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Urteil des BGH„Cum-Ex“-Aktiengeschäfte sind strafbare Steuerhinterziehung

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Der Erste Strafsenat beim Bundesgerichtshof (BGH), Markus Jäger (l-r), Rolf Raum (Vorsitz), und Wolfgang Bär

Karlsruhe – „Cum-Ex“-Aktiengeschäfte mit Milliardenschäden für den deutschen Fiskus sind als Steuerhinterziehung zu bewerten und damit strafbar. Das entspreche nicht nur dem Gerechtigkeitsempfinden, sondern ergebe sich auch unmittelbar aus dem Gesetz, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. Das erste höchstrichterliche Urteil in einem Cum-Ex-Fall war mit Spannung erwartet worden. Jetzt ist klar, dass die strafrechtliche Aufarbeitung des Skandals weitergehen kann. (Az. 1 StR 519/20)

Die Richterinnen und Richter verwarfen sämtliche Revisionen gegen das bundesweit erste Strafurteil in einem Cum-Ex-Verfahren. Es ist damit rechtskräftig. Das Bonner Landgericht hatte im März 2020 zwei Ex-Börsenhändler aus London wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Beihilfe zu Haftstrafen auf Bewährung verurteilt. Der BGH bestätigte auch, dass einer der Männer Profite von 14 Millionen Euro und die in den Skandal verwickelte Privatbank M.M. Warburg mehr als 176 Millionen Euro zurückzahlen muss.

Verwirrung für Finanzbehörden

Cum-Ex-Geschäfte heißen so, weil große Pakete von Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenanspruch rund um den Stichtag für die Ausschüttung in rascher Folge hin- und hergeschoben wurden. Die bewusst undurchsichtigen Transaktionen von Investoren, Börsenhändlern und Banken hatten nur ein Ziel: bei den Finanzbehörden möglichst große Verwirrung stiften. Mit diesem Trick ließen sich die Beteiligten im großen Stil Kapitalertragssteuer erstatten, die nie gezahlt wurde. Die Gewinne wurden aufgeteilt.

Die Akteure hatten immer gesagt, sie hätten nur ein Steuerschlupfloch genutzt. Dem erteilte der BGH eine klare Absage: Aus dem Gesetz habe sich eindeutig ergeben, dass nur eine tatsächlich gezahlte Steuer gegenüber den Finanzbehörden geltend gemacht werden könne, sagte der Vorsitzende Richter Rolf Raum. „Eine Lücke gab's hier nicht.“

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Bei Cum-Ex sei es nur um eines gegangen: den „blanken Griff in die Kasse, in die alle Steuerzahler normalerweise einzahlen“. Der BGH entschied auch, dass eine Einziehung der Gewinne aus den hier verhandelten Geschäften zwischen 2007 und 2011 nicht wegen Verjährung ausgeschlossen ist. Das habe der Gesetzgeber durch einen im Dezember 2020 neu eingeführten Passus im Strafgesetzbuch klargestellt. (dpa)