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Konkurrenz empfohlen?Sanitätshaus setzt Testpatient auf Kölner Orthopäden an

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Symbolbild.

Köln – Mit einer kuriosen Klage ist die Betreiberin eines Sanitätshauses gegen einen Mediziner vorgegangen. Dieser habe bei der Behandlung unzulässig ein konkurrierendes Geschäft empfohlen und sollte daher vor dem Kölner Landgericht eine Erklärung abgeben, dies in Zukunft zu unterlassen. Mit der Beauftragung eines Testpatienten sollte der Orthopäde überführt werden.

Arzt soll ungefragt Sanitätshaus empfohlen haben

Grundsätzlich dürfen Orthopäden laut Wettbewerbsrecht nur auf Nachfrage von Patienten Empfehlungen für ein bestimmtes Sanitätshaus aussprechen. Nach dem Verdacht einer Geschäftsinhaberin suchte im Oktober 2019 ein beauftragter Student als Testpatient die Praxis des Arztes auf und klagte über Schmerzen, woraufhin ihm der Mediziner Einlagen verschrieben hatte.

„Die Klägerin behauptet, bei der Unterschrift unter die Verordnung hätte der Arzt dem Testpatienten ohne dessen Anfrage von sich aus ein konkurrierendes Sanitätshaus empfohlen und ihm den Weg dorthin beschrieben“, heißt es seitens des Landgerichts. Der Arzt solle solche Empfehlungen in Zukunft unterlassen und zusätzlich die Abmahnkosten der Klägerin von knapp 1000 Euro zahlen.

Mediziner wies die Vorwürfe zurück

Der in Köln ansässige Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie und Rheumatologie wies die Vorwürfe zurück und verweigerte die Zahlung, woraufhin es zum Prozess kam. Der Testpatient habe ihn ausdrücklich nach einem guten Sanitätshaus in der Nähe gefragt, sagte der Mediziner im Verfahren. So habe er das auch ausdrücklich in seiner Patientenkartei notiert.

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Der Facharzt erklärte weiter, dass im Rahmen von Teambesprechungen, die dokumentiert würden, immer wieder darauf hingewiesen würde, dass ungebeten keine Leistungserbringer empfohlen werden dürften. Insofern sei man sich der Gesetzeslage sehr bewusst. Bei Aussprache einer Empfehlung seien sowohl diese als auch der Grund in der Patientenakte zu dokumentieren.

Testpatient entpuppt sich als unbrauchbar

Tatsächlich wies das Landgericht die Klage ab, nachdem sich ausgerechnet der extra engagierte Testpatient als nicht glaubhaft herausgestellt hatte. Die Aussage des Studenten aus Düsseldorf sei laut Urteil „auffällig detailarm“ gewesen. Zwar konnte er sich an die Wartezeit und die Anwesenheit der Sprechstundenhilfe im Behandlungszimmer erinnern. Beim Kernthema kam er aber offenbar ins Stottern.

So berief sich der Zeuge plötzlich auf Erinnerungslücken in Bezug zu der Frage, ob der Arzt das Sanitätshaus nun ungefragt empfohlen habe oder nicht. Dabei war ja gerade der Anlass des Besuchs als Testpatient, dies zu überprüfen. Zwar hatte der Student einen Bericht verfasst, dort seine etwaige Bitte nach einer Empfehlung aber nicht vermerkt. Das reichte dem Gericht nicht als Beweis.