Nach Unfall auf SeitenstreifenEitorfer scheitert mit Zivilklage gegen Ruppichteroth
Bonn/Ruppichteroth – Eine unbefestigte Ortsdurchfahrt wurde einem Cabriofahrer aus Eitorf im Juli 2019 zum Verhängnis. Denn rechts auf dem Hover Weg in Ruppichteroth stand ein Fahrzeug mit Anhänger, der weitgehend die knapp vier Meter breite Straße ausfüllte. Der Mann umfuhr schwungvoll das Hindernis auf der linken Seite, nutzte dafür den mit hohem Gras bewachsenen Seitenstreifen.
Dort kollidierte sein Wagen in einer Senke mit einem verbauten Betonrohr und verschwand mit dem linken Vorderrad in einem tiefen Loch. Damit war die Wiesenfahrt abrupt zu Ende – und vorerst auch das Aus für sein Cabriolet. „Wirtschaftlicher Totalschaden“, diagnostizierte die Werkstatt.
Unfallfahrer vermisste Hinweis auf Senke am Straßenrand
Der Eitorfer Unfallfahrer verklagte daraufhin die Gemeinde Ruppichteroth vor der Bonner Zivilkammer auf 4586 Euro Schadensersatz, davon 3380 Euro für die Reparatur. Die Kommune, die nach dem Straßenwegegesetz NRW für die innerörtliche Straße zuständig ist, habe, so der Kläger, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Es habe einen Hinweis auf die Gefahr einer überwachsenen Senke geben müssen. Immerhin werde der 70 Zentimeter breite Seitenstreifen von Verkehrsteilnehmern regelmäßig genutzt, wie unschwer an den Reifenspuren im Gras zu erkennen sei. Daher habe er, als er mit mäßiger Geschwindigkeit den Anhänger überholt habe, darauf vertrauen können, dass dies gefahrlos sei.
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Aber da hatte der Mann das Straßenwegegesetz des Landes nicht zu Ende studiert: Denn der Seitenstreifen, konterte die Gemeinde, sei nicht Bestandteil der Fahrbahn und auch nicht für den fließenden Verkehr bestimmt. Zudem hätte der Kläger, wäre er aufmerksamer gewesen, die Senke erkennen können.
Die Richter der 1. Zivilkammer gaben der Gemeinde Recht: „Auf einer Wiese hat ein Auto nichts zu suchen.“ Wenn der Fahrer sich dazu entschließe, dann auf eigene Gefahr. Die Haftungslage jedenfalls sei eindeutig, so die Bonner Kammer. Die Klage wurde abgewiesen (Aktenzeichen: LG Bonn 1 O 380/20).