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Fahrschule in WiesdorfFahrlehrer ohne Lizenz und Vertrag

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Wiesdorf – Ob sich der ganze Aufwand für 150 Euro gelohnt hat? Diese Frage kann nur der Kläger allein entscheiden, der sich – ohne einen Arbeitsvertrag zu besitzen – als Angestellter der Wiesdorfer Fahrschule Dörner wähnte. Wenn schon kein vertragliches, dann aber ein faktisches Arbeitsverhältnis habe im vergangenen Sommer bestanden, argumentierte der Fahrlehrer jetzt vor dem Arbeitsgericht. Weil er jeden Beweis dafür schuldig blieb, räumte ihm Anno Hamacher, der Direktor des auch für Leverkusen zuständigen Arbeitsgerichts Solingen, allerdings von vornherein nur geringe Erfolgsaussichten ein.

Arne Kohls, Inhaber der traditionsreichen Fahrschule, gab offen zu, dass er den Kläger im vergangenen Jahr nur zu gern eingestellt hätte, „wenn er seine spanische Fahrlehrererlaubnis innerhalb der vereinbarten Frist auf eine deutsche umgeschrieben hätte“. Da dies aber nicht passierte, gab es auch keinen Arbeitsvertrag.

Anderen Bewerber eingestellt

Statt dessen stellte Kohls einen anderen Bewerber ein, dem er ursprünglich schon abgesagt hatte. Wegen zahlreicher mittel- und südamerikanischer Kunden von Bayer, die längere Zeit in Leverkusen arbeiten, richte er seine Fahrschule nämlich gerade multilingual aus. Das, was der Kläger als faktische Mitarbeit bezeichne, erklärte Kohls’ Anwalt Ralph Müller-Schallenberg, sei eher eine Art freiwillige Hospitanz gewesen, um den Betrieb kennenzulernen. Dabei habe er wohl auch gelegentlich am theoretischen Unterricht und, auf dem Rücksitz, an einer Fahrstunde teilgenommen. Eine Weisung, das zu tun, habe es aber nie gegeben, und schon gar nicht habe der lizenzlose Fahrlehrer selbst unterrichtet. Was die vom Kläger angeführten „administrativen“ Arbeiten in der Fahrschule angeht, wies Kohls die Kammer darauf hin, dass er dafür eine eigene Bürokraft beschäftige.

Darüber hinaus kündigte er an, all das notfalls durch Zeugen zu belegen, womit auch das Gericht die Chancen des Klägers immer weiter schwinden sah. Hamacher schlug deshalb einen Vergleich vor, der auf eine Art Aufwandsentschädigung für den verhinderten Fahrlehrer hinauslief. Um den Rechtsstreit zu beenden und ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erklärte Kohls sich bereit, 150 Euro zu zahlen. Der Kläger nahm diese Angebot auf Rat seiner Anwältin schließlich auch an.