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Verjährungsfrist nahtVerwirrung um Loveparade-Prozesstermine

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Archivfoto Loverparade dpa

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Duisburg – Im Loveparade-Prozess nimmt das Landgericht Duisburg das voraussichtliche Ende des Prozesses im kommenden Jahr in den Blick. Am Freitag veröffentlichte es die geplanten Verhandlungstage für 2020, insgesamt 51. Dabei liegen die letzten vier Termine im August, also nach dem Datum der so genannten absoluten Verjährung am 27. Juli 2020.

„Man kann nicht sicher sagen, ob das Verfahren verjährt“, sagte ein Landgerichts-Sprecher. Die Termine seien vorsichtshalber bestimmt worden. Sollte es zu einer absoluten Verjährung kommen, sei eine Ahndung der Taten nicht mehr möglich. „Das Verfahren muss aber noch ordnungsgemäß zu Ende geführt werden.“ Für diesen Fall habe die Kammer jetzt die Termine bestimmt.

Der Sprecher betonte, dass das Gericht „im Augenblick intensiv und systematisch mit der Sachaufklärung beschäftigt“ sei. Das aktuelle Zeugenprogramm reiche bereits bis November. Am Mittwoch war der 140. Verhandlungstag der Hauptverhandlung. Am 27. August geht es weiter. Die Verhandlung hatte im Dezember 2017 begonnen. Anfang Februar 2019 war das Verfahren gegen sieben der zehn Angeklagten nach 101 Verhandlungstagen ohne Auflagen eingestellt worden.

21 Menschen bei Unglück erdrückt

Bei der Loveparade am 24. Juli 2010 in Duisburg gab es am einzigen Zu- und Abgang zum Veranstaltungsgelände ein so großes Gedränge, dass 21 Menschen erdrückt und mindestens 652 verletzt wurden. Der Strafprozess gegen drei Mitarbeiter des Veranstalters unter anderem wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung dauert an.

Die im Strafgesetzbuch festgelegte absolute Verjährung setzt im Fall der Loveparade zehn Jahre nach der vorgeworfenen Tat ein - sollte es bis dahin kein erstes Urteil geben. Der Beginn des Zeitraums ist durch den Eintritt der Verletzungen oder des Todes eines Opfers markiert. „Das letzte Opfer der Ereignisse bei der Loveparade verstarb am 28. Juli 2010, die absolute Verjährungsfrist läuft daher spätestens mit Ablauf des 27. Juli 2020 ab“, hatte die Staatsanwaltschaft Duisburg erklärt. Ergeht allerdings vorher ein erstinstanzliches Urteil, läuft die Verjährungsfrist nicht mehr ab, bevor das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (StGB § 78b). (dpa)