OVG: Keine Duldung von Spielhallen ohne Genehmigung
Münster – Für Spielhallen in Nordrhein-Westfalen, für die es bis zum Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrag am 30. Juni 2021 keine Genehmigung gab, haben die Betreiber heute kein Recht auf Duldung. Das entschied das nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Donnerstag. Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar (Az.: 4 B 1520/21 und 4 B 1522/21).
Die Betreiber von Spielhallen in Pulheim im Rhein-Erft-Kreis hatten für ihre Angebote bis 2017 eine Erlaubnis. Dann beantragten sie neue Zulassungen nach dem bis Mitte 2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrag. Die Stadt Pulheim aber entschied bis zum Ablauf der alten Regeln nicht darüber. Über die neuen Anträge auf Zulassung nach dem seit Juli 2021 geltenden Recht hat die Stadt ebensfall noch nicht entschieden. Deshalb forderten die Betreiber die Duldung im Eilverfahren nach altem Recht.
Das OVG sieht in den beiden Fällen dafür aber keine Grundlage. Es komme erschwerend hinzu, dass in einem Fall der gesetzlich vorgeschriebene Abstand zu einer Schule nicht eingehalten werde. In dem anderen Verfahren waren laut Gericht die Antragsunterlagen für die Genehmigung nicht vollständig eingereicht worden.
Am Dienstag hatte das OVG entschieden, dass für die Erteilung von Spielhallen-Genehmigungen nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag jeweils neue Antragsverfahren nötig sind. Das betrifft zahlreiche noch anhängige Verfahren an den Verwaltungsgerichten in NRW.
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