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Entfernen oder nichtIst Graffiti am Haus ein Mietmangel?

Lesezeit 2 Minuten

In der Regel sind die Kosten für die Entfernung von Graffiti nicht vom Vermieter in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegbar, da es sich nach Auffassung vieler Gerichte um Instandhaltungskosten handelt.

Ein Graffiti an der Fassade im Erdgeschoss ist nicht unbedingt schön. Dennoch können Mieter die Schmierereien nicht ohne weiteres als Mangel geltend machen, wie aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervorgeht (Az.: 7 C 43/14). Darauf weist die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 7/2015) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin hin. Das gilt zumindest, wenn der Gebrauch der Wohnung im zweiten Obergeschoss durch die Graffitischmierereien nicht beeinträchtigt ist.

In dem verhandelten Fall stritten sich ein Mieter und ein Vermieter um eine Mieterhöhung. Der Mieter weigerte sich, der Erhöhung zuzustimmen, weil er sich unter anderem an den Graffiti an der Fassade im Erdgeschoss des Hauses störte. Da bei seinem Einzug die Fassade noch nicht beschmiert gewesen sei, handele es sich um einen Mangel, den der Vermieter beseitigen müsse.

Nach Ansicht des Amtsgericht hat der Mieter allerdings keinen Anspruch auf Beseitigung. Denn bei dem Objekt handele es sich nicht um eine Luxusimmobilie, die vom Mieter aufgrund repräsentativer Gründe angemietet wurde. Auch wurde zwischen den Parteien keine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Fassade getroffen. Deshalb kann der Mieter keinen Mangel geltend machen.

Anspruch auf Graffiti-Beseitigung besteht nicht immer

Graffitis an der Fassade oder im Eingangsbereich eines Wohnhauses empfinden viele Mieter als störend. Ob sie jedoch auch einen erheblichen Mangel darstellen, hängt vom Einzelfall ab. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Entscheidend sind das Umfeld des Hauses, die Höhe der verlangten Miete und der Zustand des Gebäudes bei Abschluss des Mietvertrages, entschied das Amtsgericht Hamburg (Az.: 44 C 209/03).

Mieter müssen eine gewisse Verunreinigung durch Graffitis akzeptieren, wenn diese in der Gegend üblich sind und der Mieter keine überdurchschnittlich hohe Miete zahlt. Gleiches gilt, wenn bereits bei Abschluss des Mietvertrages das Graffiti vorhanden war und dies bei der Miethöhe berücksichtigt wurde.

Sollte die Wohnung aber während des Mietverhältnisses wegen fortlaufender Mieterhöhungen in einem höheren Preissegment landen, kann der Mieter unabhängig vom ursprünglichen Zustand auch einen besseren Zustand des Gebäudes erwarten, befand das Amtsgericht München (Az.: 424 C 778/09).

Wenn das Graffiti einen erheblichen Mangel darstellt, schuldet der Bewohner nur eine geminderte Miete und kann zudem verlangen, dass die Farbe beseitigt wird. Die Kosten für die Entfernung muss der Vermieter tragen – diese können nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, selbst wenn der Vermieter regelmäßig Graffitis entfernen lassen muss.

(dpa/gs)