Ein Mann möchte die Patientenakte seiner todkranken Mutter einsehen. Die Klinik verwehrt ihm dies. Warum der Leichnam der Frau später obduziert wird.
Er wollte nur die Patientenakte sehenVerstorbene gegen Willen ihres Sohnes in Wesseling obduziert
Tiefe Spuren haben die Geschehnisse rund um den Tod seiner Mutter bei Christoph Weber hinterlassen. Am ersten Weihnachtsfeiertag verstarb die 94-Jährige im Wesselinger Dreifaltigkeits-Krankenhaus. Sechs Tage zuvor war sie aus einem Pflegeheim dorthin gebracht worden. In einer sehr schlechten Verfassung, wie Weber sagt.
„Es war im Grunde klar, dass es um die Begleitung an ihren letzten Tagen gehen würde“, so der Bornheimer. Aus einem friedvollen Abschied wurde jedoch aus seiner Sicht nichts. Und auch die Tage nach dem Tod entwickelten sich zu einer nervenaufreibenden Zeit.
Hatte die Patientin unerträgliche Schmerzen?
Der Leichnam seiner Mutter landete in der Rechtsmedizin und wurde dort obduziert. „Es war alles der Wahnsinn. Absolut obskur“, echauffiert sich Weber. Schuld sei, so stellt er es jedenfalls dar, das Verhalten der Verantwortlichen in dem Wesselinger Hospital gewesen. Und auch das Wirken der Staatsanwaltschaft Köln sieht er äußerst kritisch. Doch der Reihe nach.
Als Weber nach der Einlieferung seiner an Demenz erkrankten Mutter ins Krankenhaus die Befürchtung beschlich, diese müsse im Krankenbett unnötige Schmerzen erleiden, stellte er das Personal zur Rede und verlangte schließlich mit Verweis auf seine Vollmacht Einsicht in die Patientenakte. „Ich wollte schauen, ob sie regelmäßig in ausreichendem Maße Morphin erhält“, sagt er.
Schließlich erstattete er Anzeige, um Einsicht in die Akte zu erhalten
Diese Einsichtnahme sei ihm von unterschiedlichen Ansprechpartnern verwehrt worden. „Einen Grund hat man mir nicht genannt“, erklärt Weber, der von einer „feindseligen Stimmung“ gegen ihn spricht und sich darüber beklagt, dass ihm abgesehen von einer Nacht kein Bett zur Verfügung gestellt worden sei, um auch die Nächte an der Seite seiner Mutter verbringen zu können.
Nach mehreren Gesprächen mit den Verantwortlichen habe er sich genötigt gesehen, Anzeige zu erstatten, um Einblick in die Akte zu erhalten. Bis zum Tod seiner Mutter wurde daraus nichts. Stattdessen erreichte ihn am Tag nach Weihnachten der Anruf eines Beamten der Kriminalpolizei, der sich über den Verbleib des Leichnams erkundigte.
Jetzt wartet er immer noch auf den Obduktionsbericht
Am 28. Dezember teilte ihm das beauftragte Bestattungsinstitut dann mit, dass der Leichnam seiner Mutter beschlagnahmt und in die Kölner Rechtsmedizin gebracht worden sei. „Ich wollte aber nicht, dass meine Mutter aufgeschnitten und obduziert wird“, sagt er. Weber kontaktierte die Staatsanwaltschaft, um die Vorgänge zu stoppen.
Doch ohne Erfolg. Der Leichnam wurde obduziert und erst am 3. Januar zur Bestattung freigegeben, erklärt er. „Meine Mutter hat sieben Tage in einer Schublade im Kühlhaus gelegen, weil man im Krankenhaus die Akte nicht herausgerückt hat“, klagt er. Inzwischen ist seine Mutter bestattet worden. Doch Weber will die Erlebnisse nicht einfach ruhen lassen. Zudem warte er auf den Obduktionsbericht, erklärt er.
Während das Dreifaltigkeits-Krankenhaus auf eine öffentliche Stellungnahme verzichtet, ordnete Ulrich Bremer, Oberstaatsanwalt und Leiter der Abteilung für Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, die Geschehnisse auf Anfrage ein: „Zunächst ordnet die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraf 87 der Strafprozessordnung nur dann eine Leichenöffnung an, wenn diese zur Beweissicherung und zur Feststellung oder zum sicheren Ausschluss eines Fremdverschuldens sowie zur Klärung der Kausalität zwischen einer eventuellen Straftat und dem Eintritt des Todes erforderlich ist“, stellt er klar.
Im vorliegenden Fall habe ein Angehöriger im Zusammenhang mit dem Tod seiner im Krankenhaus verstorbenen Mutter Vorwürfe gegen das Krankenhauspersonal erhoben, die sich auch auf die ärztliche Behandlung der Patientin bezogen.
„Vor diesem Hintergrund war die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verpflichtet, ein sogenanntes Todesermittlungsverfahren einzuleiten und die Todesursache sicher zu klären, um Fremdverschulden auszuschließen“, so Bremer. Weitere Details könne er mit Blick auf die auch postmortal zu schützenden Persönlichkeitsrechte der Verstorbenen nicht mitteilen.