen jedoch Gerichte entscheiden. Die Richter wägen vor allem den Schweregrad der Belästigung ab.

Wann dürfen die Rechte von Rauchern eingeschränkt werden?

Der Bundesgerichtshof urteilte schon 2015, wenn der Rauch als „wesentliche Beeinträchtigung“ empfunden wird, muss Rücksicht genommen werden. (Az. V ZR 110/14).

Welche Beschränkungen kommen in Frage?

Rauchen nach Stundenplan: Raucher können etwa verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zu rauchen. Das Landgericht Dortmund hat im Juni 2017 entschieden, dass ein Ehepaar aus einer Reihenhaussiedlung nur noch im Drei-Stunden-Takt draußen rauchen darf. Die Zigarette darf von 6 bis 9 Uhr nicht brennen, auch nicht von 12 bis 15 Uhr, von 18 bis 21 Uhr sowie von 0 bis 3 Uhr (Az. 1 S 451/15).

Das Amtsgericht Lichtenberg in Berlin beschloss sogar einen Vergleich: Eine Mieterin darf zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht auf dem Balkon rauchen. Falls sie dennoch in diesem Zeitraum auf dem Balkon zur Zigarette greift oder Gästen dort das Rauchen erlaubt, droht ihr eine Strafe bis zu 250.000 Euro oder eine bis zu sechsmonatige Gefängnisstrafe.

Gerichte können Rauchern auch vorschreiben, wo sie rauchen sollen

Oder aber Rauchern kann vorgeschrieben werden nur dort zu qualmen, wo sie keinen stören. So bat ein Wohnungseigentümer seinen Nachbarn, dessen Wohnung zwei Balkone hat, auf dem anderen zu rauchen, damit kein Qualm in sein Schlafzimmer zieht. Der Raucher weigerte sich und verlor vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2–09 S 71/13). Zum Rauchen muss er nun den anderen Balkon aufsuchen.

Kann Rauchen schon im Mietvertrag einschränkt werden?

Ja, individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag können das Rauchen auch einschränken. Eine entsprechende Individualvereinbarung ist wirksam, auch wenn sie sich auf den Wohnbereich bezieht, so der BGH (Az.: VIII ZR 37/07).

Habe ich einen Anspruch auf Mietminderung, wenn der Nachbar ständig qualmt?

Ja, rauchende Nachbarn auf dem Nebenbalkon können auch ein Grund für eine Mietminderung sei: So entschied das Landgericht Hamburg, dass Rauchbelästigung durch Zigarettenqualm als „erheblicher Mangel“ zu werten sei und sprach einem Mieter eine Mietminderung von fünf Prozent zu (Az. 311 S 92/10). Der rauchende Nachbar hatte abends zwei Zigaretten in der Stunde geraucht.

Wer weiter exzessiv qualmt, riskiert außerdem die Kündigung des Mietverhältnisses, wie das Landgericht Düssedorf feststellte (Az. 21 S 240/13). (sar / mit dpa)