Umstrittene NeuregelungCDU zieht Antrag in Sachen Schwarzbau-Kontrolle zurück
Overath – Die umstrittene Neuregelung der Zuständigkeiten bei Schwarzbauten in Overath ist vom Tisch. In der jüngsten Ratssitzung zog die CDU die Forderung zurück, dass künftig der Rat statt der Stadtverwaltung über Nutzungsuntersagungen oder Beseitigungsanordnungen entscheiden solle. Damit erfüllte sich die im Februar von Bürgermeister Jörg Weigt (SPD) formulierte Hoffnung, dass die Mehrheit im Rat doch noch auf den von ihr ins Amt gewählten neuen Bau-Beigeordneten Thorsten Steinwartz (CDU) höre.
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Der Rest des CDU-Antrags, über den im Februar heftig gestritten worden war, ging dagegen in der Ratssitzung bei nur einer Gegenstimme durch. Darin wird die Verwaltung gemahnt, in Zweifelsfällen Wohnraum nach Möglichkeit zu erhalten und den Rat über Probleme zu informieren. Hintergrund des Disputs ist auch der landesweit bekannt gewordene Fall Liedtke in Kürten, in dem der Kreis als Bauaufsicht nach langer Auseinandersetzung über seine sehr rigide Haltung vor dem Oberverwaltungsgericht Schiffbruch erlitten hatte.
Begründung des Rückzugs
CDU-Ratsherr Alexander Willms, der den ursprünglichen Antrag verfasst hatte, sagte zur Begründung des Rückzugs, es sei der CDU vorrangig darum gegangen, Bestandswohnraum zu sichern. „In der Vergangenheit hatten wir das Gefühl, dass die Möglichkeit des Planungsrechts nicht in der Weise von der Verwaltung genutzt wurde, wie dies mit unserer Unterstützung möglich gewesen wäre.“ Auf das „explizite Rückholrecht“ des Rates werde seine Fraktion nun aber doch verzichten, wenn das für die anderen Fraktionen in Ordnung sei.
In Ordnung war das für die Anderen natürlich: Denn in der Februar-Sitzung des Bauausschusses waren SPD, Grüne und BfO den Einwänden von Bürgermeister Jörg Weigt (SPD) und seines neuen Bau-Beigeordneten Thorsten Steinwartz gefolgt, wonach die Verwaltung „selbstverständlich“ alle Möglichkeiten ausschöpfen wolle, um Wohnraum zu erhalten. Jedoch sei der „gemeindliche städtebauliche Wille“ nicht völlig frei, sondern unterliege ebenfalls dem geltenden Baurecht. Auch sei es nicht zulässig, „laufende Geschäfte der Verwaltung“ grundsätzlich zu Beschlussangelegenheiten des Rates zu machen.