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3G am ArbeitsplatzWas passiert, wenn man den Corona-Test verweigert?

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Corona-Tests sollen ab Montag (11. Oktober) kostenpflichtig sein.

Berlin – Am Arbeitsplatz gilt 3G. Die von Bund und Ländern beschlossene Regel, die bis einschließlich zum 19. März 2022 gilt, betrifft alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie alle Beschäftigten, die eine sogenannte Arbeitsstätte betreten.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zählen Büros und Werkshallen sowie Orte im Freien, die sich auf dem Betriebsgelände befinden. Auch für Baustellen, Verkehrswege, Lager- und Sanitärräume sowie Kantinen muss ein entsprechender 3G-Nachweis vorliegen. Lediglich das Arbeiten im Homeoffice und in Fahrzeugen sind von der Regel ausgenommen.

Eine Frage des Arbeitsschutzes

„Bei den notwendigen, vom Gesetzgeber geregelten Maßnahmen, handelt es sich um Regelungen des Arbeitsschutzes“, erklärt Tjark Menssen, Leiter der Rechtsabteilung beim DGB Rechtsschutz. „Diese sind von beiden Seiten, also von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern einerseits sowie von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern andererseits zu beachten.“

In der Praxis heißt das: „Für die Überprüfung der 3G-Nachweise ist der Chef verantwortlich. Geimpfte und Genesene brauchen keine Tests durchzuführen. Wer aber nicht geimpft oder genesen ist oder wer seinen Impfstatus nicht verraten will, muss sich testen lassen.“

Kein Lohn und Abmahnung möglich

Doch was passiert, wenn sich der eine oder die andere Beschäftigte daran nicht halten will – zum Beispiel den Test verweigert? „Wer sich weigert, darf nicht in den Betrieb gelassen werden“, sagt Menssen. „Und muss mit Konsequenzen rechnen.“

Kein Test, keine Arbeitsmöglichkeit, kein Lohn: „Da die Beschäftigten in diesem Fall für ihre Nichtarbeit selber verantwortlich sind, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung für diese Zeit einstellen und bei einer hartnäckigen Weigerung auch abmahnen.“

Sind auch Kündigungen möglich?

Eine Kündigung dürfe es dagegen nicht sofort geben. Das Arbeitsgericht Hamburg hatte erst kürzlich ein entsprechendes Urteil gefällt (Az.: 27 Ca 208/21). Ein Arbeitgeber eines Mobilitätsunternehmens hatte in seinem betrieblichen Hygienekonzept festgelegt, dass alle Beschäftigten mit Kundenkontakt zweimal pro Woche einen Schnelltest durchführen müssen. Die Tests stellte der Arbeitgeber zur Verfügung.

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Ein Fahrer, der sich der Testung verweigerte, wurde daraufhin für den Tag unbezahlt freigestellt. Die folgenden drei Tage erschien er zwar am Arbeitsplatz, verweigerte aber weiterhin die Testung. Auch einen eigenen Test brachte er nicht mit. Daraufhin erteilte ihm sein Chef ein Hausverbot und kündigte das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Kündigungsfrist.

Zu Unrecht, stellte das Arbeitsgericht fest. Nach Auffassung der Richter war der Arbeitgeber zwar berechtigt, die Testungen seiner Mitarbeiter anzuordnen. Bei einer Weigerung hätte jedoch zuerst mit einer Abmahnung – als ein milderes Mittel – geahndet werden müssen, um den Fahrer zum Einlenken zu bewegen.

Verhaltensbedingte Gründe

„Wenn jemand Verstöße gegen den Arbeitsvertrag begeht, handelt es sich um verhaltensbedingte Gründe. Hier verlangen die Gerichte in den allermeisten Fällen vorherige Abmahnungen“, erläutert Menssen. Später könne eine Kündigung folgen.

Und wie steht es mit der Datenerfassung? „Der Arbeitgeber muss den Impfstatus anhand der vorhandenen Impf- oder Testnachweise überprüfen“, sagt Arbeitsrechtsexperte Menssen. „Die Beschäftigten, die geprüft wurden, sind namentlich zu erfassen. Dazu das Ergebnis, ob die Kriterien erfüllt wurden oder nicht. In welcher Form der Nachweis erfolgt, ist dabei jedoch nicht zu notieren.“

Arbeitsschutz zahlt der Chef

Übrigens: Masken, Tests sowie weitere Hygienekonzepte zahlt der Betrieb. Rechtsanwalt Menssen: „Da es sich um Maßnahmen des Arbeitsschutzes handelt, muss der Arbeitgeber diese umsetzen und die Kosten tragen. Bei der Frage, wie diese umzusetzen sind, ist übrigens der Betriebsrat einzubeziehen.“