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Mieter-RechteWas Sie dem Vermieter verschweigen dürfen

Lesezeit 4 Minuten

Weiter Weg bis zur Schlüsselübergabe: Mieter müssen viel von sich preisgeben, es gibt jedoch auch Grenzen.

Um den Vermieter von sich zu überzeugen, reicht ein gepflegtes Aussehen allein meist nicht mehr. Längst ist es eine Selbstverständlichkeit, dem Vermieter oder Makler eine Art Bewerbungsmappe zu überreichen. Die Mieterselbstauskunft ist inzwischen ein Muss.

Persönliche Daten, Gehalt und Beruf

Darin sollte ein Interessent Angaben zu seiner Identität machen, also Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Alter auflisten. Daneben muss er zum Beispiel seine Einkommensverhältnisse und seinen Beruf benennen.

„Wer hier nicht mitspielt und nicht antwortet, hat kaum eine Chance, die gewünschte Wohnung zu bekommen“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin.

Zwar ist die Frage nach der Gehaltshöhe immer wieder ein sensibles Thema. „Für den Vermieter gibt es aber sonst keine andere Möglichkeit, um die Zahlungsfähigkeit des Mietbewerbers einschätzen und bewerten zu können“, betont Daniela Stanek von Haus & Grund Deutschland mit Sitz in Berlin.

„So wie Unternehmen oder Staaten von Ratingagenturen eingestuft werden, ist ein Vermieter natürlich daran interessiert, das Risiko eines Mietausfalles einschätzen und kalkulieren zu können.“

Diejenigen, die in der Mieterselbstauskunft Fragen nach Beruf und Einkommen nicht wahrheitsgemäß antworten, riskieren die Kündigung. „Das gilt selbst dann, wenn sie später immer pünktlich die Miete zahlen“, erklärt Markus Fischer von der Stiftung Warentest.

Für den Fall, dass der Mietinteressent Sozialleistungen bezieht, muss er hierüber den potenziellen Vermieter in Kenntnis setzen.

Mitbewohner, Musikunterricht und Haustiere

Der Vermieter ist auch berechtigt, sich zu erkundigen, wie viele Personen in der Wohnung leben sollen. „Wer hier schummelt, muss im schlimmsten Fall ebenfalls mit einer fristlosen Kündigung rechnen“, sagt Stanek. Legitim ist auch die Frage, ob das Objekt zumindest teilweise für eine selbstständige berufliche Tätigkeit mit gegebenenfalls Publikumsverkehr, zum Beispiel Musikunterricht, in Anspruch genommen werden soll.

Der Mietinteressent muss darüber hinaus wahrheitsgetreu angeben, ob Haustiere mit einziehen sollen.

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Tabufragen: Gesundheit, Familienplanung, sexuelle Orientierung

Anders sieht es bei Fragen aus, die mit einem möglichen Mietverhältnis nicht unmittelbar in Zusammenhang stehen. Hier müssen keine oder keine wahrheitsgemäßen Antworten gegeben werden.

Unzulässig sind etwa Fragen zum Gesundheitszustand, zur Familienplanung, zur sexuellen Orientierung, zur ethnischen Zugehörigkeit oder zur Religion. „Das sind Punkte, die einen Vermieter schlicht nichts angehen“, erklärt Ropertz. Vermieter dürfen auch nicht Auskunft darüber verlangen, ob Vorstrafen vorliegen.

„Über laufende Ermittlungsverfahren gegen ihn muss sich ein Mietinteressent ebenfalls nicht äußern“, betont Fischer.

Gleiches gilt für Fragen, wie man sich die ideale Wohnungseinrichtung vorstellt oder ob der Mietinteressent ein Parteibuch hat, und wenn ja, welches.

Auskunft verweigern oder schummeln

Kommt es zu Fragen, die sehr persönlicher Art sind, kann er entweder die Auskunft verweigern oder schummeln – ohne dass dies im Nachhinein irgendwelche Konsequenzen wie etwa eine Kündigung hätte.

Auf eine Frage wie „Wie oft erhalten Sie Besuch?“ kann nach Angaben von Ropertz ein Mietinteressent eine Antwort geben, die dem Vermieter mit hoher Wahrscheinlichkeit sehr gefallen wird, nämlich „Selten, ich bin ein stiller und ruhiger Mieter.“

Und bei einer Frage wie „Welche Musikrichtung bevorzugen Sie?“ könnte laut Ropertz die Antwort lauten: „Klassik.“ Denn nur die wenigsten Vermieter wollen, dass laute Heavy-Metal-Musik durchs Haus schallt.

Bescheinigung über Mietschuldenfreiheit

Anders sieht es indes bei Mietschulden aus. „Es ist grundsätzlich statthaft, in manchen Regionen sogar üblich, dass ein Vermieter eine sogenannte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangt“, sagt Stanek.

Der Bewerber hat jedoch ein Problem, wenn der Vorvermieter ihm eine solche Bescheinigung verweigert. Ein Recht darauf gibt es nämlich nicht. „Denn ein Vermieter läuft Gefahr, dass er gegebenenfalls auf Zahlungsansprüche verzichtet, wenn er eine solche Bescheinigung erteilt“, erläutert Stanek.

Aus ihrer Sicht sollte ein Mietverhältnis nicht zwangsweise von dem Vorliegen einer solchen Bescheinigung abhängig gemacht werden. Dem Mieter stehen nämlich auch andere Möglichkeiten zur Verfügung, seine Mietschuldenfreiheit nachzuweisen und zu zeigen, dass er seine Miete immer pünktlich zahlt. „Das können zum Beispiel Kontoauszüge sein“, erklärt Fischer.

Seinen Angaben zufolge muss ein Mieter auch nicht offenbaren, dass er einen Vormund hat. „Das geht einen Vermieter rein gar nichts an.“ (dpa)