Meine RegionMeine Artikel
AboAbonnieren

EbayKäufer verliert Streit um negative Bewertung

Lesezeit 3 Minuten

Das eBay-Hauptquartier in Kalifornien.

Berlin – "Mein Ein für Alles" — mit diesem Werbeslogan will das Internet-Auktionshaus Ebay möglichst viele Menschen auf seine Seite locken. Doch keineswegs alles, was der Käufer über die Online-Plattform kauft oder ersteigert, erfüllt die Erwartungen. Dann ist Streit zwischen dem Erwerber und dem Verkäufer programmiert.

Auseinandersetzungen rund um Ebay-Geschäfte gibt es zuhauf und beschäftigen mittlerweile viele Gerichte. Bei Ebay ist es möglich, nach einem Kaufabschluss den Verkäufer oder Käufer zu bewerten. Um einen solchen Text geht es in einem Fall, den das Amtsgericht Bonn kürzlich zu entscheiden hatte.

Keine Schmähkritik

Für eine Bewertung bei Ebay kann man Sterne vergeben, aber auch einen Textkommentar hinterlassen. Die Qualität des Artikels, der Versand, der Kontakt kann beurteilt werden. Das Bewertungsprofil soll nach eigenen Angaben von Ebay über die Zuverlässigkeit eines Handelspartners Auskunft geben.

Daher ist es nach allgemeiner Meinung möglich, auch negative Bewertungen abzugeben. Allerdings haben sich hier in der Rechtsprechung bestimmte Regeln herausgebildet, die beachtet werden müssen. In dem aktuellen Fall hatte der Käufer zwei Steuergeräte erworben. Nachdem er die Ware erhalten hatte, stellte der Käufer fest, dass die Steuergeräte wegen eines Defekts nicht funktionierten. Ohne sich deswegen an den Vertragspartner zu wenden, gab er als Bewertung "Vorsicht!!!! Steuergeräte defekt. Lieber woanders kaufen!!!“ ab.

Unterstellung

Der Verkäufer verlangte die Löschung der Bewertung. Das Amtsgericht Bonn gab ihm in dem Urteil recht (Urteil vom 9. Januar 2013; Az. 113 C 28/12). Es begründete seine Entscheidung, es sei zwar grundsätzlich zulässig, die Ware negativ zu bewerten. Dennoch ist der Käufer hier nach Auffassung des Gerichts über die Stränge geschlagen, indem er die zulässige Bewertung mit einer unsachlichen Kauf-Warnung verknüpfte. Im Klartext: Ist der Artikel defekt, darf man das auch schreiben. Aber durch die Warnung würde man dem Verkäufer implizit unterstellen, er sei nicht zur Rücknahme und Nachbesserung bereit gewesen.

Das entspräche aber nicht der Wahrheit. Denn der Verkäufer machte vor Gericht geltend, er habe gar keine Möglichkeit gehabt, den Mangel zu beseitigen. Zudem würde ihm damit auch unterstellt, generell wäre jeder Artikel seines  Angebots defekt.

Negative Bewertung schadet dem Geschäft

Ein guter Ruf in Form von positiven Bewertungen sei vor allem für gewerbliche Händler auf der Online-Plattform Ebay eminent wichtig, sagt der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke. "Eine schlechte Bewertung lässt sich unmittelbar in Umsatzeinbußen messen." Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, ist es aus seiner Sicht für Verbraucher relevant.

"Jeder Internet-Nutzer sollte ohnehin genau überlegen, was er in Online-Shops oder auch auch sozialen Netzwerken schreibt." Grundsätzlich dürfen nach gängiger Rechtsprechung unwahre Tatsachenbehauptungen nicht verbreitet werden, auch negative Unterstellungen sind fehl am Platz. Beleidigende Diffamierungen und Schmähkritik sind ebenfalls nicht erlaubt, erläutert Rechtsanwalt Solmecke,  freie Meinungsäußerungen dagegen schon. Neben dem zivilrechtlichen Prozess droht bei Schmähkritik darüber hinaus eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung und Verleumdung.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn wurde Berufung (8 S 23/13) eingelegt, wie der Sprecher des Amtsgerichts bestätigte.

Ähnlich gelagerter Fall

Vor etwa einem Jahr hatte das Landgericht Köln einen ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden. Es ging um einen Online-Händler, der sich gegen die Bezeichnung "Abzocker" in einer Bewertung wehrte (28 O 44/12). Das Landgericht gab ihm recht und untersagte dem Käufer diese Bezeichnung.