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Steuererklärung 2015Wann kann ich mein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen?

Lesezeit 7 Minuten

Häusliche Arbeitszimmer werden in der Regel nur als absetzbar anerkannt, wenn sie den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung darstellen.

Nicht jeder Arbeitnehmer fährt täglich ins Büro. Viele Beschäftigte arbeiten zu Hause, etwa im Homeoffice. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Steuern sparen kann man aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Der Haken an der Sache: Wer das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung oder seinem Haus nicht so gut wie ausschließlich beruflich nutzt, darf Kosten dafür auch nicht anteilig von der Einkommenssteuer absetzen. Das legte der Bundesfinanzhof Ende Januar 2016 in einem Grundsatzurteil fest (Az.: GrS 1/14).

Steuerexperten erklären, wer maximal 1250 Euro im Jahr für sein häusliches Arbeitszimmer absetzen kann, welche Berufsgruppen unbegrenzt alle Kosten in ihrer Steuererklärung angeben und welche Kosten wie abgesetzt werden dürfen:

1. Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

Häusliche Arbeitszimmer werden vom Finanzamt in der Regel nur anerkannt, wenn sie den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung darstellen. Entscheidend dabei ist, dass in diesem Raum die wesentlichen beruflichen Tätigkeiten verrichtet werden, erläutert die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi). Steuerlich absetzbar sind Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in jedem Fall, wenn es zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt wird.

Ist das der Fall, können Berufstätige Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Zu den Berufsgruppen, die alle Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen können, gehören laut Vereinigter Lohnsteuerhilfe (VLH) zum Beispiel:

  1. Heimarbeiter (z. B. Arbeitnehmer mit Homeoffice)
  2. Schriftsteller
  3. Steuerberater
  4. Künstler
  5. Journalisten/Redakteure

Wer das Arbeitszimmer zu mehr als zehn Prozent privat nutzt, kann den Raum jedoch nicht von der Steuer absetzen.

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich nur begrenzt steuerlich geltend machen.

2. Teil der Arbeit von zu Hause erledigen

Viele Arbeitnehmer teilen sich mit einem Kollegen oder einer Kollegin einen Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber, oder ihnen steht für einen ganz bestimmten Bereich ihres Berufs kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung. Erledigt ein Angestellter aus diesen oder ähnlichen Gründen bestimmte Arbeiten von zu Hause aus, kann er die Kosten für sein Arbeitszimmer bis zu 1250 Euro im Jahr ebenfalls als Werbungskosten absetzen.

Typische Berufsgruppen, die maximal 1250 Euro für ihr häusliches Arbeitszimmer absetzen können, sind:

  1. Lehrer
  2. Außendienstmitarbeiter
  3. Dozenten

Wichtig ist: Bei der Summe von bis zu 1250 Euro handelt es sich um einen Höchstbetrag – nicht um eine Pauschale. Das bedeutet: Nur tatsächlich angefallene Kosten für das Arbeitszimmer lassen sich steuerlich geltend machen.

Aufwendungen für Ausstattung, Renovierung oder die nachträgliche Einrichtung können diese Steuerzahler in voller Höhe absetzen. Dafür müssen sie als Nachweis aber Belege sammeln und einreichen. Andere Kosten etwa für die Hausratversicherung berücksichtigt das Finanzamt nur anteilig nach der Wohnfläche.

Geltend gemacht werden können die anteilige Miete, die anteiligen Kosten für Energie, Wasser und Reinigung sowie Ausstattungskosten, die den Raum als Arbeitszimmer nutzbar machen. Darunter versteht das Finanzamt beispielsweise Lampen, Teppiche, Tapeten oder Vorhänge.

Beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände wie etwa Schreibtisch, Bürostuhl, Regale, Computertische oder Schreibtischlampe sind im steuerlichen Sinne nicht Ausstattung, sondern Arbeitsmittel. Sie können zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das ist auch dann der Fall, wenn das Arbeitszimmer als solches gar nicht anerkannt wird, die Gegenstände aber nachweislich so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werden.

Privat und beruflich genutztes Arbeitszimmer nicht absetzbar

Das Finanzamt beteiligt sich nur dann an den Kosten für das häusliche Arbeitszimmer, wenn der Raum ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Unabhängig von Beruf und Nutzung des Raums gilt also: Kein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein Durchgangszimmer als Arbeitszimmerkosten steuerlich geltend machen. Auch eine abgeteilte Arbeitsecke in einem anderen Zimmer der Wohnung wird das Finanzamt nicht anerkennen.

Tipp von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe: So wird der absetzbare Arbeitszimmeranteil berechnet:

„Fläche des Arbeitszimmers“ geteilt durch „Gesamtwohnfläche der Wohnung (inkl. Arbeitszimmer)“ x 100 = Absetzbarer Anteil des Arbeitszimmers

Beispiel: Die Wohnung eines Arbeitnehmers hat eine Grundfläche von insgesamt 120 qm inklusive Arbeitszimmer. Das Arbeitszimmer selbst hat eine Grundfläche von 15 qm. So wird gerechnet:

15 qm : 120 qm x 100 = 12,5

Von allen Miet-, Heiz- und übrigen Kosten, die für die gesamte Wohnung entstehen, können 12,5 Prozent als Werbungskosten für das Arbeitszimmer in der Anlage N der Steuererklärung eingetragen werden.

