Zustände offen angeprangertTierheim Kürten unterliegt im Streit mit „Gassigeherin“
Kürten/Köln – Das Tierheim Kürten muss einer „Gassigeherin“ den Zutritt zu den Räumen der Einrichtung wieder gewähren. Gegen die Frau hatte das Tierheim ein Hausverbot ausgesprochen – die hat das Landgericht nun aufgehoben. Das vorläufige Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob das Tierheim gerichtlich weiter streiten will, konnte der Kürtener Anwalt der unterlegenen Partei, Jens Perske, am Freitag noch nicht sagen. „Ich habe das Urteil noch nicht zugestellt bekommen und vorher werde ich nichts sagen“, so Perske im Gespräch mit dieser Zeitung.
Seit dem Jahr 2016 streiten die Parteien. Mehrfach hatte die „Gassigeherin“ Julia Kleiber (Name geändert) öffentlich die Zustände in der Einrichtung angeprangert. Kleiber sprach von freilaufenden Hunden die „Gassigeher“ attackieren würden, das Personal werde durch die Geschäftsführerin drangsaliert, Tiere würden in schlechtem gesundheitlichen Zustand vermittelt, Bissverletzungen unter den Hunden billigend in Kauf genommen, Tiere seien nicht artgerecht untergebracht, und bei einer Vorstandswahl sei es zu Wahlbetrug gekommen – das waren nur einige der Vorwürfe gegen Träger und Geschäftsführung des Tierheims.
Hausverbot ausgesprochen
Darüber hinaus laufe der Hund der Geschäftsführerin frei auf dem Gelände und attackiere Menschen und andere Hunde. Außerdem erhielten der Kürtener Bürgermeister, der Tierschutzbund , das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft Post von der Klägerin. Dies wollten die Betreiber des Tierheims stoppen und sprachen deshalb ein Hausverbot gegen Julia Kleiber aus.
Während eines Gerichtstermins vor rund zwei Monaten deuteten sich unüberbrückbare Differenzen der Prozessparteien an. Die Situation war vollkommen verfahren. Der Vorsitzende Richter stellte damals fest, dass zwischen den Parteien „in vernünftiger Zeit keine Einigung erzielt werden kann“. Nun das Urteil: Das Hausverbot sei unwirksam, da ein hierfür erforderlicher sachlicher Grund nicht vorliege. Das von dem beklagten Verein angeführte „vereinsschädigende Verhalten“ sei nicht ausreichend.
Tatsachenbehauptungen zulässig
Insbesondere habe die Klägerin ihre Äußerungen – sofern es sich nicht um bloße Meinungsäußerungen, sondern um Tatsachenbehauptungen handelt – gegenüber solchen Stellen getätigt, die dazu berufen sein können, die angezeigten Missstände zu überprüfen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen.
Die Mitteilungen an die Ordnungsbehörde, überörtliche Tierschutzvereine sowie an das Finanzamt, welches die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen bei gemeinnützigen Vereinen zu prüfen hat, erfolgten daher zulässigerweise unter Wahrnehmung berechtigter Interessen.
Dem Vorwurf des Tierheims, dass die Behauptungen leichtfertig oder vorsätzlich falsch seien, wollte das Gericht nicht folgen. Harald Rotter, Rechtsanwalt der „Gassigeherin“ Kleiber: „Das ist ein voller Erfolg für uns. Ob meine Mandantin noch einmal ins Tierheim geht, wird von den weiteren Umständen abhängen.“