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Sparkasse Köln-BonnVerbraucherzentrale klagt gegen Gebührenerhöhung

Lesezeit 4 Minuten
Sparkasse Köln-Bonn am Rudolfplatz.

Sparkasse Köln-Bonn am Rudolfplatz, diese Zentrale wird gerade renoviert.

Die Verbraucherzentrale klagt gegen die Sparkasse: Kunden könnten Rückzahlungen zustehen. Nur bis 4. März 2025 kann man sich der Sammelklage noch anschließen.

Die Sparkasse Köln-Bonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt, ohne die aktive Zustimmung der Kunden einzuholen, das ist der Vorwurf von Verbraucherschützern gegen das Kölner Geldhaus. Bisher weigert sich die Sparkasse, diese Gebühren zurückzuzahlen.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse eingereicht. Die erste mündliche Verhandlung erfolgt am 5. März 2025 vor dem Oberlandesgericht Hamm. Verbraucherschützer fordern, dass Kunden erhaltene Gebühren zurückfordern können. Wer betroffen ist, kann sich der Klage noch bis zum Dienstag, 4. März, anschließen. Ein Überblick, wer für die Klage infrage kommt und worum es geht.

Der Vorwurf

Die Verbraucherzentrale Bundesverband wirft der Sparkasse Köln-Bonn (wie auch einigen anderen deutschen Sparkassen) vor, die Kontogebühren ohne aktive Zustimmung der Kunden erhöht zu haben. Die Sparkasse lehnt die Rückzahlung unter anderem mit der Begründung ab, die letzten Preiserhöhungen vor über drei Jahren vorgenommen zu haben. Die Argumentation sei nach Auffassung des VZBV aber verfehlt. „Wir wollen feststellen lassen, dass die Sparkasse sämtliche Entgelte erstatten muss, die ohne aktive Zustimmung der Verbraucher:innen erhöht oder neu eingeführt wurden – unabhängig von dem Zeitpunkt der Erhöhung“, heißt es vom VZBV.

Das Verhalten der Sparkasse Köln-Bonn sei nach Auffassung des VZBV nicht rechtmäßig. „Wer etwas ohne Rechtsgrund erhalten hat, muss es zurückzahlen. Das ist der Grundsatz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)“, heißt es vom VZBV.

Argumente der Verbraucherschützer

Nach einer Klage der Verbraucherzentrale gegen die Postbank entschied der BGH am 27. April 2021, dass die Änderungsklauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind. In der Möglichkeit zur Erhöhung von Entgelten ohne aktive Zustimmung der Kunden sah der BGH eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Da die Klauseln unwirksam sind, können nach Auffassung des VZBV auch darauf gestützte Preisänderungen durch die Sparkassen keinen Bestand haben.

Wie kann man sich der Klage anschließen?

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) stellt unter anderem ein Online-Formular auf der Seite www.bundesjustizamt.de und eine Ausfüllanleitung bereit. Die Verbraucherzentrale stellt auf ihrer Homepage www.sammelklagen.de außerdem einen Klage-Check zur Verfügung, auf der Sparkassenkunden einige Fragen zu möglichen Widersprüchen und zur Kontoart beantwortet werden müssen. Grundsätzlich können laut VZBV alle Kunden der Sparkasse Köln-Bonn von der Klage profitieren, für deren Girokonto Gebühren erhöht oder neu eingeführt wurden, ohne dass sie aktiv zugestimmt haben. Es muss sich um Privatkonten handeln, da die Musterfeststellungsklage nur für Verbraucher wirkt.

Wenn die Sparkasse ein bestehendes Kontomodell einseitig geändert hat und dabei Gebühren erhöht oder neu eingeführt hat, ist das ein Fall für die Musterfeststellungsklage, sagt die Verbraucherzentrale. „Wenn Sie jedoch selbst ein neues Kontomodell ausgewählt oder den Änderungen aktiv zugestimmt haben, können Sie die Gebühren nicht zurückverlangen“, heißt es weiter vom VZBV.

Wann entscheidet das Gericht?

Betroffene können sich bis zum Ablauf des Tages vor der mündlichen Verhandlung zur Klage anmelden. Das Klageregister beim BfJ wird voraussichtlich technisch weiterhin offen sein. Es ist aber rechtlich nicht sicher, dass nach dem 4. März vorgenommene Anmeldungen wirksam sind, sagt der VZBV und teilt außerdem mit: „Das Gericht verhandelt über das Ruhen des Verfahrens. Derzeit ist unklar, ob diese Verhandlung als erster Termin der mündlichen Verhandlung gilt. Verbraucher:innen können ihre Anmeldung nach Ablauf eines solchen Termins nicht mehr zurücknehmen. Demnach ist nicht sicher, ob Abmeldungen nach dem 5. März noch wirksam sind“.

Das sagt die Sparkasse Köln-Bonn

„Was Preisanpassungen bei Girokonten angeht, so kam die für unwirksam erklärte Zustimmungsfiktion im Rahmen des sog. AGB-Änderungsmechanismus bei uns seit Jahresbeginn 2018 nicht mehr zum Einsatz“, sagte ein Sprecher der Sparkasse Köln-Bonn am Freitag dem „Kölner Stadt-Anzeiger“. Banken und Sparkassen können die Zustimmung ihrer Kunden zu Preiserhöhungen demnach nicht einfach unterstellen.

Bei der Verhandlung am 5. März gehe es primär um die Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Sparkasse und die Verbraucherzentrale hatten das Verfahren ruhend stellen lassen, weil ein anderes Musterfeststellungsverfahren in selber Rechtssache beim BGH anhängig ist. „Dort werden die noch verbleibenden und offenen Detailfragen zur Verjährung und Verwirkung entschieden“, so der Sprecher weiter.

Was ist bisher geschehen?

Das Oberlandesgericht Hamm hatte die für den 26. Februar 2024 geplante mündliche Verhandlung der Klage gegen die Sparkasse Köln-Bonn abgesagt. Die Prozessparteien hatten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt, um die Entscheidung in dem sehr ähnlichen Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Berliner Sparkasse abzuwarten.