Auftrag umgangenMakler verklagt Kölner Hauskäufer erfolgreich auf Provision
Köln – Lange hatte ein Lehrer-Ehepaar aus Poll nach einem Eigenheim gesucht und darauf gespart, bis sich im Umland ein vermeintliches Schnäppchen auftat. Rund 300.000 Euro für ein großzügiges Einfamilienhaus in Bornheim, die Interessenten wurden sich mit den Verkäufern schnell einig. Doch es gab ein Problem: Das Paar hatte dasselbe Haus bereits ein halbes Jahr früher mit einem Makler besichtigt. Da der kein Geld gesehen hatte, klagte er vor dem Landgericht.
Interessenten rückten zunächst von Hauskauf ab
Über einen Internetanbieter war das Ehepaar auf das Objekt aufmerksam geworden. Nach dem ersten Besichtigungstermin hatte man aber Abstand genommen – unter anderem deshalb, weil der Makler nicht habe zusichern können, dass im Haus kein Asbest verbaut war.
Auch habe die Maklergebühr die Kaufinteressenten abgeschreckt. Bei der weiteren Suche sei man aber zufällig wieder auf das Haus gestoßen, und diesmal sei es direkt von den Eigentümern inseriert worden.
Makler präsentiert Ehepaar Rechnung über 12.000 Euro
Dass das Maklerbüro überhaupt von dem doch erfolgten Kauf der einstigen Interessenten erfahren hatte, lag an den Käufern selbst. Nachdem sie laut eigener Aussage Mängel wie Feuchtigkeit in den Wänden festgestellt hatten, erkundigten sie sich bei dem Makler, ob diese bekannt gewesen wären; offenbar um bessere Chancen auf Regress zu haben.
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Daraufhin präsentierte der Makler dem Ehepaar eine Rechnung über 12.000 Euro, die als Provision zu zahlen seien. Die Käufer verweigerten die Zahlung, sodass es zur Verhandlung vor der 21. Zivilkammer des Kölner Landgerichts kam.
Das Ehepaar bekräftigte hier noch einmal, nach der Besichtigung mit dem Makler kein Interesse mehr an dem Haus gehabt zu haben. Erst der um 20.000 Euro niedrigere Kaufpreis, die fehlende Provision und die Zusicherung der Eigentümer, nach einer Kernsanierung sicher kein Asbest mehr verbaut zu haben, habe dann doch den Ausschlag zum Kauf gegeben.
Kölner Richter stellt sich auf Seite des Maklers
Richter Marcus Leckel stellte schnell klar, einen Anspruch des Maklers auf Zahlung der Provision zu sehen. Dessen Leistung wirke nach, auch wenn es nicht direkt nach der Besichtigung zum Kaufabschluss gekommen sei.
„Der Makler hat sein Geld verdient, indem er Ihnen die Kaufgelegenheit gegeben hat, da beißt die Maus keinen Faden ab“, sagte der Richter zu dem Ehepaar. Er sehe auch keine besseren Aussichten in der nächsten Instanz und schlug eine gütliche Einigung vor.
Parteien beraten über Vergleichsvorschlag des Richters
Aufgrund der deutlichen Ansage des Richters stimmten die Hauskäufer zähneknirschend der Zahlung eines Betrages von 8600 Euro zu. Auch die Verkäufer, die den Makler ursprünglich beauftragt hatten, sollen Provision nachzahlen, in diesem Fall 4000 Euro.
Die argumentierten aber, nie den Namen der Käufer übermittelt bekommen zu haben, worüber Beweis erhoben werden müsste. Die Parteien können nun noch einmal über die Vergleichsvorschläge nachdenken; kommt der Vergleich nicht zustande, geht der Prozess mit Zeugen weiter.