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PolizeiFahndungs- und Kontrolltag in Leichlingen und Burscheid

Lesezeit 2 Minuten
Eine Polizeikelle

Am Donnerstag war die Polizei im Rheinisch-Bergischen Kreis anlässlich des Fahndungs- und Kontrolltages unterwegs – so auch in Leichlingen und Burscheid.

Kreisweit, und damit auch in Leichlingen und Burscheid, kontrollierte die Polizei am Donnerstag Fahrzeuge.

Die Polizei des Rheinisch-Bergischen Kreises hat am Donnerstag 140 Fahrzeuge in ihrem Einsatzgebiet kontrolliert – darunter auch in Leichlingen und Burscheid. Anlass war ein Fahndungs- und Kontrolltag, der nach Aussage von Hauptkommissar Christian Tholl regelmäßig und mindestens einmal im Jahr in allen Kreispolizeibehörden stattfindet.

Das Ergebnis dieses Mal: Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten stellten 31 Verkehrsverstöße fest. Bei fünf davon handelte es sich um Fahren unter dem Einfluss unter Betäubungsmitteln. Wobei keiner dieser Verstöße in Leichlingen oder Burscheid geschah, sondern in den ebenfalls überprüften südlichen Kommunen des Kreises Bergisch Gladbach, Rösrath und Overath, wie Tholl sagt.

Der häufigste Verstoß sei beinahe schon erwartungsgemäß das Fahren mit dem Handy am Ohr gewesen. Es gebe zwar in mittlerweile so gut wie allen Fahrzeugen Freisprecheinrichtungen zum Telefonieren mit dem Mobiltelefon. „Aber wenn sie dann während des Fahrens nachschauen, was bei Instagram passiert, nutzt die nichts.“ Wer erwischt wird, zahlt 100 Euro zuzüglich einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 28,50 Euro – und darf sich über einen Punkt in Flensburg freuen.

Während in den übrigen Kommunen auch so genannte Raumstreifen unterwegs waren – sie sind Teil des fließenden Verkehrs und lotsen andere Fahrzeuge bei Bedarf an den Straßenrand – wurden in Burscheid und Leichlingen feste Kontrollpunkte eingerichtet. Durch die verschärften Kontrollen an solchen Aktionstagen verspricht sich die Polizei unter anderem mehr Informationen und Einfluss auf Eigentums- und Bandenkriminalität. Schließlich würden Fahrzeuge nicht erst dann kontrolliert, wenn nachweislich vor den Augen der Beamtinnen und Beamten ein Verstoß geschehe. Sondern auch, wenn nach Einschätzung der Kontrollierenden eine Auffälligkeit vorliege.