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Tragen der Maske verweigertKölner Handwerker wehrt sich gegen fristlose Kündigung

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Der Fall vor dem Arbeitsgericht Köln dreht sich um das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Köln – Als ein Kunde auf eine Mund-Nasen-Bedeckung bestand, weigerte sich der Servicetechniker im Außendienst, den Auftrag auszuführen – trotz der auferlegten Pflicht des Arbeitgebers, die Maske zur Corona-Eindämmung zu tragen. Als der Angestellte unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ ein ärztliches Attest einreichte, kam es zur fristlosen Kündigung. Dagegen wehrt sich der Handwerker.

Firma akzeptiert ärztliches Attest nicht

Das lapidar eingereichte Attest besagte, dass es dem Servicetechniker „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“. Das akzeptierte die Firma nicht, da im Attest keine nachvollziehbaren Gründe genannt seien.

Der Arbeitgeber bestand daraufhin auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und wollte die Kosten für eine medizinische Maske übernehmen. „Nachdem der Kläger den Serviceauftrag weiterhin ablehnte, mahnte die Beklagte ihn zunächst ab“, heißt es seitens des Arbeitsgerichts Köln. Denn die Angelegenheit wurde zum Gerichtsfall, nachdem sich der Angestellte weiterhin quergestellt hatte.

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Der Abmahnung war nämlich die fristlose Kündigung gefolgt, gegen die der Servicetechniker klagte. Und er scheiterte, der Rauswurf war rechtens. Mit seiner beharrlichen Weigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit den angeordneten und vom Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, habe der Kläger wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen, so das Gericht.

Mitarbeiter wollte nicht zum Betriebsarzt

Eine Rechtfertigung dafür ergebe sich auch nicht durch das vorgelegte Attest. Das sei zum einen nicht aktuell gewesen, so reichte der Handwerker den Beleg vom September erst im Dezember 2020 ein. Außerdem sei das Attest aufgrund einer fehlenden Diagnose nicht aussagekräftig gewesen. Eine Untersuchung durch den Betriebsarzt hatte der Angestellte darüber hinaus abgelehnt.

Und schließlich, so befand es das Arbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 12 Ca 450/21, bestünden auch Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Kläger behaupteten medizinischen Einschränkungen, da der Servicetechniker die Mund-Nasen-Bedeckung selbst als „Rotzlappen“ bezeichnet habe. Gegen das Urteil kann der Mann noch Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegen.