Sechs Wochen vor der Wahl dürfen Parteien Plakate im öffentlichen Raum aufhängen. Immer wieder kommt es zu Fällen von Vandalismus.
AfD-Parolen und HakenkreuzeVandalen verunstalten Wahlplakate in Köln
An verschiedenen Standorten in Köln sind in der jüngeren Vergangenheit Wahlplakate beschädigt worden. Seit dem 17. Januar, 15 Uhr, und noch bis 26. Februar, 24 Uhr, dürfen Direktkandidaten, Parteien oder politische Vereinigungen, die zur vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar zugelassen sind, in Köln Wahlwerbung bis maximal DIN A0 an Straßenlaternen hängen.
So wurde in Lövenich ein Wahlplakat von Noch-Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD), der mit dem Slogan „Mit Sicherheit stabile Renten“ zu sehen ist, ein Hitlerbart aufgemalt. Daneben wurde die Parole „Remigration jetzt“ geschrieben. Auf der Aachener Straße wurde auch ein großes Plakat der CDU mit dem Satz „Only AfD can save Germany“ beschmiert.
Weitere Plakate wurden am Verteilerkreis im Kölner Süden mutwillig verunstaltet – ein CDU-Plakat ist dort wieder mit AfD-Slogan zu sehen und auf einem Plakat von Robert Habeck, Kanzlerkandidat der Grünen, wurde aus dem Slogan „Zuversicht“ ein „Zuversichtlos“ gemacht.
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Im Vorfeld der Europawahl im vergangenen Jahr sprach die Kölner Polizei davon, dass sie in den vergangenen fünf Jahren rund 200 Anzeigen wegen beschädigter oder zerstörter Wahlplakate gezählt hat. Darunter fielen Plakate, die beschmiert, zerknüllt und sogar angezündet worden sind, so ein Sprecher der Polizei. Da das Deliktfeld in der Kriminalstatistik nicht systematisch erfasst wird, handele es sich jedoch um vorläufige Zahlen einer manuellen Auswertung. Die Dunkelziffer könnte jedoch hoch sein, da eine Anzeige gegen Unbekannt oft wenig erfolgversprechend ist und daher nicht alle Fälle zur Anzeige gebracht werden dürften.
Wahlplakate mutwillig zu beschädigen ist längst kein Kavaliersdelikt, sondern Sachbeschädigung. Laut § 303 Absatz 1 des Strafgesetzbuches droht eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstraße von bis zu zwei Jahren. „Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert“, heißt es weiter. Auch der Versuch ist strafbar. Noch höher fällt die Strafe beim Anbringen verfassungswidriger Symbole aus, etwa von Hakenkreuzen. Hier drohen bis zu drei Jahre Haft. (nb/fho)