Steuern, ArbeitszeitDas sind die Regeln für einen Nebenjob
Berlin/Köln – Halbtags Verkäufer im Blumenladen, abends Kellner in der Kneipe - solche Berufsmodelle sind längst keine Seltenheit mehr. Immer mehr Beschäftigte in Deutschland haben einen Nebenjob: Ihre Zahl ist auf einen Rekordwert gestiegen. Im vergangenen Jahr übten erstmals über drei Millionen Menschen neben ihrem Hauptberuf einen Zweitjob aus, berichtet die „Berliner Zeitung“ (Montag) unter Berufung auf Daten des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
Was müssen Beschäftigten beachten, wenn sie einen Nebenjob annehmen? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema:
Wer kann einen Zweitjob ausüben?
Grundsätzlich kann jeder mit jedem Beruf neben seinem Hauptjob eine zweite Beschäftigung aufnehmen. Allerdings darf man laut Arbeitsschutzgesetz höchstens 48 Stunden pro Woche arbeiten - Nebenjob inklusive. Nebenjobber sollten eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Feierabend einhalten. Außerdem gibt es für bestimmte selbstständige Tätigkeiten Beschränkungen, sagt Rechtsanwalt Bernd Jaquemoth aus Nürnberg. Die Faustregel ist recht simpel: In Berufsfeldern, in denen es eine Meisterausbildung gibt, herrschen meist auch Einschränkungen.
Muss mein Chef Bescheid wissen?
Um Streit zu vermeiden, fragen Beschäftigte ihren Chef besser immer um Erlaubnis, bevor sie nebenberuflich arbeiten. Meist steht auch im Arbeitsvertrag, dass man in solchen Fällen den Arbeitgeber informieren muss. Ein grundsätzliches Nebentätigkeitsverbot des Hauptarbeitgebers ist in der Regel unzulässig. In seiner Freizeit können Mitarbeiter tun, was sie möchten. „Doch man darf nichts machen, was direkt gegen den Arbeitgeber gerichtet ist“, erklärt Jaquemoth.
„Für Beamte gibt es ein Nebentätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt“, erläutert Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins. Das heißt: Entweder ist ein Nebenjob für sie von vornherein ausgeschlossen. Oder sie müssen in jedem Fall zuerst um Erlaubnis bitten. Generell muss der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst informiert werden.
In der freien Wirtschaft gibt es zwar keine Generalvorschriften wie im öffentlichen Dienst. Aber auch dort enthielten die meisten Verträge eine Regelung darüber, den Arbeitgeber über einen Nebenjob in Kenntnis zu setzen oder seine Zustimmung einzuholen. Zuerst einmal gilt also, einen Blick in den Vertrag zu werfen, rät Eckert. Dann sollten Arbeitnehmer in jedem Fall mit ihrem Chef sprechen, selbst wenn unklar ist, ob eine Zustimmung notwendig ist. Wird der Nebenjob verschwiegen, und der Chef erfährt davon, kann das unnötig das Hauptarbeitsverhältnis belasten.
In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber dem Angestellten verbieten, einen Nebenjob auszuüben. Das gilt zum Beispiel, wenn die Nebentätigkeit sich womöglich negativ auf die Haupttätigkeit auswirkt, etwa weil ein hohes Verletzungs- oder Krankheitsrisiko besteht. Das könne der Fall sein, wenn der Angestellte als Nebenjob Kickboxen unterrichtet, gibt Eckert ein Beispiel.
Ein zweites Ausschlusskriterium ist eine Tätigkeit beim Wettbewerber. So kann der Arbeitnehmer in seinem Nebenjob nicht für die Konkurrenz arbeiten. Ein Mechatroniker einer BMW- oder Mercedes-Werkstatt dürfte abends zum Beispiel nicht zusätzlich noch in einer freien Werkstatt tätig sein.
„Die gesetzlich zugelassene Arbeitszeit von zehn Stunden pro Tag darf nicht überschritten werden“, sagt Eckert. Nach einem acht Stunden Tag im Büro sind drei Stunden als Barkeeper also schon zu viel. Außerdem müssen die Arbeitnehmer die Erholungszeit einhalten: Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens elf Stunden liegen.
