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Wichtige Tipps für Schüler und StudierendeWas bei Ferienjobs zu beachten ist

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Das Arbeiten in der Gastronomie zählt zu den beliebtesten Ferienjobs.

Die Sommerferien nahen und damit die Zeit der Ferienjobs. Damit können Schüler und Studierende gutes Geld verdienen. Sie sollten aber die wesentlichen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen kennen.

Ob Einzelhandel und Gastronomie, Nachhilfe oder Schwimmbad, ob Jugendbetreuer oder Eventhelfer: Die Bandbreite der Möglichkeiten für Schüler und Studierende, in den Sommerferien beziehungsweise während der Semesterpause etwas dazuzuverdienen, ist breit – und beliebt sind diese Jobs auch. So hatten beispielsweise in den Jahren 2018 bis 2020 41,7 Prozent der 17-Jährigen einen Nebenjob, und 2022 lag die Zahl der Menschen bis 18 Jahren mit einem Minijob bei 382.753.

Doch einfach loslegen sollte kein junger Mensch mit seinem Ferienjob. Denn es sind bestimmte rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen zu beachten. Zunächst einmal gilt eine Altersgrenze. In Deutschland dürfen Jugendliche ab 13 Jahren leichte Tätigkeiten ausführen, allerdings nur mit Zustimmung der Eltern und in einem begrenzten zeitlichen Rahmen, nämlich maximal zwei Stunden täglich. Ab 15 Jahren ist es Jugendlichen erlaubt, während der Schulferien für maximal vier Wochen pro Jahr zu arbeiten. Laut dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) sind schwere körperliche oder gefährliche Tätigkeiten für Jugendliche aber verboten. Auch mit Gefahrstoffen hantieren ist untersagt, Akkordarbeiten.

Obacht bei der Sozialversicherungspflicht

Volljährige unterliegen zwar keinen speziellen, altersbezogenen Schutzbestimmungen mehr, müssen aber hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht auf bestimmte Grenzen achten. „Ferienjobs gehören zu den sogenannten kurzfristigen Beschäftigungen. Es handelt sich dabei um Jobs, die im laufenden Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als siebzig Arbeitstage oder drei Monate am Stück dauern. Wichtig hierbei ist, dass diese Grenze auch tatsächlich eingehalten wird“, heißt es bei der Deutschen Rentenversicherung. Rentenversicherungsbeiträge müssen gezahlt werden, wenn eigentlich zeitlich begrenzte Aushilfsjobs insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausmachen.

Ferienjobs dürfen im laufenden Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als siebzig Arbeitstage oder drei Monate am Stück dauern.

Für Werkstudenten gibt es die 26-Wochen-Regelung: Sie bleiben Werkstudenten, wenn sie im Laufe eines Zeitjahres maximal 26 Wochen oder 182 Kalendertage mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, sofern sie dies am Wochenende, abends, nachts oder in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) tun. Sozialversicherungsbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung fallen an, wenn studentische Aushilfsjobs mit einer Wochenarbeitszeit jeweils über 20 Stunden die Grenze von 26 Wochen pro Jahr überschreiten.

Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit

„Spielraum besteht auch auf steuerlicher Seite. Der Steuerfreibetrag liegt in diesem Jahr bei 11.604 Euro, das heißt, dass Einkünfte bis zu dieser Schwelle steuerlich nicht relevant sind. Und bei einem Minijob mit der neuen Verdienstgrenze von 538 Euro fallen generell keine Steuern an“, betont der Mönchengladbacher Steuerberater Frank Kirsten (Schnitzler & Partner). Es könne jedoch sein, dass auf das Gehalt Lohnsteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag anfallen, je nach Höhe des Verdienstes. Diese Abzüge können nach Einreichung einer Steuererklärung oft zurückerstattet werden, erklärt Frank Kirsten.

Wichtig beim Gehalt: Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit. Jedoch haben nur Jugendliche ab 18 Jahren den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, der seit dem 2. Januar 2024 brutto 12,41 Euro pro Stunde beträgt. Ebenso sind Ferienjobber über den Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz gilt auch für den Arbeitsweg (Hin- und Rückweg). Zu guter Letzt rät der DGB zum Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags. Dieser muss vor der Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden und zwingend zahlreiche Punkte dokumentieren, die sich aus dem Nachweisgesetz (Paragraf 2) ergeben. Der Arbeitgeber muss diese wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses nach dem Gesetz schriftlich niederlegen, die Niederschrift unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen.

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