Zu vier Jahren Haft wurde ein Drogenhändler verurteilt, weil er unter anderem 78 Kilo Cannabis verkauft hatte.
„Immenser Drogenhandel“Dealer aus Hennef trotz Verurteilung vorläufig auf freiem Fuß
Trotz „immensen Drogenhandels“ und einer Verurteilung zu vier Jahren Gefängnis kam ein 30-jähriger Drogendealer aus Hennef direkt nach der Urteilsverkündung vorläufig auf freien Fuß.
Die Richter der 7. Großen Strafkammer am Bonner Landgericht hatten das Strafmaß in einem Deal mit Staatsanwaltschaft und Verteidigung im Vorfeld stark eingegrenzt. In den sogenannten Verständigungsgesprächen wurde auch die Außervollzugsetzung des Haftbefehls vereinbart. Im Gegenzug hatte der Angeklagte die Taten nicht nur zugegeben, sondern auch ein wenig Aufklärungshilfe geleistet.
78 Kilogramm Cannabis-Produkte und 436 Gramm Kokain
Finanziell wird sich der Verurteilte einigermaßen strecken müssen: Die Strafkammer ordnete neben der Freiheitsstrafe die Einziehung von exakt 264.755 Euro sogenannter Werterträge an. Die Summe entspricht allerdings nicht den Gewinnen des 30-Jährigen – jedenfalls nicht in den verurteilten Fällen. Bei Drogenhandel unterliegen immer die eingenommenen Beträge – sprich der gesamte Umsatz – der Einziehung.
Gehandelt hatte der gelernte Holzmechaniker mit verschiedenen Drogen: Zwischen Mai und Anfang August 2023 wechselten 78 Kilogramm Cannabis-Produkte und 435 Gramm Koks den Besitzer, dazu kamen knapp vier Liter Amphetaminöl. Nicht alle Deals seien wunschgemäß verlaufen, berichtete der Hennefer dem Gericht. So habe er in einem Fall die Ware wegen Qualitätsproblemen zum Einkaufspreis weitergegeben, in einem anderen Fall sei der Handel geplatzt.
Sogenannte Läufer brachten den Stoff zu den Kunden
Beides spielt aber bei der Strafzumessung keine Rolle, denn das Gesetz sieht den Tatbestand schon bei der Anbahnung als verwirklicht an. Bei den Verkäufen, die zum überwiegenden Teil in Bonn stattfanden, wurde der Dealer zumeist nicht selber aktiv; er vertraute den Stoff sogenannten Läufern an.
„Das war nicht gemauschelt“, erklärte die Vorsitzende Richterin in der Urteilsbegründung zu den Hintergründen der Verständigung. Wer früh gestehe, könne bei der Strafzumessung etwas erreichen. Die Verständigung habe die Dauer der Haft hingegen nicht verringert.
Trotz des aus seiner Sicht durchaus milden Urteils will der Anwalt des Dealers, Sebastian Holbeck, Rechtsmittel einlegen. Die damit einhergehende längere Zeitspanne bis zur Vollstreckung wolle sein Mandant nutzen, um beruflich wieder Fuß zu fassen. Wenn er eine positive Sozialprognose bekomme, habe er die Chance, schnell in den offenen Vollzug zu kommen.