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ProzessZum dealen oder Eigenkonsum? Odenthaler wird mit Cannabis im Wert von 800 Euro erwischt

Lesezeit 2 Minuten
Eine Cannabisblüte liegt auf einem Plastikbeutel.

Ein Odenthaler war mit zu viel Cannabis unterwegs. (Symbolfoto)

Der Angeklagte hat derzeit keinen Job. Deswegen stellte das Gericht den Verdacht in den Raum, dass er mit den Drogen dealen wollte.

Am 15. Januar vorigen Jahres stoppte die Polizei das Fahrzeug von Andreas L. (Name geändert), nachdem sie ein auffälliges Fahrverhalten des Odenthalers bemerkt hatte. Obwohl der Cannabiskonsum des Fahrers keine unmittelbaren Konsequenzen nach sich zog, da der damals geltende Grenzwert nicht überschritten wurde, entdeckten die Beamten bei der Durchsuchung ein Päckchen Cannabis, das 96,66 Gramm wog – eine Menge, die gemäß Konsumcannabisgesetz als nicht gering eingestuft wird.

Odenthaler hatte Cannabis im Wert von 800 Euro dabei

Im Verfahren vor dem Bensberger Amtsgericht fragte Richter Spicher, was Andreas L. mit dieser Menge vorhatte. Der Anwalt des Angeklagten versicherte, dass das Cannabis zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Der Richter zeigte sich skeptisch, da Betäubungsmittel bei längerer Lagerung nicht besser werden. Andreas L. verglich es jedoch mit Bier, das im Kühlschrank portionsweise gelagert werde und somit haltbar bleibe. Auf die Frage nach dem Preis des Cannabis konnte der Angeklagte keine Antwort geben, woraufhin der Richter schätzte, dass der Wert des Päckchens etwa 800 Euro betrug.

Die persönliche Situation von Andreas L. ist kompliziert. Nach seiner Ausbildung zum Zimmermann wurde er von dem kleinen Betrieb, bei dem er gelernt hatte, nicht übernommen. Das zu erwartende Gehalt wäre ohnehin sehr gering gewesen, weshalb er derzeit auf Arbeitssuche ist und 650 Euro Arbeitslosengeld bezieht.

Trotz Arbeitslosigkeit bekommt Odenthaler Geldstrafe

Glücklicherweise wohnt er mit seiner Freundin zusammen, so dass sie gemeinsam die Miete und Lebenshaltungskosten tragen können. Nach Abzug aller Ausgaben bleiben ihm laut Berechnung seines Anwalts nur 100 Euro übrig.

Im Raum stand die Frage, ob Andreas L. mit dem Cannabis Handel treiben wollte. Dies ließ sich nicht nachweisen, doch die Staatsanwaltschaft stellte fest, dass der Besitz der nicht unerheblichen Menge für die Strafbemessung ausreicht. Da der Angeklagte nicht vorbestraft ist und den Besitz eingeräumt hat, forderte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wird, sowie 50 Tagessätze zu je 15 Euro.

Der Verteidiger schloss sich dieser Forderung an, argumentierte jedoch, dass bei den geringen finanziellen Mitteln von Andreas L. fünf Euro pro Tagessatz ausreichend seien.

Richter Spicher schloss die Verhandlung und verkündete das Urteil im Namen des Volkes: Andreas L. wird zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und zu 90 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Die Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.