Abmahnung drohtDiese sieben Dinge sollten Sie nicht auf dem Arbeitscomputer googeln
Köln – Das Internet ist ein wunderbarer Ort, um sich die Zeit zu vertreiben. Das gilt nicht nur für die Freizeit. Auch während der Arbeit surfen viele privat im Internet. Mal kurz auf Facebook vorbei schauen, wenn gerade Leerlauf ist oder noch was bei Amazon shoppen – viele Chefs bekommen davon nichts mit.
Exzessive Nutzung des Internets kann auch sofortige Kündigung nach sich ziehen
Doch hier sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein. Denn wenn das Surfen im Internet generell untersagt ist, kann die private Nutzung des Internets den Mitarbeiter schnell eine Abmahnung kosten und im schlimmsten Falle sogar eine Kündigung. „Grundsätzlich ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Dies gilt allerdings nicht bei 'exzessiver Nutzung' in einer Größenordnung von 15 – 20 Prozent der Arbeitszeit. Hier kann auch schon einmal eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung in Betracht kommen", erklärt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür aus Köln.
Entscheidend sei aber immer der Einzelfall. So sei es auch relevant, ob der Arbeitnehmer durch sein Internetverhalten eine Rufschädigung des Arbeitgebers, beispielsweise durch pornographische oder strafbare Darstellungen in Kauf nimmt oder die Sicherheit des Unternehmens gefährdet, beispielsweise durch Viren.
Auch wer bei der Arbeit privat im Internet surfen darf, sollte vorsichtig sein
In vielen Unternehmen ist gemäßigtes privates Surfen allerdings geduldet. Allerdings darf es nicht überhand nehmen. So hat das Landgericht 2016 beispielsweise entschieden, dass eine über 30 Arbeitstage andauernde private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses während der Arbeitszeit im Umfang von 40 Stunden den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt – auch wenn dem Arbeitnehmer die Privatnutzung arbeitsvertraglich innerhalb der Arbeitspausen erlaubt ist, weiß Rechtsanwältin Oberthür.
Wer also im Internet surfen darf, sollte trotzdem vorsichtig sein – und auch bei Suchanfragen daran denken, dass sie noch auf der Arbeit sind und zufällig vom Chef überrascht werden könnten.
Dabei gibt es einige Dinge, die sie auf keinen Fall googeln sollten:
Pornographische Inhalte
Eigentlich sollte es sich von selbst verstehen, dass pornographische Inhalte nicht an den Arbeitsplatz gehören – auch nicht, um sich einen Spaß mit Kollegen zu erlauben. Eine Abmahnung kann sich in diesem Fall auch dadurch rechtfertigen, dass der Ruf der Arbeitgebers geschädigt werden kann, wenn der Mitarbeiter während der Arbeitszeit Pornos guckt – auch wenn dadurch keine zusätzlichen Verbindungskosten entstanden sind.
Partys
Es ist Freitag und Sie wollen nur mal kurz schauen, was am Wochenende in Ihrer Stadt so los ist? Das sollten Sie aber nicht vom Arbeitsrechner aus erledigen. Manchmal ist es besser, wenn die Kollegen nicht genau über Ihre Feierwut Bescheid wissen.
Neuen Job suchen
Auch die Stellensuche sollte Sie lieber von zu Hause aus erledigen. Am Arbeitsrechner könnten Kollegen oder der Chef davon Wind bekommen, was negative Konsequenzen für ihre derzeitige Stelle nach sich ziehen könnte.
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Dinge, die man für eine eventuelle Nebentätigkeit macht
Wer einen Zweitjob hat, sollte nichts dafür am Arbeitsrechner erledigen – auch wenn es nur kurze Suchen sind. Denn damit würden Sie offensichtlich Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten im Hauptjob vernachlässigen, was zu einer Kündigung führen könnten – falls der Chef es mitbekommt.
Alles, was mit Dates zu tun hat
Nach romantischen Ideen für das nächste Date während der Arbeitszeit googeln kann schnell peinlich werden. Das gleiche gilt für die Nutzung von Dating-Portalen: Sie sollten hier diskret sein und Ihr Privatleben zu Hause lassen. So etwas gehört nicht ins Büro.
Die Kollegen oder Chefs googeln
Was hat der Chef eigentlich früher gemacht? Kann man über den Kollegen peinliche Geheimnisse herausfinden? Wenn Ihnen solche Fragen unter den Nägel brennen, sollten Sie das auf jeden Fall zu Hause googeln. Denn steht die betreffende Person irgendwann hinter ihnen, könnte es mehr als peinlich werden.
Wohnungen oder Immobilien
Sie suchen eine neue Wohnung? Aber bitte nicht während der Arbeitszeit. Oftmals sind geplante Umzüge auch mit einem Jobwechseln verbunden, von dem der Chef so erfahren könnten. Außerdem sollten Sie solche finanziellen Angelegenheiten auch nicht vor den Augen ihrer Kollegen erledigen.
Darf der Arbeitgeber auf meinen PC zugreifen?
Prinzipiell nein, wenn vertraglich geregelt ist, dass der Mitarbeiter den Computer auch privat nutzen darf. Falls nicht, darf der Arbeitgeber gegebenenfalls auf den Computer seines Mitarbeiters zugreifen, wenn es aus bestimmten Gründen wie einer längeren Abwesenheit durch Krankheit erforderlich ist, erklärt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür. (chs)