Für das Absacken des Grabes seiner Schwiegereltern ist laut Kläger die Stadt Troisdorf verantwortlich. Diese verklagt er vor dem Landgericht Bonn auf Schadensersatz.
Schwiegereltern auf FriedhofGeschädigter verklagt die Stadt Troisdorf wegen abgesacktem Grab
An dem Tag, als das Malheur auf dem Friedhof in Oberlar passiert sein soll, lag der Kläger im Krankenhaus. So erfuhr er erst Tage später am Krankenbett von einer Nachbarin, dass das Grab seiner Schwiegereltern beschädigt sei. Die Ursache, so mutmaßte die Botschafterin der schlechten Nachricht: Das Nachbargrab sei am 25. März 2021 geräumt und eingeebnet worden, wodurch der Schaden entstanden sein könnte.
Als der Kläger wieder auf den Beinen stand, besuchte er die Grabstätte und sah mit eigenen Augen die Veränderung: Die seitliche Einfassung sei weggebrochen, das Grab abgesackt. Er kontaktierte das Friedhofsamt und bat, sich über die Sache zu verständigen. Aber die Stadt Troisdorf winkte ab: Der Schaden, so die Kommune, sei alt.
Troisdorf: Klage um Schadensersatz vor dem Bonner Landgericht
Verärgert über die Absage verklagte der nutzungsberechtigte Schwiegersohn die Stadt Troisdorf vor dem Bonner Landgericht auf Schadensersatz. Das Familiengrab, so heißt es in der Klage, sei vor den Abräumarbeiten am Nachbargrab in Ordnung gewesen. Womöglich habe es durch die Erdbewegungen „eine Überbelastung gegeben, wodurch das Betonfundament unter den Marmor-Grabplatten durchgebrochen und das vordere rechte Drittel der Einfassung abgesackt“ sei. Für die Behebung des Schadens hat ein beauftragter Steinmetz 1273 Euro veranschlagt. Für die Reparatur müsse er auch das Grabmal abbauen, so der Fachmann, das beschädigte Fundament entfernen und die Einfassung wieder gerade richten.
Die Stadt Troisdorf wiederum wehrte sich gegen die Klage: Der Schaden sei keineswegs durch die angrenzenden Arbeiten entstanden, vielmehr sei das Fundament bereits zuvor vollständig marode und die Grabstätte abgesackt gewesen. Dafür legte die Beklagte entsprechende Beweisfotos vor, die vor den Abräumarbeiten am 25. März entstanden seien.
Die Prozess-Chancen für den Kläger vor der 1. Zivilkammer waren entsprechend schlecht, zumal er keinerlei Beweis für die Behauptung vorlegen konnte, dass das Grab der Schwiegerfamilie zuvor intakt war. Auch, so Kammervorsitzender Stefan Bellin, hätten weder der Kläger noch die Nachbarin vor Ort gesehen, wie der Schaden entstanden sei. So blieb den Richtern nichts weiter übrig, als einen gütlichen Vergleichsvorschlag zu machen: Die Stadt Troisdorf zahlt ein Viertel seiner Forderung - mithin 318,25 Euro - an den Kläger, aber das lehnte dieser kategorisch ab.
Zuvor hatte der Kläger erneut versucht, mit der Stadt Troisdorf einen anderen Deal zu machen. Da die Laufzeit des Grabes, an dem die Klägerfamilie kein Interesse als eigene Ruhestätte hat, 2024 endet und eh nicht verlängert werden sollte, bot er an, „eine vorzeitige Räumung zu vereinbaren, wenn die Kommune ihm kostenmäßig entgegen komme“.
Schließlich könne das eine vorherige Instandsetzung überflüssig machen. Aber dieser Vorschlag wiederum kam für die Kommune nicht infrage. Über die Grabesklage muss jetzt das Gericht entscheiden. (AZ: Landgericht Bonn 1 O 104/22)