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Leverkusener SatzungStadtrat beschließt neue Kita-Gebühren: Was Sie jetzt wissen müssen

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Kinder in einer Kita.

Kinder in einer Kita.

Die Stadt hat eine neue Beitragssatzung erarbeitet, die nicht nur die Gebührenhöhe für Tagespflege, Kita und offenen Ganztag verändert.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 25. September die neue Satzung über Elternbeiträge für Kinderbetreuung bei Tageseltern, in Kitas und offener Ganztagesschule beschlossen. „Das ist der große Wurf, den wir alle wollten“, lobt Lena-Marie Pütz (SPD) die Arbeit des Arbeitskreises, der die neuen Kriterien erarbeitet und die Stadtverwaltung, die daraus die neue Satzung erstellt hat. Auch die Bedenken der Grünen, die auf den ersten Blick einige Probleme entdeckt hatten, konnten gelöst werden. Lediglich Benedikt Rees von der Klimaliste stimmte gegen den Vorschlag – weil ihm einige Formulierungen darin zu umständlich sind. Damit tritt die neue Gebührensatzung zum neuen Kitajahr ab dem 1. August in Kraft. Sowohl für die Kinder, die dann neue in eine Betreuungseinrichtung kommen, als auch für alle anderen. Warum musste die Satzung angepasst werden?

Die alte Betragssatzung, zuletzt verändert im Jahr 2015, ist nicht mehr zeitgemäß, darüber waren sich die Mitglieder sowohl im Kinder- und Jugendhilfeausschuss als auch im Schulausschuss einig. Auch der Stadtrat stimmte einer Überarbeitung im September 2022 zu. Dafür wurde ein Arbeitskreis aus Vertretern von Politik, Sozialverbänden und Elternvertretern gegründet. Die Elternbeiträge werden gestaffelt nach dem Haushaltseinkommen erhoben. Relevant ist hierbei das Brutto-Jahreseinkommen beider Elternteile zusammen. Der Höchstsatz liegt in der aktuell noch geltenden Satzung bei 78.000 Euro. „Das liegt noch unter der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung“, rechnete Lena-Marie Pütz damals vor.

Wie sind die neuen Bemessungsstufen gesetzt?

Hier zeigen sich die größten Veränderungen: Eltern mit einem Brutto-Jahreseinkommen von weniger als 50.000 Euro sollen künftig gar keine Kita- oder OGS-Gebühren mehr bezahlen. In der alten Satzung galt die Befreiung nur bis 19.500 Euro Haushaltsjahreseinkommen. Noch größer ist die Veränderung am oberen Ende der Skala. Nach der alten Endstufe von 78.000 Euro (jetzt: 80.000 Euro), sind weitere sechs Stufen, jeweils in Schritten von 10.000 Euro eingezogen. Den Höchstsatz sollen dann alle mit einem Haushaltsjahreseinkommen von mehr als 130.000 Euro bezahlen.

Was heißt das finanziell für Eltern?

Eltern, mit einem geringen bis mittleren Gehalt, zahlen deutlich weniger. Einige Beispiele: Eine Familie mit einem Jahreseinkommen von 45.000 Euro zahlt bislang für eine 45-Stunden-Betreuung eines einjährigen Kindes 250 Euro im Monat. Diese würden im neuen System komplett erlassen. Für ein Kind im gleichen Alter und Betreuungsumfang zahlen Eltern mit einem Einkommen von 79.000 Euro aktuell 627 Euro. Im kommenden Jahr sollen das nur noch 488 Euro sein – eine Ersparnis von 139 Euro im Monat. Jene 627 Euro haben auch alle Besserverdiener für den gleichen Platz bezahlt. Sie werden dann künftig mehr zur Kasse gebeten: Bei einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro steigt der Beitrag zwar nur gering auf 688 Euro, bei 120.000 Euro sind es dann 825 Euro Monatsbeitrag und bei mehr als 130.000 Euro gilt der Höchstsatz von 963 Euro für ein Kind bis zum zweiten Geburtstag.

Wie sieht es mit den Beiträgen für die offene Ganztagsbetreuung aus?

Die Bemessungsgrenzen sind die gleichen, auch hier werden Familien mit einem Jahreseinkommen bis 50.000 Euro gar nicht mehr belastet. Die Eltern im Einkommensbereich um die 80.000 Euro sparen hier künftig 54 Euro pro Monat, Familien im Höchstsatz zahlen 41 Euro mehr.

Bleiben Beitragsfreiheit für Vorschule und Geschwister bestehen?

Ja. Laut Landesgesetz sind die letzten beiden Kita-Jahre für die Eltern kostenfrei. Ein weiteres, kostenfreies Jahr ist in Düsseldorf im Gespräch, aber noch nicht beschlossen, hier wartet die Stadt noch auf eine konkrete Aussage. In Leverkusen gibt es eine weitere, positive Regelung: Hier müssen Eltern mit mehreren Kindern nur den Beitrag für ein Kind zahlen, in der Regel für das mit dem höchsten Beitragssatz. Alle anderen Kinder, sowohl in Kita- als auch in OGS-Betreuung, sind beitragsfrei. In der Kombination beider Vorteile heißt das auch: Ist ein Kind der Familie in einem der kostenfreien Vorschuljahre, muss die Familie überhaupt keine Betreuungsbeiträge bezahlen. Das Essensgeld wird unabhängig davon für alle Kinder erhoben und kann variieren.

Was soll sich mit der neuen Satzung noch ändern?

Es gibt noch zwei weitere, größere Änderungen: Zum einen werden Kinder nicht mehr in drei Altersklassen unterteilt, sondern nur noch in U2 (bis zum 2. Geburtstag) und Ü2 (nach dem 2. Geburtstag). Das vereinfacht das Gebührensystem und ergibt eine weitere Ersparnis für Eltern von zweijährigen Kindern, die bislang in der Betreuung noch teurer sind, als Ü3-Kinder. Sehr viel gerechter wird das System dadurch, dass sich die Zuordnung zu einer Altersgruppe künftig am tatsächlichen Alter der Kinder orientiert. In die günstigere Ü2-Gruppe rutscht ein Kind dann im Monat seines zweiten Geburtstages. Aktuell gilt dagegen der Stichtag 1. November. Das heißt, ein Kind, dass am 30. Oktober zwei Jahre alt wird, zahlt für das derzeit laufende Kita-Jahr den Beitrag für Zweijährige. Für ein Kind, das am 2. November Geburtstag hat, müssen die Eltern für das gesamte Kita-Jahr den Beitrag für Einjährige zahlen. Je nach Gehalt macht das einen Unterschied von bis zu 250 Euro pro Monat aus.

Was bedeutet das finanziell für die Stadt?

Die Stadtverwaltung geht durch die Neuordnung von einem Minus zwischen 880.000 und 2,6 Millionen Euro aus. Der Grund für die große Spanne: Es muss sich erst noch zeigen, wie viele Familien sich wo in die neu geschaffenen Einkommensstufen einordnen. Sollten alle, die bisher bei mehr als 78.000 Euro lagen, in der neuen 80.000-Stufe landen, ergäbe dies das Minus von 2,6 Millionen Euro. Davon ist allerdings nicht auszugehen. Die Kinderbetreuung ist aber ohnehin ein deutliches Zuschussgeschäft für die Stadt: Auch mit der alten Gebührenordnung werden lediglich 14 Prozent der tatsächlich anfallenden Kosten über die Elternbeiträge gedeckt.