Nebentätigkeiten sind auch während des gesetzlichen Mindesturlaubs tabu. „Das sind bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage.“ Stehen dem Arbeitnehmer mehr Urlaubstage zur Verfügung, könnte er an diesen theoretisch arbeiten - aber das sehe der Arbeitgeber nicht gern, warnt Eckert. Immerhin gewähre er den zusätzlichen Urlaub zur Erholung.
Darf ich für die Konkurrenz arbeiten?
Wenn Angestellte für die Konkurrenz tätig werden wollen, kann der Chef unter Umständen Nein sagen. Eine Ausnahme gilt aber, wenn sie bei einem Mitbewerber etwas ganz anderes machen als im Hauptberuf. „Wenn ich als Versicherungsvertreter nebenher bei einer anderen Versicherung als Reinigungskraft arbeite, das geht“, erklärt Martina Perreng, Arbeitsrechtsexpertin vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).
Ein Zweitjob kann auch Ärger auslösen, wenn dem Hauptarbeitgeber dadurch ein Imageschaden droht. Das ist etwa der Fall, wenn eine Sekretärin bei der Kirche nebenher strippen geht.
Wo muss ich den Nebenjob anmelden?
Unter Umständen muss der Nebenjob angemeldet werden. Um die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale (bei 450-Euro-Jobs) kümmert sich der Arbeitgeber.
Wer sich nebenbei selbstständig macht und damit Geld verdient, geht keinem Hobby mehr nach, sondern betreibt ein Gewerbe. Dies muss man ggf. beim örtlichen Gewerbeamt und beim Finanzamt anmelden.
Kein Gewerbe müssen Freiberufler anmelden - etwa Journalisten, Übersetzer, Krankengymnasten oder Heilpraktiker. Gleiches gilt auch für Land- und Forstwirte. Sie müssten ihre Selbstständigkeit nur beim Finanzamt anmelden, sagt Hildegard Reppelmund vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag in Berlin. Für handwerkliche Berufe ist zu prüfen, ob die Eintragung in die Handwerksrolle nötig ist.
Keine Schwierigkeiten sollte es hingegen mit der Krankenkasse geben. Wer sich neben dem Hauptberuf noch selbstständig macht, sollte seiner Krankenkasse lediglich Bescheid sagen. Die Beiträge sind über die Haupttätigkeit abgedeckt.
Werden die Einkünfte versteuert?
Ja. Eine Ausnahme gibt es bei so genannten Minijobs mit bis zu 450 Euro im Monat. Hier fallen für Arbeitnehmer in der Regel keine Steuern an. Von den Sozialabgaben können sich Minijobber befreien lassen.
Nebenberuflich Selbstständige müssen neben der Einkommensteuer auch eine Umsatzsteuer zahlen. „Eine Umsatzsteuer zahlt im Prinzip jeder, der eine Dienstleistung oder ein Produkt an einen anderen weitergibt“, sagt Rechtsanwalt Jaquemoth. Nur wer verhältnismäßig wenig Umsatz macht, muss sie nicht erheben. Je nach Höhe und Festlegung ist die Umsatzsteuer monatlich, vierteljährlich oder jährlich zu zahlen.
Darf ich während meines Urlaubs arbeiten?
Ihre Freizeit oder ihren Urlaub müssen Berufstätige nutzen, um sich zu erholen. Deswegen hat der Chef durchaus mitzureden, wenn sein Angestellter etwa wegen eines Nebenjobs in der Kneipe erschöpft ins Büro kommt. Außerdem ist es unzulässig, während einer Krankschreibung der nebenberuflichen Tätigkeit im Vollzeitumfang nachzugehen. So etwas kann den Hauptarbeitgeber sogar zur Kündigung berechtigen.
Warum gibt es überhaupt so viele Nebenjobs?
Ein wesentlicher Grund für den Anstieg seien Vergünstigungen für Zweitjobs, die die Politik im Zuge der Hartz-Reformen beschlossen habe, sagte IAB-Forscher Enzo Weber. So müssen Beschäftigte, die neben ihrem Hauptberuf einen Minijob ausüben, seit 2003 für diesen Nebenjob keine Sozialabgaben mehr bezahlen. (gs, mit Material von dpa)
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