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Diana zur LöwenInfluencerin verliert vor dem Kölner Oberlandesgericht

Lesezeit 2 Minuten
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Die erfolgreiche Influencerin und Bloggerin Diana zur Löwen.

Köln – Die erfolgreiche Influencerin Diana zur Löwen muss spezielle Beiträge zu ihren Outfits auf der Internet-Plattform Instagram als Werbung kennzeichnen, auch wenn sie mit den genannten Unternehmen gar keinen Sponsorenvertrag geschlossen hat. Das entschied das Kölner Oberlandesgericht (OLG) und gab damit auch in zweiter Instanz einer entsprechenden Klage vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. statt.

Influencerin macht laut Gericht sechsstellige Umsätze

Zur Löwen äußert sich als Bloggerin im Internet zu Themen aus den Bereichen Mode, Lifestyle und Sexualität, zuletzt auch über politische Themen. Sie hat bei Instagram fast eine Million Follower, bei Youtube haben mehr als 600.000 Fans ihren Kanal abonniert „Sie erzielt jährlich sechsstellige Umsätze“, stellen die Richter im kürzlich ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts unter dem Aktenzeichen 6 U 103/20 fest.

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Unter anderem gegen dieses Posting mit Links zu Unternehmen klagte der Verband Sozialer Wettbewerb gegen Diana zur Löwen. 

Auf dem Instagram-Account der Influencerin wurden mehrere Fotos so markiert, dass der Name der Hersteller der von ihr getragenen Kleidungsstücke oder Accessoires angezeigt wurde, sofern man das Bild angeklickt hat. Klickte man dann auf den Namen der Unternehmen, erfolgte eine Weiterleitung auf deren Instagram-Seiten. Der Kläger rügte drei Fotos.

Influencerin hatte keinen Werbevertrag abgeschlossen

Eins der Posts zeigt die 26-Jährige im Wald. Sie fragt die Betrachter, welches Outfit sie wählen soll. Auf dem zweiten Posting sieht man die Influencerin gestylt, die erscheinenden Namen geben den Fotographen, den Stylisten, eine Kosmetikfirma sowie ein Lifestylemagazin wieder, von dem die Beklagte einen Preis bekommen hat. Auf dem dritten Bild posiert die Beklagte mit einem Dirndl.

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Der Kläger war der Ansicht, die Beiträge müssten als Werbung gekennzeichnet werden, weil die Fotos einen kommerziellen Zweck verfolgten. Die Bloggerin hielt die Posts ohne Kennzeichnung für zulässig, weil mit den verlinkten Unternehmen keine Werbeverträge bestünden. Sie habe die Tags aus redaktionellen Gründen gesetzt und die Kleidung selbst gekauft und bezahlt.

Kölner Gerichte geben klagendem Verein recht

Bereits das Landgericht Köln hatte entschieden: „Auch wenn keine Werbeverträge zwischen der Influencerin und den Unternehmen bestehen, deren Kleidung und Accessoires sie trägt, handelt es sich doch um eine geschäftliche Handlung der Influencerin, die entsprechend gekennzeichnet sein muss.“ Die Beklagte hatte Berufung eingelegt. Vergebens, wie das Oberlandesgericht entschied.

Die Anwälte der Bloggerin hatten im Verfahren den Verdacht geäußert, dass der klagende Verein, der gegen unlauteren Wettbewerb vorgeht, lediglich aufgrund eigener finanzieller Interessen diverse Influencer abmahnt. Dies sei laut Gericht aber wenig plausibel, da „Verbände gerade für die Abmahnung in der Regel nur Kostenpauschalen fordern dürfen“. Das OLG ließ eine mögliche Revision zum Bundesgerichtshof zu.