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Belege sammeln!Auch diese Kosten können Steuerzahler absetzen

Lesezeit 6 Minuten

Steuerpflichtige sollten ihre Scheidungskosten weiterhin beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Sollte das Finanzamt dies ablehnen, können sie dagegen Einspruch einlegen.

Üblicherweise kann man in der Steuererklärung nur Kosten ansetzen, die mit Einkünften zusammenhängen. Private Kosten können in der Regel nicht abgesetzt werden. Es gibt aber einige Ausnahmen. Bekannt sind den meisten Steuerpflichtigen die Sonderausgaben, zum Beispiel Spenden, Krankenversicherung, Rentenversicherung und gezahlte Kirchensteuer, oder die Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen im Privathaushalt.

Darüber hinaus gibt es jedoch auch noch außergewöhnliche Belastungen, welche die Einkommensteuer erheblich mindern können. Um eine außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

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Clemens Helf (1 von 2)

Clemens Helf

Clemens Helf ist selbständiger Steuerberater und hat Büros in den Städten Köln und Andernach. Seine Kanzlei betreut Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen in allen steuerrechtlichen Angelegenheiten. Mehr über Clemens Helf: www.steuerberater-helf.de

1. Die Kosten müssen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, das heißt, sie müssen zum Beispiel aus rechtlichen Gründen unvermeidbar sein.

2. Für den Steuerzahler gibt es eine tatsächliche finanzielle Belastung. Krankheitskosten, die eine Krankenversicherung übernimmt, werden zum Beispiel nicht mit eingerechnet.

3. Die finanzielle Belastung übersteigt die sogenannte zumutbare Belastung. Diese ist abhängig von Familienstand, Kindern und der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte.

Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern und Einkünften von insgesamt 50.000 Euro hat eine zumutbare Belastung von 1500 Euro. Treten in einem Jahr außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2300 Euro auf, kann das Ehepaar 800 Euro in der Steuererklärung geltend machen.

Was Steuerzahler absetzen können:

Beerdigungskosten

• Es sind nur Kosten abzugsfähig, die unmittelbar mit der Bestattung eines Angehörigen zusammenhängen – das sind Grabstätte, Sarg, Kränze, Blumen und Todesanzeigen.• Kosten für Trauerkleidung, Bewirtung der Gäste oder Reisekosten sind nicht abzugsfähig. Zudem dürfen Bestattungskosten nur abgezogen werden, soweit der Nachlass der verstorbenen Person nicht ausreicht, diese Kosten zu tragen.

Krankheitskosten

Selbst getragene Kosten für ärztliche Behandlungen erkennt das Finanzamt in der Regel durch einen einfachen Nachweis an. Es gibt jedoch Heilmaßnahmen und medizinische Hilfsmittel, deren zwangsläufiger Bedarf durch ein Gutachten vom Amtsarzt oder durch eine ärztliche Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden muss. Das sind beispielsweise Bade- und Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen und wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden.

Kosten für Augenlaser-Operationen werden inzwischen ohne ärztliches Attest vollständig als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Beim Bundesfinanzhof sind derzeit zwei Verfahren anhängig. Geklärt werden soll, ob Krankheits- und Pflegekosten erst ab überschrittener zumutbarer Belastung oder schon ab dem ersten Euro abgezogen werden können. Alle Steuerbescheide sind in diesem Punkt automatisch vorläufig.

Deshalb sollten Sie bei Unterschreitung der zumutbaren Belastung alle Krankheitskosten ab dem ersten Euro in der Einkommensteuererklärung angeben. Sofern Sie dies tun und das Gericht später entscheidet, dass die genannten Kosten bereits ab dem ersten Euro abzugsfähig sind, wird Ihr Steuerbescheid dann nachträglich noch zu Ihren Gunsten geändert.

Mehr Tipps gibt es auf der nächsten Seite.

Pauschalen

Zusätzlich gibt es auch Pauschalen, die der Steuerpflichtige unabhängig von der tatsächlichen finanziellen Belastung als außergewöhnliche Belastung ansetzen kann. Wird die Pauschale in Anspruch genommen, sind in dem betreffenden Bereich keine tatsächlichen Aufwendungen mehr zusätzlich abzugsfähig.

