Die Abgabefrist der Feststellungserklärung zur Grundsteuer ist einmalig verlängert
Immobilienbesitzer dürfen nun aufatmen
Viele Immobilienbesitzer schieben die neue Grundsteuererklärung immer noch vor sich her oder haben Schwierigkeiten, diese zu erstellen – nicht zuletzt wegen technischer Probleme bei Elster. Die Bundesländer haben darum jetzt die Abgabefrist, einmalig, von Ende Oktober 2022 auf Ende Januar 2023 verlängert. Hintergrund der Verlängerung ist die Entlastung der Bürger, der Wirtschaft sowie der Steuerberater.
Fehlende Erklärungen
Für die Neuberechnung müssen jetzt fast 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden – einschließlich Kleingärten und kommunale Garagen. Rund 80 Prozent der Grundsteuererklärungen fehlten Mitte September noch. Ab 2025 soll die neue Grundsteuerberechnung dann gelten. Das hatte das Bundesverfassungsgericht gefordert, denn zuletzt kalkulierten die Finanzämter den Wert einer Immobilie, auf Grundlage völlig veralteter Daten.
Wichtige Einnahmequellen
Durch die Anpassung an die aktuellen Werte, dürfte die Steuerlast leider für viele Besitzer steigen. Wie viel Grundsteuer die einzelnen Eigentümer ab 2025 tatsächlich zahlen müssen, wird noch eine Weile offen bleiben. Denn das hängt entscheidend von den sogenannten Hebesätzen der Gemeinden ab. Für die Gemeinden ist die Grundsteuer eines der wichtigsten Einnahmequellen. Es ist eine jährliche Steuer auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden. Vermieter können sie über die Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Die Steuer spült den Städten und Gemeinden fast 15 Milliarden Euro jährlich in die Kassen. Bei den meisten Wohnungseigentümern, geht es um einige Hundert Euro im Jahr, bei Eigentümern von Mietshäusern dagegen oft um vierstellige Beträge.
Daten benötigt
Die Steuerbehörden benötigen Daten von allen Immobilien-Eigentümern. Meist geht es um die Grundstücks- und Wohnfläche, die Art des Gebäudes, Baujahre und den sogenannten Bodenrichtwert, die die Besitzer in einer zusätzlichen Steuererklärung über „Elster“ oder ein Portal des Finanzministeriums hochladen müssen – Behörden-Steuersprache inklusive. Quelle: www.bundesfinanzministerium.de
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