Geld vom StaatSo beantragen Eltern Betreuungsgeld

Seit 1. August 2013 können Eltern für ihre ein- und zweijährigen Kinder einen Kita-Platz einklagen. Wer keinen Platz beansprucht, kann ebenfalls ab dem 1. August ein Betreuungsgeld über 100 Euro monatlich beantragen.
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Von Kritikern als „Herdprämie“ abgetan, von Bundesfamilienministerin Kristina Schröder (CDU) als Form der Anerkennung für Eltern verteidigt - das Betreuungsgeld ist umstritten. Sicher ist: Die staatliche Leistung wird seit 1. August erstmals ausgezahlt. Das Geld fließt aber nicht einfach so. Eltern müssen einen entsprechenden Antrag stellen. An wen Eltern sich wenden müssen und welche Einschränkungen gelten, zeigt ein Überblick:
Antrag stellen: Da die Auszahlung in der Verantwortung der Länder liegt, ist es unterschiedlich, welche Stelle sich darum kümmert. In einigen Bundesländern müssen Eltern zur Elterngeldstelle, in anderen übernehmen Jugend- oder Bürgerämter die Abwicklung. Eine Auflistung je nach Bundesland findet sich hier.
Rückwirkend beantragen: Ab dem Monat, in dem Eltern den Antrag für ihr Kind gestellt haben, kann die Unterstützung rückwirkend für drei Monate bezogen werden.
Änderungen mitteilen: Entscheiden sich Eltern auf einmal doch für einen Platz in der städtischen Kita, haben sie keinen Anspruch mehr auf das Betreuungsgeld. Diese Veränderung müssen Mutter und Vater sofort der Betreuungsgeldstelle mitteilen. Sonst müssen sie mit Rückforderungen rechnen. Die Auszahlung endet mit Ablauf des Lebensmonats, in dem das Kind nicht mehr zu Hause, sondern in einer öffentlichen Einrichtung betreut wird. Verschweigen Eltern eine Änderung, begehen sie damit eine Ordnungswidrigkeit, für die Bußgeld fällig wird.
Einschränkungen beachten: Neben der Stichtagsregelung (Kind muss ab dem 1. August 2012 geboren sein) und der Voraussetzung, dass Eltern keine öffentlich bereitgestellte Kinderbetreuung nutzen, gibt es weitere Einschränkungen. So haben Elternpaare keinen Anspruch, wenn sie im Jahr vor der Geburt gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Betreuungsgeldanspruch ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro im Jahr vor der Geburt.
Härtefallregelung nutzen: In Ausnahmefällen können auch Verwandte Betreuungsgeld beziehen und das Kind für maximal 20 Stunden in der Woche in eine öffentliche Kinderbetreuung geben. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Eltern schwer krank sind. (dpa)