Verwaltung will schlichtenPulheim kämpft nicht für das Bauprojekt Venloer Straße
Pulheim – Die Stadt verzichtet auf eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Möglichkeit hätte sie, nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) Mitte Mai den Bebauungsplan für ein an der Venloer Straße 90 geplantes Bauprojekt für unwirksam erklärt, eine Revision allerdings nicht zugelassen hatte (Az: 7 A 1419/17).
Stattdessen sucht sie nun das Gespräch mit dem Investor, der die fünf Wohn- und Geschäftshäuser bauen will, und demjenigen, der erfolgreich gegen das Bauprojekt geklagt hatte. „Wir möchten klären, ob sich ein Einvernehmen zwischen Investor und Kläger erreichen lässt, aber auch, ob der Investor das Bauprojekt überhaupt noch weiterverfolgt.“
Zwischen Schulstraße und Orrer Straße
Der siebte Senat am OVG hatte festgestellt, dass der Bebauungsplan (BP 37) aus dem Jahr 2016 wie auch die Vorgänger-Bebauungspläne unwirksam seien. Weiterhin hatte er erklärt, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei, da sie den Kläger in seinen Rechten verletze und die erforderlichen Abstandsflächen nicht berücksichtige. Hinzu komme, dass „ein im Streit stehendes Gebäude“ auf der Grundstücksgrenze stehen würde.
Um das an der Venloer Straße 90, zwischen Schulstraße und Orrer Straße, geplante Bauprojekt möglich zu machen, hatte eine Mehrheit im Fachausschuss und im Stadtrat 2013 Details des existierenden Bebauungsplanes geändert. Unter anderem wurden die Firsthöhe, also die obere Kante des Daches, und die Traufhöhe, die Tropfkante am Dach eines Gebäudes, an dem üblicherweise die Dachrinne befestigt ist, angepasst. Die zulässige Traufhöhe beträgt demnach zehn Meter (zuvor waren es 7,20 Meter), für die Firsthöhe sind 14,50 Meter (zuvor 11,80 Meter) zugelassen.
Da die geplanten Neubauten höher sein werden als die bestehenden Gebäude, hatte die Verwaltung vorsorglich ermitteln lassen, ob und inwieweit sich das auf die Lichtverhältnisse im Innenbereich des Häuserblocks sowie auf die Lichtverhältnisse an den angrenzenden Straßen auswirken würde. Das Fazit lautete: In den Innenbereich des Häuserblocks fällt weniger Licht. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke sei jedoch nicht gegeben, stellte die Verwaltung fest.