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Vor Kölner FitnessstudioHalbes Kilo Marihuana und geladene Pistole in Auto gefunden

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Ein Mann hält eine Waffe (Symbolbild)

Köln – Drogenhandel und ein Verstoß gegen das Waffengesetz werden einem 48-jährigen Mann vorgeworfen, der sich seit Montag vor dem Kölner Landgericht verantworten muss. Seit sechs Monaten sitzt er in Untersuchungshaft. Die Anklage: Am Nachmittag des 15. Dezember 2019 saß er in einem Nissan, der vor einem Fitnessstudio in der Wipperfürther Straße geparkt war; bei der Durchsuchung des Wagens wurden fast ein halbes Kilo Marihuana, rund 1500 Euro Bargeld, eine geladene halbautomatische Pistole und Quarzhandschuhe gefunden.

Die Staatsanwaltschaft nimmt an, dass die Drogen zum „gewinnbringenden Weiterverkauf“ bestimmt waren. Kaum war der Anklagesatz verlesen, wartete die Verteidigerin mit einem Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der 23. Großen Strafkammer auf. Seine Voreingenommenheit habe sich beim Haftprüfungstermin Ende März gezeigt. Über einen Beweisantrag der Verteidigung hinweg gehend habe er sich geweigert, einen wichtigen Zeugen zu hören, einen Mann, der zur Aussage bereit gewesen sei, dass er an jenem Tag das Marihuana erworben und in dem Fahrzeug gelagert habe. Der Angeklagte habe nichts davon gewusst.

Richter soll Angeklagten vorverurteilt haben

Die Befangenheit des Richters zeige sich auch darin, dass er seine Ablehnung, den Haftbefehl aufzuheben, damit begründet habe, es bestehe Fluchtgefahr, weil den Angeklagten eine Mindeststrafe von fünf Jahren erwarte. Dieses Strafmaß in Aussicht zu stellen erwecke den Eindruck, dass der Vorsitzende „ein für allemal festgelegt“ sei, das heißt den Angeklagten vorverurteilt habe.

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Der Staatsanwalt wandte ein, es liege nahe, dass der Richter einen Tag vor Eröffnung der Hauptverhandlung sich so weit in die Sache eingearbeitet habe, dass er ein mögliches Mindeststrafmaß habe nennen und damit im Zusammenhang die Höhe der Fluchtgefahr einschätzen können. Über den Antrag der Verteidigerin ist noch nicht entschieden. Der Angeklagte äußerte sich zum Prozessauftakt weder zur Sache noch zur Person.