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„Kleiner Offenbachplatz“Köln könnte Dirk-Bach-Platz bekommen – Bezirksvertretung siegt im Rechtsstreit

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Zu sehen ist der Der „kleine Offenbachplatz“ in Köln.

Der „kleine Offenbachplatz“ könnte bald Dirk-Bach-Platz heißen. (Archivbild)

Das Kölner Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Bezirksvertretung den namenlosen Platz unweit der Kölner Oper benennen darf.

Im Streit darum, wer das Recht hat, dem Vorplatz vor dem Schauspielhaus einen Namen zu geben, hat die Bezirksvertretung (BV) Innenstadt einen Sieg errungen. Am Donnerstag entschied das Kölner Verwaltungsgericht, die BV sei zuständig für die Benennung des bisher namenlosen Platzes zwischen dem städtischen Theater und der Brüderstraße, der umgangssprachlich als „kleiner Offenbachplatz bezeichnet wird.

Damit hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts einer Klage der Bezirksvertretung gegen den Rat der Stadt Köln stattgegeben. Dieser hatte es im September mehrheitlich abgelehnt, den Platz nach Dirk Bach zu benennen, wie es die BV im Juni 2022 beschlossen hatte, und war dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt, die Fläche in den großen Offenbachplatz vor dem Opernhaus einzubeziehen und einen anderen Platz zu suchen, der den Namen Bachs tragen könnte.

Kölner Verwaltungsgericht gibt der Bezirksvertretung recht

„Das ist ein Sieg für die Gerechtigkeit und damit für die Demokratie“, kommentierte Bezirksbürgermeister Andreas Hupke, den Rechtsanwalt Michael Schmitz begleitete, das Urteil. „Die Spielchen mit der Bezirksvertretung nach Gutsherrenart sind vorbei.“ Die Beteiligten können einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht entscheiden würde. Bleibt dies aus, wird der BV-Beschluss wirksam – und Köln bekommt einen Dirk-Bach-Platz.

Es begann damit, dass die Aidshilfe Köln und das Centrum Schwule Geschichte an die BV mit dem Vorschlag herantraten, einen Platz nach dem Schauspieler, Komiker, Entertainer und Moderator zu benennen. Bach habe sich nicht nur durch sein künstlerisches Schaffen Verdienste erworben, sondern auch durch sein soziales Engagement. Zunächst schlugen sie den Platz vor dem Schauspielhaus vor, in dem Bach „einen Grundstein für seine spätere Karriere gelegt“ habe.

Später regten sie alternativ an, den Platz, der „im Rahmen der Neugestaltung der Zülpicher Straße“ an der Kreuzung Dasselstraße/Kyffhäuser Straße entstehen könnte, nach Bach zu benennen. Denn dort, im Theater der „Filmdose“, habe er ebenfalls gewirkt. Die BV stimmte mit Mehrheit für den ersten Vorschlag. Mit einem Gutachten hatte das Historische Archiv bestätigt, es gebe „keine Bedenken, eine Straße oder einen Platz nach Dirk Bach zu benennen“.

Kölner Bezirksvertretung darf Straßen und Plätze benennen

Doch dann teilte die Verwaltung der BV mit, im konkreten Fall habe der Stadtrat das Sagen, weil der Platz eine „wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung“ habe. Er grenze „an die künftig vier Spielstätten der Bühnen der Stadt Köln (Oper, Kinderoper, Schauspiel und Kleines Haus)“, die „kulturelle Einrichtungen von gesamtstädtischer Bedeutung“ seien. Die Bezirksvertretung wies die Mitteilung zurück und bestand auf ihrer Zuständigkeit. Der Konflikt schwelte vor sich hin, bis er sich mit dem Ratsbeschluss zuspitzte; nun zog die BV zog vor Gericht.

In der mündlichen Urteilsbegründung sagte Birgit Herkelmann-Mrowka, Präsidentin des Verwaltungsgerichts und Vorsitzende der 4. Kammer, den maßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung NRW liege eine „prinzipiell zuerkannte Allzuständigkeit der Bezirksvertretung in bezirklichen Angelegenheiten“ zugrunde, zu denen die Benennung von Straßen und Plätzen gehört. Die Zuständigkeit wechsle nur dann zum Rat, wenn die Bedeutung der zu entscheidenden Angelegenheit „wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht“.

Weshalb – anders als die Gestaltung – gerade die Benennung des „kleinen Ofenbachplatzes“ eine solche Bedeutung habe, sei nicht ersichtlich. Die über den Bezirk hinausgehende Bedeutung des Platzes „im Kontext der Kölner Bühnen“ resultiere aus seiner „Funktion“, schlage damit „aber nicht automatisch auf den Namen durch“. Genau darauf hatten die Vertreter der Stadt in der Verhandlung beharrt: Die herausgehobene Funktion des Platzes und die Frage, welchen Namen er tragen soll, seien nicht voneinander zu trennen.

Gleichzeitig hatte die Bezirksvertretung einen Eilantrag gestellt, mit dem sie die Umsetzung des Ratsbeschlusses durch die Stadt bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verhindern wollte. Darüber musste die Kammer jedoch nicht mehr entscheiden, weil sich das Verfahren erledigte: Anwalt Schmitz gab sich mit der Erklärung der Gegenseite zufrieden, den Beschluss bis auf Weiteres nicht umsetzen.