Corona-StornierungKölner Hotel muss viel mehr Geld zurückerstatten – neues Urteil
Köln – Die Betreiber eines Kölner Hotels müssen nach coronabedingten Stornierungen von Zimmern nun doch eine erhebliche Rückzahlung an ein Unternehmen zahlen. Vor dem Landgericht war die Klage der Firma aus Taiwan, die an der dann abgesagten Fitness-Messe „Fibo“ teilnehmen wollte, abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht hob das Urteil jedoch auf.
In Kölner Hotel Zimmer für knapp 23.000 Euro gebucht
Die deutsche Vertriebsgesellschaft der Firma aus Taiwan brachte bereits in erster Instanz vor, dass der relativ hohe Preis der 16 gebuchten Zimmer in Höhe von 22.847 Euro in direktem Zusammenhang mit der Messe gestanden habe. Die Fibo 2020, die weltweit größte Messe für Fitness, Wellness und Gesundheit sollte vom 1. bis zum 4. April in der Deutzer Messe stattfinden.
Auch die vereinbarte Stornogebühr ist laut Kläger nicht angemessen. Die Parteien hatten sich darauf geeinigt, dass bis zum 2. Januar alle Zimmer kostenfrei, bis zum 2. März bis zu drei Zimmer kostenfrei storniert werden konnten. Spätere Stornierungen konnten jedoch nur gegen eine Servicegebühr in Höhe von 90 Prozent des ursprünglichen Zimmerpreises vorgenommen werden.
Beherbergungsverbot der Stadt Köln angeführt
Nachdem die Firma bis Anfang März alle Zimmer storniert hatte, zahlte das Hotel – wie vereinbart – lediglich den Preis für drei Zimmer und weitere 10 Prozent des gebuchten Hotelpreises zurück. Die Hotelpreise hätten dem üblichen Marktpreis zu Messezeiten entsprochen und die Durchführung der Messe sei nicht Gegenstand des Hotelvertrages gewesen, argumentierte das Hotel im Verfahren.
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Das Fitness-Unternehmen, das auf insgesamt 13.653,90 Euro geklagt hatte, gab weiter an, die Mitarbeiter hätten aufgrund des später von der Stadt Köln ausgesprochenen Beherbergungsverbots, das ab dem 19. März für einen Monat galt, ohnehin nicht in dem Hotel übernachten können. Das Argument überzeugte die Richter in erster Instanz nicht – in zweiter Instanz aber schon.
Corona-Pandemie ändert Vertragsbedingungen
Mit der pandemiebedingten Absage der Messe sei der Klägerin ein unverändertes Festhalten am Vertrag einschließlich des mit der Ausübung des vertraglichen Stornierungsrechtes entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses unzumutbar geworden, heißt es seitens des Oberlandesgerichts. Mit einer weltweiten Pandemie habe man bei Vertragsabschluss nun mal nicht rechnen können.
„Das Auftreten der Pandemie mit weitreichenden staatlichen Eingriffen in das wirtschaftliche und soziale Leben bedeutet daher eine schwerwiegende Änderung der für die Vertragsabwicklung vorgestellten Umstände“, so das Oberlandesgericht. Daher sei es angemessen, die Kosten zu teilen. Somit muss das Hotel dem Fitness-Unternehmen noch mehrere Tausend Euro erstatten.