Auch in Oberbergischen Kreis bemerken die Betreiberinnen und Betreiber von Campingplätzen, dass die Gäste heute so mobil sind wie nie zuvor.
InterviewEinfach mal weg mit Wohnmobil oder Campingwagen – was zu beachten ist
Das Reisen mit dem Wohnmobil wird immer beliebter, die Zahl der jederzeit mobilen Camperinnen und Camper hat auch in Oberberg deutlich zugenommen. Was aber ist erlaubt? Und was nicht? Thomas Müther vom ADAC Nordrhein gibt Antworten.
Herr Müther, darf man mit einem solchen Reisemobil grundsätzlich ins Stadtzentrum oder in die Ortsmitte fahren?
Thomas Müther: Ja – es sei denn, es gibt eine Anordnung mit entsprechender Beschilderung, dass bestimmte Fahrzeuge, zum Beispiel mit einem Gewicht von mehr als 7,5 Tonnen, Straßen oder Stadtviertel nicht befahren dürfen.
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Wie lange darf ich auf einem kommunalen Reisemobil-Stellplatz stehen und übernachten?
Auch das hängt von einer Beschilderung ab. Sofern eine Höchstparkdauer festgelegt ist, muss ich mich daran halten. Gibt es keine Einschränkung, gilt: Ein Zeitlimit für das Abstellen eines Campers besteht also nicht. Wird ein Fahrzeug im Rahmen der Straßenverkehrsordnung geparkt, kann es grundsätzlich unbegrenzt stehen bleiben. Doch sollte man alle drei Tage nach dem Fahrzeug sehen. So ist genug Zeit, um etwa auf mobile Halteverbotsschilder oder eine neue Parkzeitbegrenzung zu reagieren und das Abschleppen zu verhindern. Auf kommunalen Wohnmobil-Stellplätzen gibt es meistens auch eine Beschilderung, die regelt, ob das Übernachten erlaubt ist. Nur in Rumänien darf man in Europa übrigens uneingeschränkt übernachten und frei campen.
Sind keine freien Stellplätze zu finden, darf ich das Fahrzeug zum Übernachten am Straßenrand abstellen?
In Deutschland ist das einmalige Übernachten nur zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erlaubt. Wer also extrem müde ist, darf sein Fahrzeug überall da abstellen, wo es nicht verboten ist. Das gilt aber nur zum Ausruhen und maximal zehn Stunden. Zudem dürfen keine Campingaktivitäten entfaltet werden. Wohnmobile dürfen im öffentlichen Raum überall dort parken, wo es nach Paragraph 12 der Straßenverkehrsordnung oder durch entsprechende Schilder nicht ausdrücklich verboten oder der Platz für bestimmte Fahrzeuge reserviert ist, etwa Busse oder Lastwagen.
Wenn das Schild „Parkplatz“ mit dem Zusatz „Pkw“ versehen ist, dann dürfen dort keine Wohnmobile parken. An engen Straßenstellen darf ebenfalls nicht geparkt werden. Es muss ausreichend Platz bleiben für das Durchfahren von Fahrzeugen größtmöglicher Breite – 2,55 Meter zuzüglich eines Sicherheitsabstands von mindestens 50 Zentimetern. Auch beim Parken gegenüber von Einfahrten muss man als Camper achtsam sein. Wichtig: Außerhalb geschlossener Ortschaften besteht grundsätzlich ein Parkverbot, etwa an der Straße oder an Waldwegen. Es sei denn, ein Schild gestattet das Parken.
Und wie sieht es da mit einem Wohnwagen aus?
Wohnwagen dürfen – abgekoppelt – nicht länger als zwei Wochen am Straßenrand stehen. Auch im eigenen Garten kann man den Wohnwagen nicht dauerhaft abstellen. Das wird als „überwiegend ortsgebundene Nutzung“ im Sinne des Baurechts interpretiert und bedarf einer Genehmigung durch die Baubehörden. Weil jegliche Stellplätze für solche Fahrzeuge oder Anhänger oft Mangelware, sind, werden immer mehr außerhalb der Urlaubszeit in Wohngebieten abgestellt. Das sorgt häufig für Unmut. Das Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum bringt über kurz oder lang erfahrungsgemäß Ärger mit sich, auch wenn die meisten der Wohnmobile oder Gespanne legal am Straßenrand oder auf Parkplätzen stehen.