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GerichtEuskirchener Polizist soll nach Einpark-Unfall im Dienst 20.000 Euro ans Land zahlen

Lesezeit 3 Minuten
Zwei Polizeiwagen stehen auf einem Grundstück.

Ein Verkehrsunfall mit einem Streifenwagen – hier ein Symbolbild – hatte jetzt ein Nachspiel vor Gericht.

Weil ein Beamter im Dienst gegen einen Laternenmast gefahren ist, forderte das Land NRW knapp 20.000 Euro von ihm. Der Fall ging jetzt vor Gericht.

Im Dienst hatte ein Beamter der Kreispolizeibehörde Euskirchen vor mehr als vier Jahren einen Verkehrsunfall verursacht. Für den Sachschaden, der dadurch entstand, wollte das Land Nordrhein-Westfalen ihn in Regress nehmen.

Dagegen setzte der Polizeioberkommissar sich jedoch zur Wehr. Am Verwaltungsgericht Aachen klagte er gegen den Leistungsbescheid, mit dem das Land von ihm knapp 20.000 Euro gefordert hatte. Die 1. Kammer unter dem Vorsitz von Markus Lehmler gab ihm am Montag recht.

Der Polizist war am 23. Juni 2020 mit einer Kommissaranwärterin als Beifahrerin auf der Alleestraße in Euskirchen unterwegs gewesen. Er fuhr in Richtung Bahnhof, als er ein Auto wahrnahm, dessen Fahrer auf der anderen Straßenseite in einer Parktasche rangierte. Der Polizist dachte, dass der Mann im Begriff sei, mit dem Wagen gegen ein anderes am Fahrbahnrand abgestelltes Fahrzeug zu prallen. Im Vorbeifahren machte er ihn auf die Gefahr aufmerksam – „der Autofahrer hat meinen Warnruf aber nicht gehört“, wie er in Aachen sagte.

In Euskirchen prallte der Streifenwagen gegen einen Mast

Deshalb wollte er anhalten. Weil auf der Alleestraße aber viel Verkehr herrschte, sodass es nicht ratsam war, auf der Fahrbahn stehen zu bleiben, beschloss er, den Streifenwagen in seiner Fahrtrichtung auf dem Fußgängerweg abzustellen. Dazu setzte er das Dienstfahrzeug, einen Mercedes, rückwärts auf den Bürgersteig.

Einen Laternenmast, der dort steht, habe er im Blick gehabt, betonte er. Doch dann hätten Autofahrer, die die Stelle passierten, laut gehupt und ihn damit „kurzzeitig abgelenkt“. Die Folge war, dass der Streifenwagen gegen den Mast stieß, wodurch das Heck des Wagens eingedrückt wurde und die Heckscheibe zersprang.

Das Land verlangte von dem Beamten knapp 20.000 Euro

Das Land als Dienstherr ließ den Schaden begutachten und stellte dem Beamten 19.718,32 Euro in Rechnung, mit dem Argument, er habe grob fahrlässig gehandelt. Der Betrag setzte sich zusammen aus 18.909 Euro für die Fahrzeugreparatur, 605 Euro für den Austausch des ebenfalls beschädigten Laternenmastes und den Sachverständigenkosten.

Der Beamte hätte beim Rückwärtsfahren größere Sorgfalt walten lassen oder sich von seiner Beifahrerin einweisen lassen müssen, begründete das Land den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, auf den es sich bei seiner Regressforderung berief. Auch hätte er angesichts der Verkehrssituation mit Hupgeräuschen rechnen müssen.

Der Polizist, der mit seinem Rechtsanwalt Eric Geschwind zum Prozess gekommen war, trat dem Vorwurf entgegen und klagte auf Rücknahme des Leistungsbescheides. Er habe, das räumte er ein, leicht fahrlässig gehandelt. Dies aber begründe keine Regressforderung.

Das Aachener Gericht folgte der Argumentation des Polizisten

So sah es die Kammer auch. Sie sei in der Vorberatung mehrheitlich zu dem Ergebnis gelangt, „dass hier noch nicht der Bereich der groben Fahrlässigkeit anzunehmen ist“, sagte der Vorsitzende. Er wies darauf hin, dass der Unfall im Rahmen eines Einsatzgeschehens passiert sei und seinen Ursprung darin gehabt habe, dass der Polizist eine Kollision auf der anderen Straßenseite habe verhindern wollen. Dem Polizeibeamten könne nicht vorgeworfen werden, dass er die erforderliche Sorgfalt in einem besonders hohen Maß verletzt habe, vielmehr sei von einem Augenblicksversagen auszugehen.

Für die Mitarbeiterin der Kreispolizeibehörde Euskirchen, die vor Gericht das Land NRW vertrat, war angesichts dieser Bewertung klar, dass die Klage des Polizeioberkommissars gute Erfolgsaussichten haben würde. Deshalb erklärte sie, noch bevor das Gericht vertiefend in die Sache einstieg, dass der Bescheid aufgehoben werde. Damit beendete die Kammer die Verhandlung nach gerade einmal zehn Minuten. Nun muss das Land den Sachschaden begleichen – und ebenso die Kosten des Verfahrens tragen.