Anlieger hatten nach dem Ausbau der Bischofstraße den Beitragsbescheid angefochten – und bekamen am Verwaltungsgericht Aachen recht.
AnliegerbeiträgeAnwohner der Bischofstraße klagen erfolgreich gegen die Stadt Euskirchen
Die Stadt Euskirchen erlässt einem Ehepaar einen Teil der Beiträge, die sie von ihm für den Ausbau der Bischofstraße erhoben hatte. Darauf haben die Parteien sich jetzt am Verwaltungsgericht Aachen geeinigt. Dort hatten die Eheleute Klage gegen den städtischen Veranlagungsbescheid eingereicht, der sich auf 4933 Euro belief. Der Betrag wird nun um 20 Prozent auf 3946 Euro reduziert.
Die Stadt hatte die Bischofstraße in den Jahren 2016 und 2017 umgestalten lassen. Waren Fahrbahn und Gehwege vorher voneinander getrennt, so ist die Straße nun eine niveaugleiche Mischverkehrsfläche und ein verkehrsberuhigter Bereich. Diese Einstufung hatte der Stadtrat im April 2021 vorgenommen, als er eine Sondersatzung erließ, in der die Erhebung von Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz für den Ausbau der Bischofstraße geregelt wird. Den Anteil der beitragspflichtigen Anlieger an den abrechnungsfähigen Kosten legte der Rat auf Vorschlag der Verwaltung auf 60 Prozent fest.
Verkehrsberuhigung in der Bischofstraße war nicht erfolgreich
Die Sondersatzung sei notwendig geworden, weil die Stadt in ihrer Straßenbaubeitragssatzung von 2013 keinen Beitragssatz für den niveaugleichen Ausbau von Straßen festgelegt habe, sagte Richter Andreas Beine. Dies sei ein Versäumnis der Stadt. In ihrer Klage erklärten die Eheleute, dass der 60-Prozent-Anteil zu hoch sei, da es der Stadt mit dem Ausbau nicht gelungen sei, die angestrebte Verkehrsberuhigung herbeizuführen. Da jedoch eine Verkehrsberuhigung in der Sondersatzung vorausgesetzt werde, könne diese Satzung nicht Grundlage der Berechnungen sein.
Diesem Argument folgte Richter Beine. Er verwies zum einen darauf, dass die Bischofstraße als Verbindung zwischen Baumstraße und Kommerner Straße eine Funktion als Erschließungsstraße habe. Zum anderen seien die Parkstände für Autos nicht etwa alternierend, sondern allesamt auf einer Straßenseite angeordnet. Der Durchgangsverkehr könne deshalb unbeeinträchtigt geradeaus fahren, sehe man von den Aufpflasterungen an den beiden Enden ab.
Sitzungsvertreter der Stadtverwaltung stimmten den Klägern zu
Hinzu komme, so der Richter, dass kein Verkehrsschild die Bischofstraße als verkehrsberuhigt ausweise. Die Stadtverwaltung erkläre dies damit, dass Autofahrer nur über die Hochstraße in die Bischofstraße einfahren könnten, die ihrerseits verkehrsberuhigt sei. Daher sei ein weiterer Hinweis entbehrlich.
Die Eheleute hatten in ihrer Klage argumentiert, dass sie durch die Sondersatzung im Vergleich zu den üblichen Beitragsberechnungen um 16,7 Prozent schlechter gestellt würden. Den entsprechenden Betrag wollten sie einklagen. Die beiden Sitzungsvertreter der Stadtverwaltung – eine Sachgebietsleiterin aus dem Fachbereich Recht und Ordnung und ein Sachbearbeiter – widersprachen dem nicht. Die Sachgebietsleiterin schlug sogar vor, den Beitrag der Eheleute um 20 Prozent zu senken – „um auf der sicheren Seite zu sein“, wie sie es formulierte.
Weitere Betroffene könnten ebenfalls eine Beitragsreduzierung erhalten
Auf Vorschlag des Richters sicherte sie zu, diese Reduzierung auch auf ein Grundstück in der Bischofstraße anzuwenden, das dem klagenden Ehemann allein gehört. Die Kläger erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt, das Verfahren wurde eingestellt. Die Kosten trägt die Stadt Euskirchen.
Abzuwarten bleibt, wie es mit weiteren Widersprüchen aus der Bischofstraße weitergeht, die den gleichen Tenor haben. Die Stadt hatte die entsprechenden Verfahren ruhen lassen – mit dem Hinweis, vor weiteren Schritten den Ausgang der Verhandlung in Aachen abzuwarten. Es ist gut möglich, dass die Betroffenen – nach Angaben des Sachbearbeiters etwa ein Dutzend an der Zahl – nun ebenfalls in den Genuss einer Beitragsreduzierung in Höhe von 20 Prozent kommen.