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Autobahn in LeverkusenRechtsgutachten des BUND: Ausbau verstößt gegen die Verfassung

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Ein Stau auf der fertig ausgebauten Autobahn3 durch den Kurtekotten. Ein neues Rechtsgutachten stellt weitere Verbreiterungspläne in Frage.

Leverkusen – Die Erkenntnisse aus einem neuen Rechtsgutachten, das der BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz) in Auftrag gegeben hat, ist für Leverkusener Autobahn-Ausbaukritiker interessant: Demnach verstößt der 2013 erstellte Bundesverkehrswegeplan, den die Bundesregierung 2016 beschlossen hat, gegen den jüngsten Klima-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und berücksichtigt zudem nicht die Ziele des Pariser Klimaabkommens, die sich die Staaten der Vereinten Nationen gegeben haben. Falls die vom BUND beauftragten Juristen recht haben, wären die Pläne verfassungswidrig. Sie verstießen außerdem gegen EU-Recht und müssten von der Bundesregierung überarbeitet werden, fordert der BUND.

BUND fordert Änderung bei der Autobahnplanung

Mit Blick auf die neue Bundesregierung fordert Antje von Broock, Geschäftsführerin des BUND: "Dieses Gutachten zeigt: Die Fernstraßenplanungen, die zu einer Erhöhung der Treibhausgasemissionen führen, sind mit Grundgesetz und Klimaschutzgesetz nicht vereinbar und müssen von der neuen Bundesregierung sofort gestoppt werden. Eine komplette Überprüfung inklusive einer völligen Neuausrichtung der Pläne für die Verkehrsinfrastruktur ist lange überfällig und muss mit der 2022 routinemäßig anstehenden Bedarfsplanüberprüfung durchgeführt werden. Ein Festhalten am alten Straßenbauprogramm verhindert die Einhaltung der Ziele des Klimaschutzes im Verkehr und der Biodiversität. Für den BUND ist das ein Gradmesser für ein Mitregieren von Bündnis 90/Die Grünen."

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Die Autobahn 3 führt in Leverkusen mitten durch Wohngebiete. Die geplante Verbreiterung hätte extreme Folgen für die direkten Anwohner.

Die Verfasserin des Rechtsgutachtens Rechtsanwältin Franziska Heß (Kanzlei Baumann Rechtsanwälte PartGmbB) erläutert:

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"Das Gutachten zeigt auf, dass der Bundesverkehrswegeplan erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Er ist weder mit dem Ziel der Klimaneutralität noch mit Artikel 20a des Grundgesetzes vereinbar. Dieser besagt, dass der Staat auch für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen künftiger Generationen sowie der Tiere verantwortlich ist. Das Pariser Klimaabkommen sieht eine Begrenzung auf deutlich unter zwei Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau vor. Der BVWP 2030 hat die Ziele des Pariser Klimaabkommens aber gar nicht berücksichtigt, sondern orientierte sich an anderen Maßgaben.Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Einhaltung der Minderungsziele für den Verkehrssektor bei Realisierung der im Bundesverkehrswegeplan vorgesehenen Straßenprojekte gelingen kann. Es ist deshalb fraglich, ob dieser Plan noch bindend für die einzelnen Fernstraßenprojekte einen Bedarf vorgeben kann."

Über eine mögliche Klage in Vorbereitung gegen die Pläne ist nichts bekannt.