• Auswärtige Unterbringung: Ihr volljähriges Kind, für welches Ihnen ein Kindergeldanspruch zusteht, ist in Berufsausbildung und wohnt in einer eigenen Wohnung? Dann können Sie 924 Euro im Jahr für die auswärtige Unterbringung Ihres Kindes ansetzen.

• Behinderung: Der Steuerpflichtige hat eine Behinderung. Je nach Grad der Behinderung kann eine Pauschale zwischen 310 Euro (25 Prozent) und 1420 Euro (95 Prozent) angesetzt werden. Der Grad der Behinderung muss mit einem Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden. Für behinderte Menschen, die hilflos sind und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3700 Euro.

• Fahrtkosten bei Behinderung: Bei einer Behinderung von 70 Prozent mit Merkzeichen „G“ (geh- und stehbehindert) oder einer Behinderung von mindestens 80 Prozent können pauschal Fahrtkosten in Höhe von 900 Euro angesetzt werden.

• Hinterbliebene: Wenn Ihnen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt wurden, können Sie einen Pauschbetrag von 370 Euro beantragen.

• Pflege: Sie pflegen einen Angehörigen, der nicht nur vorübergehend hilflos ist? Auch hier können Sie 924 Euro ohne Einzelnachweise in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Pflegekosten

Eine Pflegebedürftigkeit muss mit bescheinigt werden, und zwar durch die soziale Pflegekasse oder einen Schwerbehindertenausweis. Der Steuerpflichtige kann dann Pflegekosten für sich selbst abziehen, aber auch Pflegekosten, die er für einen nahen Angehörigen trägt. In diesem Fall muss aber auch belegt werden, dass der Angehörige nicht in der Lage ist, diese Kosten selbst zu tragen.

Mehr Tipps gibt es auf der nächsten Seite.

Scheidungskosten

Bis einschließlich 2012 waren auch Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Im Sommer 2013 wurde jedoch das Gesetz geändert und die Prozesskosten für eine Scheidung sind seitdem nicht mehr abzugsfähig.

Einzige Ausnahme: Der Prozess war zwangsläufig notwendig für den Steuerpflichtigen, um die Bedrohung seiner Existenz abzuwenden. Seitdem streiten die Finanzgerichte darüber, in welchen Fällen Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden können und in welchen Fällen nicht.

Eine endgültige Entscheidung des Bundesfinanzhofes steht noch aus. Deshalb sollten Steuerzahler die Scheidungskosten weiterhin in der Einkommensteuererklärung angeben. Erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an, kann man Einspruch einlegen – unter Verweis auf die beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren (Az.: VI R 66/44 sowie VI R 81/14).

Unterhalt

Ist man gesetzlich gegenüber einer anderen Personen verpflichtet Unterhalt zu zahlen, kann man auch diese Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen. Unterhaltszahlungen für Kinder können Steuerpflichtige aber nur angeben, sofern sie keinen Kindergeldanspruch mehr geltend machen können. Hat die unterhaltsberechtigte Person jedoch eigene Einkünfte, vermindert sich die außergewöhnliche Belastung um den Betrag, um den die eigenen Einkünfte der Person 624 Euro übersteigen.

Zudem darf das Vermögen der unterstützten Person die Grenze von 15.500 Euro nicht übersteigen, sonst muss erst dieses Vermögen eingesetzt und verwertet werden. Der Abzug einer Unterstützung als außergewöhnliche Belastung wäre dann nicht mehr möglich.

Wiederbeschaffungskosten nach Naturkatastrophen

Hierzu zählen beispielsweise Brand und Hochwasser. Steuerpflichtige dürfen den Schaden allerdings nicht selbst verschuldet haben und der zu ersetzende Gegenstand muss existenziell notwendig sein. Das eigene Auto wird in diesem Fall zum Beispiel nicht als existenziell notwendig angesehen, wohl aber Wohnung, Hausrat und Kleidung.

Weitere Bedingung ist, dass der Steuerpflichtige es nicht versäumt hat übliche Versicherungen abzuschließen (zum Beispiel Gebäudeversicherung) oder angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen.

Abzugsfähig sind hier die Kosten der Schadensbeseitigung, die sie tatsächlich auch selbst getragen haben und die beispielweise nicht durch eine Versicherung abgedeckt wurden. Die Kosten müssen allerdings auch angemessen sein: Sie werden daher auch nur bis zum Wert des ersetzten Gegenstandes anerkannt.