Die Stadtverwaltung Leichlingendroht nun das Abschleppen des Fahrzeugs an.
BahnhofUnfallauto blockiert seit Monaten einen Parkplatz in Leichlingen
Während an gebührenpflichtigen Parkplätzen auch in Leichlingen schon bei geringfügiger Überschreitung der Parkzeit Knöllchen verteilt werden und Wohnmobile nicht dauerhaft auf öffentlichem Straßenraum abgestellt werden dürfen, ist am Leichlinger Bahnhof ein ganz anderer Fall zu beobachten.
Dort steht inzwischen seit mehreren Monaten ein schwarzes Unfallauto mit Monschauer Kennzeichen auf einem der zahlenmäßig doch begrenzten öffentlichen Stellplätze auf dem Bahnhofsvorplatz. Der Wagen ist vorne links offensichtlich durch einen Unfall deutlich beschädigt, der Scheinwerfer ist zerstört. Vor dem Zugang zu einem Geldautomaten der Kreissparkasse Köln abgestellt, ist das Unfallauto seither keinen Zentimeter bewegt worden.
Leichlingen: Für diesen Stellplatz gilt keine Parkregelung
Und dies scheint im Prinzip auch legal zu sein. Denn während die unmittelbar benachbarten Abstellplätze nur zeitlich begrenzt mit einer Parkscheibenregelung genutzt werden dürfen und der städtische Ordnungsdienst dies auch kontrolliert, gilt für diese zwei Stellplätze zur Hochstraße hin keine Parkregelung.
Auf Nachfrage bei der Stadtverwaltung teilte diese nun mit, man habe den Fahrzeughalter angeschrieben und zur Abholung des Fahrzeugs aufgefordert. Dieser habe aber bisher nicht reagiert. Zwar sei das Fahrzeug ordnungsgemäß angemeldet, das Kennzeichen lesbar und die Tüv-Plakette noch gültig. Ein Dauerparken sei damit gemäß Paragraf 12 der Straßenverkehrsordnung zulässig.
Nicht gestattet sei hingegen das dauerhafte Abstellen eine nicht betriebsbereiten Fahrzeugs. Laut Straßen- und Wegegesetz NRW ist Straßenraum dem Verkehr gewidmet und dafür zu nutzen. Das Abstellen des Unfallautos stelle somit keinen Parkvorgang, sondern eine unerlaubte Sondernutzung dar.
Die Stadt Leichlingen hat den Halter des Monschauer Autos daher mittlerweile angeschrieben und ihn zum Abtransport des Wagens aufgefordert. „Nach Ablauf der Anhörungsfrist wird eine Ordnungsverfügung mit Androhung einer Ersatzvornahme (Abschleppen des Fahrzeuges) eingeleitet“, so das städtische Ordnungsamt in einer schriftlichen Stellungnahme. (red)