Irrtümer um den WeihnachtsmarktDarf ich einen Glühwein-Becher mitnehmen?

Ob „gestohlene“ Glühwein-Tasse, defektes Souvenir oder versteckte Stolperfalle: Auf Weihnachtsmärkten lauern bei aller Besinnlichkeit auch einige rechtliche Tücken.
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Lichterglanz, Weihnachtslieder und viele Köstlichkeiten: Die Weihnachtsmarkt-Saison hat begonnen. Deutschlandweit werden dieser Tage wieder Stände mit Leckereien und warmen Getränken für die Besucher geöffnet. Doch das weihnachtliche Bummeln wird schnell zur rechtlichen Schlitterpartie. Marcus Rensing aus der Kanzlei Schirneker-Reineke & Rensing in Bad Salzuflen weiß, worauf Besucher achten sollten. Der Partneranwalt der Roland-Rechtsschutzversicherung beantwortet die wichtigsten Fragen rund um den Weihnachtsmarkt.
Darf ich den Glühwein-Becher mit nach Hause nehmen?
Glühwein, Grog und Punsch: Die Vorfreude auf eine Tasse Heißes zieht jedes Jahr zahlreiche Besucher auf die deutschlandweit etwa 5000 Adventsmärkte. Gerne sammeln die Weihnachtsmarktbesucher dabei als Andenken bunt bedruckte Glühwein-Becher ein. Doch hier herrscht ein Irrglaube: „Wer Pfand für den Becher bezahlt, hat diesen damit nicht käuflich erworben. Die Tasse gehört weiterhin dem Wirt“, betont Marcus Rensing. Das Pfand soll lediglich dafür sorgen, dass der Becher unbeschadet seinen Weg zurück hinter die Theke findet.
Rechtlich betrachtet ist das Einstecken der Tasse also eine Straftat. „Auch wenn dieses Vergehen selten geahndet wird, sollten sich Besucher lieber für ein anderes, käuflich erwerbbares Souvenir entscheiden.“
Schlechtes Essen, gepanschter Alkohol - was tun?
In Rot oder Weiß, mit Schuss oder ohne, mit Zitrone oder Zimt – es gibt viele Rezepte für den warmen Gewürzwein. Doch: „Ein Reinheitsgebot wie beim Bier gibt es für Glühwein nicht“, erklärt Marcus Rensing. „Das Gesetz schreibt lediglich einen Alkoholgehalt von sieben Prozent vor.“ Wer glaubt, ein gepanschtes Getränk bekommen zu haben, kann jederzeit ein neues verlangen oder sein Geld zurückfordern. Das Gleiche gilt natürlich auch, wenn der Snack auf dem Adventsmarkt nicht schmeckt oder sogar verdorben ist. „Der Besitzer einer ‚mobilen Gaststätte‘ auf einem Weihnachtsmarkt haftet im gleichen Umfang wie jeder andere Wirt auch“, weiß der Rechtsanwalt.
Glühwein, Punsch, Kakao – wer darf was trinken?
Wenn es um das Ausschenken von Alkohol an Minderjährige geht, müssen sich die Betreiber von Weihnachtsmarkt-Buden an das Jugendschutzgesetz halten. Wie bei Bier und Wein dürfen Jugendliche ab 16 Jahren Glühwein oder Punsch trinken. Sobald ein „Schuss“ im Getränk ist, liegt die Altersgrenze jedoch bei 18 Jahren. „Laut Gesetz dürfen sich sogar Kinder ab 14 Jahren einen Becher Glühwein oder Punsch genehmigen – allerdings nur mit dem Einverständnis und in Gegenwart der Eltern.“ Alkoholfreie Getränke wie Kakao und Kinderpunsch wärmen jüngere Besucher aber sicherlich genauso gut.
Wann kann man Deko-Artikel umtauschen?
Es geht natürlich nicht nur ums Essen und Trinken: An den Ständen findet man vom Deko-Artikel bis hin zum Modeschmuck so manches schöne Stück. Doch was, wenn aus der neuen Lieblingskette kurz nach dem Kauf ein Stein herausbricht oder das Spielzeugauto aus Holz ein Rad verliert? „Wie andere Gewerbetreibende müssen auch Verkäufer auf einem Weihnachtsmarkt für neue Waren eine Gewährleistung von zwei Jahren bieten“, weiß Rechtsanwalt Marcus Rensing. Das gilt jedoch nur, wenn auch wirklich ein Mangel am Produkt vorliegt. Gefällt einem Beschenkten sein Präsent nicht, ist das kein ausreichender Grund für einen Umtausch.
Sind die Stände erst einmal abgebaut, wird es schwierig, den Fehlkauf zu reklamieren. „Es ist ratsam, sich beim Kauf auf dem Weihnachtsmarkt den Namen des Buden-Betreibers zu notieren. Jeder Händler ist verpflichtet, ein Schild mit den Kontaktdaten gut sichtbar an seinem Stand anzubringen.“
Was passiert, wenn man auf dem Markt stürzt?
Winterzeit ist Rutschzeit – das gilt leider auch auf dem Weihnachtsmarkt. Nicht nur nasse oder schneebedeckte Böden machen den Gang über den Adventsmarkt gefährlich. Auch ungesicherte Kabel und rutschige Matten haben schon viele Besucher zu Fall gebracht. „Häufig haben Geschädigte hier jedoch erhebliche Beweis-Schwierigkeiten. Wer einen Weihnachtsmarkt besucht, kennt die Gefahren, die durch herumliegende Leitungen oder glatte Untergründe bestehen“, erklärt der Experte.
Der Betroffene müsse nachweisen, dass etwa ein Kabel nicht ordnungsgemäß gesichert war. „Ist das der Fall, kann man dies selbstverständlich beim Betreiber beanstanden.“ Die Ansprüche unterscheiden sich hier je nach Schwere des Unfalls stark: So ist für einen zerrissenen Mantel oder ein kaputtes Handy Schadensersatz möglich, für einen gebrochenen Arm kann es Schmerzensgeld geben. (gs)
Tipp zum Schluss: Um Taschendieben auf Weihnachtsmärkten keine Chance zu geben, sollte man nur das nötigste an Geld und Wertsachen einpacken.