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Kamera am HausTroisdorfer fühlt sich beobachtet – Berufung scheitert vor Landgericht

Lesezeit 3 Minuten
Überwachungskamera Unsplash

Eine Kamera an einer Hauswand (Symbolbild)

Troisdorf/Bonn – Die Nachbarn waren sich durchaus wohlgesonnen, ohne weitere Irritationen wohnten sie vis-à-vis in Troisdorf, ihre Grundstücke nur getrennt durch die beiden Zufahrten zu ihren Garagen. Aber als die Eheleute Anfang des Jahres 2021 – aus Sicherheitsgründen – eine Türklingel mit Videofunktion installiert hatten, war der Nachbar von gegenüber dann doch verunsichert.

Denn die Kamera, so schien ihm, fokussierte ausgerechnet seine Garage und auch seine Hauswand. Er fühlte sich durch die Videokamera überwacht – und lebte fortan in ständiger Sorge, dass Dritte in seine Privatsphäre einsehen könnten. Da die Angelegenheit offenbar nicht von Tür zu Tür zu regeln war, reichte er schließlich Klage ein.

Troisdorfer beantragte, dass Klingel mit Videofunktion entfernt werden soll

Vor dem Amtsgericht Siegburg beantragte er, dass die Klingel mit der Videofunktion beseitigt werde. Denn der Kläger glaubte, dass die Kamera des Nachbarn – über das Smartphone – digital in Betrieb genommen werden könnte – und für ihn unerkannt zu verstellen sei. Damit bestünde, so die Klage, die permanente Gefahr, dass er überwacht werde, und das sei fraglos ein Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht.

Dieser Befürchtung jedoch widersprachen die verklagten Eheleute: Ihre Klingelanlage sei fest montiert und die Kamera zeige nur das Standbild, auf das sie ausgerichtet sei. Allerdings räumten sie ein, dass bei der ersten Montage – grenzüberschreitend – in das Grundstück des Klägers eingesehen werden konnte. Diese Einstellung aber sei bald schon korrigiert worden.

Was sich auch im Termin vor dem Amtsgericht im Dezember 2021 bestätigte: Die Eheleute hatten ein Lichtbild mitgebracht, das den aktuellen Ausschnitt der Kamera zeigte. Darauf war kein Quadratmeter vom Grundstück des Nachbarn zu erkennen. Auch konnten die Beklagten belegen, dass ihr Kameramodell weder digital verstellbar, noch der Ausschnitt zu zoomen sei.

Troisdorfer ging vor dem Bonner Landgericht in Berufung

Das Amtsgericht wies folgerichtig im Januar 2022 die Klage ab: Ein Eingriff ins Persönlichkeitsrecht bestünde nur dann, wenn ein Überwachungsdruck vorliege, wenn also eine Überwachung allein durch technische Ausstattung objektiv möglich ist. Oder aber auch, wenn Nachbarn sich in einem erbitterten Streit befinden, der „eine Überwachung nachvollziehbar scheinen“ lasse“.

Aber all das lag in diesem Fall nicht vor. „Allein die hypothetische Möglichkeit“, so der Amtsrichter abschließend, „beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht nicht.“ Mit anderen Worten: Nur weil da eine Kamera hängt, kann kein Recht daraus abgeleitet werden, sie abzunehmen.

Dem Kläger gefiel das Urteil nicht; er ist in Berufung zum Landgericht Bonn gegangen. Aber ohne Chance: Denn die 8. Zivilkammer signalisierte unmissverständlich, dass das erste Urteil auch ihrer rechtlichen Einschätzung entspreche. Daraufhin nahm der Kläger die Berufung zurück.(AZ: Landgericht Bonn 8 S 32/22)