Anteilig berechnen

Bei selbst genutzten Eigentumswohnungen errechnen sich die Kosten für das Arbeitszimmer anteilig aus den Kosten für die Wohnung insgesamt, heißt es in dem „Handbuch Eigentumswohnung“ der Stiftung Warentest. Zu den Gesamtkosten zählen demnach die jährlichen Bewirtschaftungskosten und die Schuldzinsen.

Beispielrechnung

Ein Beispiel: Bei einer 100 Quadratmeter großen Wohnung entfallen auf das Arbeitszimmer 10 Quadratmeter. An Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten fallen jährlich 4800 Euro an. Hinzu kommen 8000 Euro Schuldzinsen für den Kredit in Höhe von 200.000 Euro bei einem Zinssatz von 4 Prozent Zinsen. Insgesamt ergibt das eine Summe von 12.800 jährlich. 10 Prozent davon sind 1280 Euro, wovon allerdings nur 1250 Euro abzugsfähig sind.

Welche Tricks und Kniffe es bei der steuerlichen Absetzbarkeit des Arbeitszimmers gibt

Arbeitszimmer auch für Rentner

Rentner können ein Arbeitszimmer dann bei der Steuer geltend machen, wenn sie etwa Wohneigentum vermieten oder Kapitaleinkünfte erzielten, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Werden verschiedene Einkunftsarten erzielt, ist es aber strittig, ob die Kosten für das Büro zu Hause in voller Höhe oder nur begrenzt bis maximal 1250 Euro pro Jahr abzugsfähig sind.

Ein voller Kostenabzug ist nämlich nur möglich, wenn der Mittelpunkt der gesamten Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Arbeitet der Rentner nicht Vollzeit, kommt es unter anderem darauf an, wie viel Zeit die verschiedenen Tätigkeiten in Anspruch nehmen oder wie hoch die Einkünfte sind.

Selbstständige können die Ausgaben für ein Arbeitszimmer geltend machen. Anders als bei vielen Arbeitnehmern erkennt das Finanzamt die Kosten hier in der Regel an.

Laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs 2014 sind Alterseinkünfte wie Renten oder Pensionen nicht in die Betrachtung einzubeziehen (Az.: 12 K 264/09). „In der Konsequenz bedeutet dies, dass viel mehr Ruheständler die Kosten für das Arbeitszimmer komplett steuermindernd geltend machen können, wenn sie beispielsweise noch Gutachtertätigkeiten oder umfangreiche Immobilienverwaltungsaufgaben ausüben und die Tätigkeit überwiegend in dem Arbeitszimmer ausgeführt wird“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.

Grundregeln für die Steuererklärung in der Fotostrecke:

Vermietung an den Arbeitgeber

Arbeitnehmer können die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer in der Regel gar nicht mehr oder nur beschränkt steuerlich absetzen. „Einen Ausweg kann die Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber bieten“, erläutert Steuerexpertin Anita Käding. Vermietet nämlich der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum in der eigenen Wohnung, in dem er arbeitet, handelt es sich rechtlich nicht mehr um ein häusliches Arbeitszimmer.

Der Mitarbeiter erzielt dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. „Im Gegenzug kann er aber sämtliche mit dem Arbeitszimmer zusammenhängenden Kosten als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abziehen“, erklärt Anita Käding. Die für Heimbüro geltenden Abzugsbeschränkungen gelten dann nicht mehr.

Wichtig zu wissen: Die Vermietung an den Chef wird vom Finanzamt nur dann als abzugsfähig anerkannt, wenn das Arbeitszimmer hauptsächlich im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird.

Regeln für den Poolarbeitsplatz

Immer wieder gab es juristischen Streit darüber, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder nicht. 2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass ein sogenannter Poolarbeitsplatz, also ein Arbeitsplatz, den mehrere Arbeitnehmer nutzen können, kein anderer Arbeitsplatz ist. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind daher in diesem Fall abzugsfähig (Az.: VI R 37/13).

Muss der Angestellte aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber an mehreren Tagen in der Woche am Telearbeitsplatz zu Hause arbeiten, hat das Finanzamt ebenfalls die Ausgaben anzuerkennen. So urteilte der Bundesfinanzhof 2014 (Az.: 4 K 1270/09). „Betroffene sollten in solchen oder ähnlichen Fällen die Kosten für ihr Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung angeben“, empfiehlt Steuerexpertin Anita Käding.

Den Arbeitsraum an den eigenen Arbeitgeber vermieten - dann ist es rechtlich kein häusliches Arbeitszimmer mehr.

Steuern sparen mit Photovoltaikanlage

Haben Hausbesitzer eine Photovoltaikanlage installiert, können sie ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Voraussetzung: Der erzeugte Strom fließt ins öffentliche Netz und der Hausbesitzer bekommt dafür Geld. Die Verwaltung der Anlage muss außerdem in dem betreffenden Arbeitszimmer stattfinden.

„Allerdings muss durch die Photovoltaikanlage auch wirklich ein gewisser Verwaltungsaufwand entstehen“, erklärt Anita Käding. Nur die Abrechnungen eines Energieversorgers zu kontrollieren oder regelmäßig den Gewinn zu ermitteln, reiche nicht aus. Denn die Kosten für ein Büro zu Hause dürfen nur dann abgezogen werden, wenn dieses Zimmer auch tatsächlich erforderlich ist.

Absetzbar sind auch hier Kosten von bis zu 1250 Euro im Jahr. (gs/mit Material von dpa)Nicht jeder Arbeitnehmer fährt täglich ins Büro. Viele Beschäftigte arbeiten - zumindest zum Teil - zu Hause. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Steuern sparen kann man aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. (gs/mit Material von dpa)