RauschgiftWaldbröler wegen Besitz von Amphetamin verurteilt
Waldbröl – Das Waldbröler Schöffengericht hat einen 38-Jährigen wegen des Besitzes von Drogen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Verhandlung konnte erst eine halbe Stunde später beginnen, da der Angeklagte nicht zu dem Termin gekommen war und von der Polizei vorgeführt werden musste.
Die Bonner Staatsanwaltschaft hatte den Mann wegen des Besitzes von 334,3 Gramm Amphetamin angeklagt, das die Polizei bei einer Durchsuchung seiner Wohnung im vergangenen Dezember gefunden habe.
Keine Hinweise auf Drogenhandel
Hinweise auf einen Handel mit Drogen habe es nicht gegeben, jedoch seien ein echtes Uniformhemd der Polizei und eine echte Feuerwehrjacke entdeckt worden – und das, obwohl der Mann weder Polizist noch Feuerwehrmann ist. Freimütig und ohne Umschweife gab der Angeklagte zu, das Rauschgift besessen zu haben. Zur Herkunft wollte er sich allerdings nicht äußern.
Das Polizeihemd habe er auf einem Flohmarkt erstanden und die Feuerwehrjacke im Sperrmüll gefunden. Er schilderte, regelmäßig Amphetamin konsumiert zu haben. Süchtig sei er aber nie gewesen: „Ich war arbeitslos und hatte Beziehungsprobleme.“ Derzeit habe er jedoch einen festen Job und suche nach einer Stelle in seinem erlernten Beruf.
Es handelt sich um keine kleine Menge
Es handelte sich um keine kleine Menge: Die Untersuchung habe ergeben, so Richter Carsten Becker, dass die Drogen für etwa 800 Konsumeinheiten ausreichten. Den Wert, der rechtlich als nicht geringe Menge angesehen werde, überschreite sie ums Vierfache. Der Staatsanwalt würdigte das Geständnis des Angeklagten und die positive Sozialprognose.
Für den Besitz der „ordentlichen Menge Rauschgift“, so der Staatsanwalt, beantragte er eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung. Der Verteidiger hielt sechs Monate für angemessen.
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Nach einer ausgiebigen Beratung mit den Schöffen verurteilte Becker den Mann zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung. Positiv bewertete er, dass der Mann nicht versucht habe, den Rauschgiftbesitz jemand anderem unterzuschieben.
Gegen ihn spreche jedoch die erhebliche Menge und der fehlende Suchtdruck: Es gab keine Abhängigkeit, die ihn zur Einnahme zwang. Aufgrund der wegen des Rauschgiftbesitzes zu erwartenden Strafe wurde das Verfahren wegen Diebstahls der Uniformteile eingestellt.