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SteuerklärungAnlage KAP – so füllen Sie das Formular für Anleger aus

Lesezeit 4 Minuten

Die Anlage KAP auszufüllen, ist oft kein Muss. Manchmal kann es sich aber lohnen, zum Beispiel, wenn der Freistellungsauftrag ungünstig verteilt wurde.

Arbeitnehmer, Rentner, Selbstständige - sie alle kommen um eine Einkommensteuererklärung häufig nicht herum. Anleger können dieses Thema gelassener angehen. „Sie zahlen auf alle Kapitalerträge Abgeltungsteuer“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Denn wenn Dividenden ausgeschüttet, Zinsen gezahlt oder Veräußerungsgewinne realisiert werden, führen Banken, Bausparkassen, Fondsgesellschaften oder andere Finanzdienstleister die fällige Steuer grundsätzlich automatisch an das Finanzamt ab. „Damit ist eigentlich alles erledigt.“ Eine Steuererklärung kann sich trotzdem lohnen, manchmal ist sie sogar ein Muss.

Verpflichtet, die Anlage KAP auszufüllen, sind Anleger, die 2014 keine Kirchensteuer auf ihre Kapitalerträge gezahlt haben, obwohl sie kirchensteuerpflichtig sind. Sie müssen in das Kästchen in Zeile 6 eine 1 eintragen. „Ab diesem Jahr erfolgt der Abzug der Kirchensteuer dann automatisch“, erklärt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Für den Abzug der Kirchensteuer muss die einbehaltene Abgeltungsteuer in Zeile 47 und der Solidaritätszuschlag in Zeile 48 eingetragen werden. „Die entsprechenden Angaben finden Sie in der Regel in den Steuerbescheinigungen Ihres Geldinstituts.“

Private Darlehen und Fonds eintragen

Die Pflicht zur Abgabe der Anlage KAP trifft auch alle Anleger, deren Steuern auf Kapitalerträge nicht automatisch abgeführt werden. „Das ist zum Beispiel bei privaten Darlehen der Fall“, erklärt Rauhöft. Diese Erträge müssen in Zeile 14 eingetragen werden. „Aber auch wenn Anleger einen thesaurierenden Fonds einer ausländischen Fondsgesellschaft haben, müssen die Formulare ausgefüllt werden.“

Thesaurierend heißt, dass die jährlichen Ausschüttungen des Fonds wieder angelegt werden. Diese Erträge werden in Zeile 15 eingetragen. Wurde Quellensteuer erhoben und bereits angerechnet, muss diese in Zeile 50 eingetragen werden. In Zeile 51 werden noch nicht angerechnete Quellensteuern eingetragen.

Auch wenn es mühsam ist, Anleger sollten hier genau sein. „Es ist wichtig die Beträge richtig anzugeben“, erklärt Rauhöft. „Denn sonst kann es passieren, dass die Kapitalerträge beim Verkauf der Fondsanteile erneut versteuert werden müssen.“ Und wer einen Fonds über einen langen Zeitraum hält, muss dann unter Umständen noch einmal mit einer größeren Forderung rechnen.

Kapitalerträge im Zweifel addieren

Sorgfalt gilt grundsätzlich beim Ausfüllen insbesondere dann, wenn keine Steuer-Software verwendet wird, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine. In diesem Fall müssen die Kapitalerträge, die in den Zeilen 7 bis 9 eingetragen werden, im Zweifel zusammengerechnet werden. „Mögliche Fehler kann das Finanzamt oft nicht erkennen und korrigiert in der Regel dann zu seinen eigenen Gunsten.“

Die entsprechenden Belege der Banken oder Fondsgesellschaften müssen immer der Steuererklärung beigefügt werden. Das hat nach Ansicht von Nöll einen Vorteil: „Dann kann Ihnen bei eventuellen Fehlern niemand unterstellen, Sie hätten falsche Angaben gemacht.“

„Vornehmen sollten sich die Anlage KAP alle Anleger und Sparer, die ihren Sparerfreibetrag nicht optimal aufgeteilt haben“, empfiehlt Klocke. Kapitaleinkünfte bis zu 801 Euro pro Jahr oder 1602 Euro bei Ehepaaren sind nämlich steuerfrei. Die Geldinstitute führen bei einem Freistellungsauftrag auf geringere Erträge keine Steuern ab. „Wer mehrere Depots hat und den Freibetrag nicht optimal aufgeteilt hat, kann sich zu viel gezahlte Steuer zurückholen“, sagt die Steuerexpertin. Dafür muss in Zeile 5 eine 1 eingetragen werden.

In Zeile 12 wird der für die angegebenen Kapitalerträge in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag eingetragen und die Erträge in den Zeilen 7 bis 11 erklärt. In Zeile 13 tragen Anleger den Teil des Sparer-Pauschbetrags ein, der auf die nicht eingetragenen Kapitalerträge entfällt. Trifft das nicht zu, steht hier eine 0.

Anlage KAP kann sich für Rentner lohnen

Lohnenswert kann das Ausfüllen der Anlage KAP auch sein, wenn der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt. „Das kann zum Beispiel bei Rentnern der Fall sein“, erklärt Klocke. Denn Ruheständler können zusätzlich zum Sparerfreibetrag über einen Altersentlastungsbetrag von bis zu 1900 Euro verfügen. Hier lohnt sich eine Günstigerprüfung, die in Zeile 4 beantragt wird. Voraussetzung ist, dass sämtliche Kapitalerträge angegeben werden.

Wichtig zu beachten: „Bei Ehepaaren oder eingetragenen Partnerschaften muss jeder der Partner die Anlage ausfüllen“, erklärt Rauhöft. Kapitalerträge auf Gemeinschaftskonten werden aufgeteilt. (dpa)