BGH lässt Revision zuKölner Mutter nach Ebay-Anzeige fast getötet – erneuter Prozess
Köln – Der Prozess um einen beinahe tödlichen Verlauf beim Verkauf eines Kinderbetts über ein Online-Kleinanzeigen-Portal muss noch einmal verhandelt werden. Im April vergangenen Jahres war Dietmar S. (59, Name geändert) wegen schwerer sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung vor dem Landgericht zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Jetzt muss er damit rechnen, deutlich höher bestraft zu werden.
Der Bundesgerichtshof entschied am Mittwoch: Der Revision der Staatsanwaltschaft wird stattgegeben. Der Fall wird von einer anderen Kammer des Landgerichts – allerdings auf das Strafmaß beschränkt – wieder aufgerollt. Die Staatsanwaltschaft hatte im vergangenen Jahr sieben Jahre und sechs Monate Gefängnis gefordert. Die Verteidigung plädierte auf zwei Jahre Haft auf Bewährung. Beide Seiten waren anschließend vor den BGH gezogen.
Lebensgefährlich verletzt
Der Angeklagte hatte sich im August 2019 auf die Ebay-Anzeige einer zweifachen Mutter aus Deutz gemeldet, die ein Kinderbett angeboten hatte. Einen Tag später stand er vor ihrer Tür, verwickelte sie in ein Verkaufsgespräch und attackierte die völlig überraschte Frau mit einem Messer. Das Opfer erlitt lebensgefährliche Verletzungen.
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Im Prozess hatte er zunächst ausgesagt, er habe lediglich Geld erbeuten wollen. Deshalb war er ursprünglich auch „nur“ wegen einer Raubtat angeklagt worden. Erst im Verlauf des Prozesses stellten sich sexuelle Motive heraus. Er hatte offensichtlich in der Vergangenheit wiederholt Frauen, die derartige Kleinanzeigen geschaltet hatten, am Telefon sexuell belästigt und bedroht. Ein Gerichtsgutachter attestierte dem Angeklagten eine „hochproblematische Sexualität“, von der ohne Behandlung eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe.
Prozess in Köln: Täter-Opfer-Ausgleich zu Unrecht angenommen
In der Urteilsbegründung hatte der Vorsitzende Richter den Antrag der Anklägerin für die geforderte „zu hohe Strafe“ kritisiert, weil damit in der Öffentlichkeit Erwartungen geschürt würden, die das Gericht nicht erfüllen könne. Doch bereits im Vorfeld der BGH-Entscheidung hatte die Bundesanwaltschaft sich der Meinung der Kölner Anklagebehörde angeschlossen, das Urteil sei zu milde.
Zumal das Gericht die vom Angeklagten geleistete Zahlung von 25.000 Euro zu einem Zeitpunkt als Strafmilderungsgrund akzeptiert habe, als von sexuellen Motiven noch keine Rede war. Das Landgericht habe zu Unrecht einen Täter-Opfer-Ausgleich angenommen und unzutreffenderweise eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen. Die verhängte Strafe sei daher zu niedrig bemessen, so der Generalbundesanwalt.